LGD Entscheidung vom 2008-11-13
In der Entscheidung des Landgerichts wurde der Angeklagte wegen Betrugs in 68 Fällen und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Kernstreitpunkt lag in der Frage, ob die Angeklagten durch die Täuschung über die Zahlungsfähigkeit von Käufern und den Wert der Immobilien die Banken zur Gewährung von Krediten verleitet hatten, was zu erheblichen finanziellen Schäden führte. Das Gericht stellte fest, dass die Angeklagten gewerbsmäßig handelten und durch ihre Handlungen einen Mindestschaden von mehreren Millionen Euro verursachten, was die Schwere der Taten unterstrich und die verhängte Strafe rechtfertigte.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in 68 Fällen und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
- 2"Die Betrugstaten umfassten die Täuschung von Banken über die Zahlungsfähigkeit der Käufer und den Wert der Immobilien, was zu erheblichen finanziellen Schäden führte.
- 3"Die Angeklagten handelten gewerbsmäßig und profitierten von den durch die Betrugshandlungen erlangten finanziellen Vorteilen.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des Landgerichts (LGD) bezieht sich auf mehrere Angeklagte, die wegen Betrugs in zahlreichen Fällen sowie vorsätzlicher Insolvenzverschleppung verurteilt wurden. Die angewendeten Rechtsgrundsätze umfassen insbesondere die §§ 263 (Betrug) und 84 GmbHG (Insolvenzverschleppung) des Strafgesetzbuches (StGB). Diese Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen durch Täuschung über die Zahlungsfähigkeit von Kreditnehmern und die Werthaltigkeit von Immobilien unzureichend gesicherte Darlehen bewilligt wurden, was zu erheblichen Vermögensschäden für die Banken führte. Praktisch hat das Urteil weitreichende Auswirkungen auf die strafrechtliche Verfolgung von Betrugsdelikten im Immobilienbereich und betont die Verantwortung von Geschäftsführern bei der Insolvenzverschleppung.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Urteil
Tenor
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Angeklagter XXX
- Verurteilt wegen Betrugs in 68 Fällen und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.
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Angeklagter XXX
- Verurteilt wegen Betrugs in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren.
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Angeklagter XXX
- Verurteilt wegen Betrugs in 27 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.
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Angeklagter XXX
- Verurteilt wegen Betrugs in 7 Fällen und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
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Angeklagte XXX
- Verurteilt wegen Betrugs in 8 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:1 auf die Gesamtstrafe angerechnet.
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Angeklagter XXX
- Verurteilt wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
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Kosten des Verfahrens
- Die Angeklagten XXX, XXX, XXX, XXX und XXX tragen die Kosten des Verfahrens. Der Angeklagte XXX trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, fallen seine notwendigen Auslagen und die Auslagen der Staatskasse der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften
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Angeklagter XXX:
- §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 u. Nr. 2, 54, 53, 25 Abs. 2 StGB;
- §§ 84 Abs. 1 Nr. 2, 64 Abs. 1 GmbHG
-
Angeklagter XXX:
- §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 u. Nr. 2, 54, 53, 25 Abs. 2 StGB
-
Angeklagter XXX:
- §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 u. Nr. 2, 54, 53, 25 Abs. 2 StGB
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Angeklagter XXX:
- §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 u. Nr. 2, 56 Abs. 2, 54, 53, 25 Abs. 2 StGB;
- §§ 84 Abs. 1 Nr. 2, 64 Abs. 1 GmbHG
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Angeklagte XXX:
- §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 u. Nr. 2, 56 Abs. 1, 54, 53, 25 Abs. 2 StGB
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Angeklagter XXX:
- §§ 267 Abs. 1, 56 Abs. 1 StGB
Inhaltsverzeichnis
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Feststellungen zur Person
-
- Angeklagter XXX
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- Angeklagter XXX
-
- Angeklagter XXX
-
- Angeklagter XXX
-
- Angeklagte XXX
-
- Angeklagter XXX
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-
Feststellungen zur Sache in Bezug auf die Betrugstaten
