LGD - 111 O 222/14 vom 2015-06-02
In der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf ging es um die Klage eines Leasingnehmers, der die Rückzahlung gezahlter Leasingraten und einer Sonderzahlung nach einem Rücktritt von einem Kaufvertrag forderte. Das Gericht wies die Klage ab, da der Kläger keinen nachweisbaren Anspruch auf Rückzahlung hatte, da die Mängel des Leasingguts nicht ausreichend belegt waren und keine rechtskräftige Entscheidung zur Rückabwicklung des Kaufvertrages vorlag. Die Entscheidung ist rechtlich bedeutsam, da sie verdeutlicht, dass ein Leasingnehmer zur Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen aktiv werden muss, insbesondere im Insolvenzfall des Lieferanten, um Ansprüche gegen den Leasinggeber geltend machen zu können.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Klage des Klägers auf Rückzahlung gezahlter Leasingraten und einer Leasingsonderzahlung wurde abgewiesen.
- 2"Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3"Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann.
Rechtliche Bedeutung
Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf befasst sich mit der Abweisung einer Klage auf Rückzahlung von Leasingraten, wobei die rechtlichen Grundsätze der Rückabwicklung von Verträgen und der Durchsetzbarkeit von Gewährleistungsansprüchen im Kontext von Insolvenz berücksichtigt wurden. Die Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Leasingnehmer Ansprüche gegen Leasinggeber aufgrund von Mängeln an geleasten Objekten geltend machen wollen, insbesondere wenn der Lieferant insolvent ist und die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rückabwicklung nicht erfüllt sind. Praktisch bedeutet dies, dass Leasingnehmer in solchen Situationen darauf achten müssen, ihre Ansprüche rechtzeitig und korrekt gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen, um ihre Rechte nicht zu verlieren.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Urteil des Landgerichts Düsseldorf
Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Aktenzeichen: 111 O 222/14
Verkündet am: 02.06.2015
Hausmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Rückerstattung gezahlter Leasingraten und einer Leasingsonderzahlung nach erklärtem Rücktritt von dem dem Leasingvertrag zugrundeliegenden Kaufvertrag.
Leasingvertrag
- Datum: 16.02.2004
- Leasingnehmer: Kläger
- Leasinggeber: Beklagte
- Lieferant: A.
- Monatliche Leasingraten: 385,00 €
- Leasingsonderzahlung: 3.500,00 €
Gemäß dem Leasingvertrag und den Leasingbedingungen waren die Ansprüche und Rechte bei Fahrzeugmängeln an den Kläger abgetreten. Dem Leasingvertrag lag ein Kaufvertrag zwischen der Beklagten und dem mittlerweile insolventen Lieferanten über das vorgenannte Fahrzeug zugrunde.
Mängel und Rücktritt
Nach Übergabe des Fahrzeugs monierte der Kläger Mängel. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.04.2005 erklärte der Kläger die „Wandlung“ des Kaufvertrages zwischen der A und der Beklagten. Am 28.08.2005 wurde über das Vermögen der A ein Insolvenzverfahren eröffnet. Da sowohl die Lieferantin als auch der Insolvenzverwalter einer Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zustimmten, erhob der Kläger im Juni 2005 Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Klageverlauf
- Rücknahme der Klage: 23.10.2008
- Anmeldung der Forderung: 13.11.2008
- Klage auf Feststellung: 26.03.2013
- Urteil des Amtsgerichts Rostock: Abweisung der Klage am 27.09.2013
Der Kläger macht einen Betrag von 6.574,12 € geltend, abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 2.315,88 €.
Entscheidung
Begründung
-
Unbegründete Klage:
- Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Leasingraten sowie der Leasingsonderzahlung gegen die Beklagte.
- Es ist ungeklärt, ob die vom Kläger vorgetragenen Mängel tatsächlich vorlagen und ob diese zum Rücktritt des Kaufvertrages berechtigt haben.
-
Rücktritt und Mängelrechte:
- Die Klage vor dem Landgericht Frankfurt wurde zurückgenommen, was eine Entscheidung über die Berechtigung des Klägers zum Rücktritt ausschloss.
- Eine rechtskräftige Entscheidung zugunsten des Klägers liegt nicht vor.
-
Voraussetzungen für Rückabwicklung:
- Der Leasingnehmer muss gegenüber dem Lieferanten ein rechtskräftiges „Wandlungsurteil“ erstritten haben.
- Bei Insolvenz des Lieferanten muss die Forderung zur Konkurstabelle festgestellt werden.
-
Abtretung der Mängelrechte:
- Die Abtretung ändert nichts an der Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer den Leasinggegenstand in gebrauchstauglichem Zustand zu überlassen.
- Der Kläger hat jedoch nicht nachgewiesen, dass er von den abgetretenen Gewährleistungsrechten Gebrauch gemacht hat.
-
Feststellung zur Tabelle:
- Der Kläger meldete einen Nichterfüllungsschaden zur Tabelle an, der vom Insolvenzverwalter bestritten wurde.
- Das Amtsgericht Rostock wies die Klage als unzulässig ab.
-
Zustimmung zur Rückabwicklung:
- Die Feststellung der Schadensersatzforderung durch den Insolvenzverwalter stellt keine Zustimmung zur Rückabwicklung des Kaufvertrages dar.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert
Streitwert: 6.574,12 €
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