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- Vorgeschichte und Organisation der Gesellschaften der Angeklagten
-
- Allgemeine Vorgehensweise bei den Überfinanzierungsgeschäften
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- Betrugstaten im Einzelnen
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Feststellungen zur Sache in Bezug auf die Insolvenzverschleppung
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Feststellungen zur Sache in Bezug auf die angeklagten Urkundsdelikte
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- Rechnung über Musikinstrumente
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- Vermögensaufstellung Immobilien
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Beweiswürdigung
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Rechtliche Würdigung
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- Betrugstaten
- 1.1 Betrugstatbestand
- 1.2 Mittäterschaft
- 1.3 Tatmehrheit
- 1.4 Freispruch des Angeklagten XXX bzgl. der Betrugsfälle
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- Insolvenzverschleppung
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- Urkundsdelikte
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Strafzumessung
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- Angeklagter XXX
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- Angeklagter XXX
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- Angeklagter XXX
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- Angeklagter XXX
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- Angeklagte XXX
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- Angeklagter XXX
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- Verhältnis der Strafen zueinander
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Bewährung
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Kosten
Gründe
I. Feststellungen zur Person
1. Angeklagter XXX
Der 37-jährige Angeklagte XXX wurde in XXX geboren und wuchs mit einer zwei Jahre älteren Schwester auf. Nach dem Besuch der Grundschule und des Gymnasiums erwarb er im Jahr 1990 die allgemeine Hochschulreife. Von September 1990 bis März 1992 leistete er Zivildienst in einer Einrichtung für psychisch kranke Menschen in XXX. Im April 1992 begann er einen Magister-Studiengang der Slawistik, Politik und Geschichte an der Universität XXX. Im Oktober 1992 wechselte er nach XXX, nachdem er seine heutige Ehefrau kennengelernt hatte. Im März 1995 heiratete er. Als seine Ehefrau schwanger wurde, brach er sein Studium ab und begann eine Ausbildung zum Grundstücks- und Wohnungswirtschaftskaufmann bei der XXX GmbH in XXX, deren Gesellschafter u.a. der Angeklagte XXX war. Im August 1995 wurde die erste Tochter des Angeklagten XXX geboren. Im April 1997 wurde er Vater von Zwillingen. Nach Abschluss seiner zweijährigen Ausbildung wurde der Angeklagte von der XXX GmbH übernommen. Kurze Zeit später gründete er mit dem Angeklagten XXX mehrere Gesellschaften, deren Geschäftsführer er teilweise war. Ab dem Jahr 2001 erhielt der Angeklagte XXX ein Bruttogehalt von 24.000 €, ab Dezember 2006 von 25.000 € monatlich. Nach seiner Inhaftierung nahm seine Ehefrau eine berufliche Tätigkeit auf. Der Angeklagte XXX ist gesund und nicht vorbestraft.
2. Angeklagter XXX
Der Angeklagte XXX wurde am 1.4.1958 in XXX geboren und wuchs mit einem vier Jahre jüngeren Bruder in XXX auf. Ihr Vater verstarb, als der Angeklagte sieben Jahre alt war. Der Angeklagte XXX besuchte die Hauptschule und verließ diese nach der zehnten Klasse mit der Mittleren Reife. Er absolvierte anschließend eine Ausbildung zum Elektroinstallateur. Nach der Ableistung des Zivildienstes bei der XXX XXX besuchte er die Fachoberschule in XXX und erwarb die Fachoberschulreife. Er arbeitete anschließend kurze Zeit für die XXX Versicherung und dann fünf Jahre für die XXX als Bausparkassen-Handelsvertreter. Bei XXX lernte er seinen späteren Geschäftspartner XXX XXX kennen, mit dem er 1984 in XXX ein Vermittlungs- und Maklerunternehmen, die XXX GmbH, gründete. 1989 heiratete der Angeklagte XXX zum ersten Mal. Die Ehe wurde 1994 geschieden. 1998 heiratete er zum zweiten Mal, diese Ehe wurde 2003 geschieden. Inzwischen ist er wieder verlobt. Der Angeklagte XXX erhielt ab 2003 ein Bruttogehalt von monatlich 24.000 €. Daneben erzielte er Einkünfte aus Immobilien. Nachdem seine Geschäftstätigkeit zusammenbrach und er finanziell ruiniert war, musste er sich im Frühjahr 2007 wegen Depressionen in ambulante psychiatrische Behandlung begeben. Er nahm Antidepressiva, ab September 2007 suchte er wegen dieser Beschwerden keinen Arzt mehr auf. Er ist nicht vorbestraft.
3. Angeklagter XXX
Der 32-jährige Angeklagte wurde in XXX als Kind türkischer Einwanderer geboren. Er hat eine ältere Schwester. Er besuchte das Gymnasium und absolvierte seine Schulausbildung ohne Probleme. Im Jahr 1996 erwarb er die allgemeine Hochschulreife und begann im Anschluss ein Studium der Betriebswirtschaft. Nebenher arbeitete er in einem Computerunternehmen und spielte Fußball in der Oberliga. Nach sechs Semestern brach er sein Studium ab und erhielt über Vermittlung des Berufsinformationszentrums eine Ausbildungsstelle bei der XXX GmbH in XXX. Er schloss dort seine Ausbildung zum Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft ab und wurde mit Hilfe der Angeklagten XXX und XXX im Januar 2002 hälftiger Gesellschafter und Geschäftsführer der XXX mbH. Im Jahre 2004 übertrug er seinen Geschäftsanteil auf den Angeklagten XXX und arbeitete freiberuflich für diesen weiter. Im September 2005 heiratete er. Mit Gesellschaftsvertrag vom 28.12.2005 gründete er die XXX GmbH mit Sitz in XXX in der Absicht, sich unabhängig zu machen. Vor seiner Festnahme verdiente er zuletzt monatlich 5.500,00 € brutto. Heute arbeitet er als kaufmännischer Angestellter und verdient 1.000,00 € brutto monatlich. Seine Frau ist ebenfalls berufstätig. Er ist gesund und nicht vorbestraft.
4. Angeklagter XXX
Der Angeklagte XXX wurde am 1.4.1957 in XXX geboren und wuchs mit einer Schwester und einem Bruder, der vor mehr als zehn Jahren tödlich verunglückte, auf. Er schloss die zehnte Klasse mit der mittleren Reife ab und begann 1973 oder 1974 mit einer dreijährigen Ausbildung im Bereich Maschinenbau/Zerspanungstechnologie. Nach Abschluss der Ausbildung heiratete er. Sein erster Sohn wurde im Jahr 1984, sein zweiter Sohn im Jahr 1987 geboren. Über seine Schwiegereltern kam er zur Speditionsbranche und absolvierte eine zweijährige Ausbildung zum Speditionskaufmann. Seine erste Ehe wurde nach sieben Jahren geschieden. 1992 gründete er ein Speditionsunternehmen. Im gleichen Jahr heiratete er seine zweite Ehefrau. Aus dieser Ehe ging sein dritter Sohn hervor, der heute 14 Jahre alt ist. Aufgrund eines durch einen Mitarbeiter verursachten Brandschadens, den die Versicherung nicht vollständig ausglich, musste er in Bezug auf sein Speditionsunternehmen im Jahr 2001 Insolvenz anmelden. Danach widmete er sich zunächst ausschließlich seinem Hobby und komponierte Musik. Er mietete von dem Angeklagten XXX ein Tonstudio an und lernte diesen hierüber näher kennen. Derzeit arbeitet der Angeklagte XXX als kaufmännischer Angestellter – wegen der Hauptverhandlung nur in Teilzeit – für 650,00 € netto monatlich und hat einen Nebenjob auf 400-Euro-Basis als Aufbauhelfer für Musikveranstaltungen. Seine Ehefrau ist ebenfalls berufstätig. Er ist gesund und nicht vorbestraft.
5. Angeklagte XXX
Die 41-jährige Angeklagte XXX wuchs mit drei älteren Brüdern, von denen zwei inzwischen verstorben sind, und einer jüngeren Schwester auf. Im Jahr 1984 erwarb sie die mittlere Reife und begann 1986 eine Ausbildung zur Handelsfachpackerin, die sie nach anderthalb Jahren abschloss. Sie arbeitete noch anderthalb Jahre in ihrem Ausbildungsberuf und holte ihr Abitur auf dem Bergischen Kolleg nach. Nach Erwerb des Abiturs im Jahr 1992 arbeitete sie fünf Jahre lang als Handelsfachpackerin, bevor sie eine zweijährige Ausbildung zur Zweiradmechanikerin absolvierte. Danach arbeitete sie bei wechselnden Unternehmen teils als Zweiradmechanikern, teils auch als Kraftfahrerin. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Im Jahr 2002 lernte sie den Angeklagten XXX kennen und lebte zunächst bis 2004 mit ihm zusammen. Nach einer knapp einjährigen Trennung hatte sie nochmals bis Ende 2005 eine Beziehung mit ihm. Im Sommer 2006 ging sie für ein Jahr nach XXX und arbeitete dort als Tauchlehrerin. Im Sommer 2007 zog sie nach XXX zu ihrer Schwester, wo sie im Juni 2008 festgenommen wurde. Zuletzt erzielte sie ein Gehalt von 800,00 € netto monatlich. Aufgrund des anhängigen Strafverfahrens ist sie derzeit arbeitslos. Sie ist gesund und nicht vorbestraft.
6. Angeklagter XXX
Der Angeklagte XXX wurde am 31.12.1943 in XXX geboren. Er hat einen 18 Jahre älteren Bruder. Er besuchte die Grundschule und danach das Gymnasium. Im Jahr 1955 zog die Familie nach XXX. Als sein Vater starb, ging er nach der Unterprima von der Schule ab. Zwischen 1963 und 1966 absolvierte er eine Ausbildung zum Industriekaufmann bei XXX. Von 1966 bis 1969 holte er das Abitur nach. Anschließend arbeitete er bis 1972 in einem schwedischen Unternehmen als kaufmännischer Angestellter, bevor er eine eigene GmbH gründete. 1972 heiratete er. Seine Tochter wurde 1976, sein Sohn 1979 geboren. 1997/1998 geriet seine GmbH in Insolvenz. Der Angeklagte XXX arbeitet heute als kaufmännischer Angestellter und verdient 1.750,00 € brutto monatlich. Seine Ehefrau ist ebenfalls berufstätig. Er ist gesund.
II. Feststellungen zur Sache in Bezug auf die Betrugstaten
1. Vorgeschichte und Organisation der Gesellschaften der Angeklagten
Nach der Gründung der XXX GmbH mit Sitz in XXX spezialisierten sich die Angeklagten auf die Vermarktung notleidender Immobilien im Bankenauftrag. Sie bewarben im Interesse der auftraggebenden Banken Zwangsversteigerungstermine oder bemühten sich um die Durchführung eines freihändigen Verkaufs.
2. Allgemeine Vorgehensweise bei den Überfinanzierungsgeschäften
Die Angeklagten kamen spätestens im Jahr 1999 überein, sich aus dem Verkauf überteuerter Immobilien eine erhebliche Einnahmequelle zu erschließen und den Gewinn zu teilen. Der Angeklagte stellte dabei das Kapital für den Erwerb der Immobilien in Form von Darlehen zur Verfügung.
3. Betrugstaten im Einzelnen
Die Kammer hat die Betrugstaten im Einzelnen festgestellt, die alle nach dem vorstehend beschriebenen Prinzip begangen wurden.
III. Feststellungen zur Sache in Bezug auf die Insolvenzverschleppung
Die Angeklagten wussten spätestens im Sommer 2005, dass die XXX GmbH zahlungsunfähig war. Trotz dieser Kenntnis stellten sie keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
IV. Feststellungen zur Sache in Bezug auf die angeklagten Urkundsdelikte
1. Rechnung über Musikinstrumente
Der Angeklagte XXX erstellte eine fiktive Rechnung über den angeblichen Verkauf von Musikinstrumenten.
2. Vermögensaufstellung Immobilien
Der Angeklagte XXX führte eine Gesellschaft XXX Limited und bat um eine Vermögensaufstellung, die er nachträglich ergänzte.
V. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf den Geständnissen der Angeklagten, den Aussagen der Zeugen sowie den eingeführten Urkunden.
VI. Rechtliche Würdigung
1. Betrugstaten
Die Angeklagten haben sich des gemeinschaftlichen Betrugs schuldig gemacht, indem sie die Banken zur Bewilligung unzureichend gesicherter Darlehen veranlasst haben.
2. Insolvenzverschleppung
Die Angeklagten haben sich der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung schuldig gemacht, indem sie keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellten.
3. Urkundsdelikte
Der Angeklagte XXX hat sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht.
VII. Strafzumessung
1. Angeklagter XXX
Die Kammer hat eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt.
2. Angeklagter XXX
Die Kammer hat eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt.
3. Angeklagter XXX
Die Kammer hat eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt.
4. Angeklagter XXX
Die Kammer hat eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
5. Angeklagte XXX
Die Kammer hat eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
6. Angeklagter XXX
Die Kammer hat eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
VIII. Bewährung
Die Strafen der Angeklagten XXX, XXX und XXX können zur Bewährung ausgesetzt werden.
IX. Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 467 StPO.
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