LGKIEL - 113 H 1/10 vom 2012-01-27
In der Entscheidung des Landgerichts Kiel ging es um die Frage, ob die Kläger aufgrund von Schimmelbildung in ihrer Mietwohnung ein Minderungsrecht geltend machen konnten. Das Gericht entschied, dass die Klage abgewiesen wurde, da die Schimmelbildung auf das unsachgemäße Nutzungsverhalten der Kläger zurückzuführen war, insbesondere auf den Einbau eines Wandschrankes ohne Rückwand, der die Luftzirkulation und Erwärmung der Wand verhinderte. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie verdeutlicht, dass Mieter für die Folgen ihrer individuellen Nutzung verantwortlich sind und nicht automatisch ein Recht auf Mietminderung besteht, wenn die Mängel aus ihrem eigenen Verhalten resultieren.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Berufung der Beklagten wurde angenommen und die Klage der Kläger abgewiesen.
- 2"Der Schimmelbefall in der Wohnung der Kläger wurde als Folge unsachgemäßen Nutzungsverhaltens identifiziert, insbesondere durch den Einbau eines Wandschrankes ohne Rückwand.
- 3"Das Amtsgericht hatte fälschlicherweise angenommen, dass die Wohnung den Einbau des Schrankes ermöglichen müsse, was nicht zutreffend war.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des Landgerichts Kiel bezieht sich auf die rechtlichen Grundlagen des Mietrechts, insbesondere das Minderungsrecht gemäß § 536 BGB. Hierbei wurde festgestellt, dass die Schimmelbildung nicht auf einen Mangel der Bausubstanz zurückzuführen ist, sondern auf das unsachgemäße Nutzungsverhalten der Mieter, die durch den Einbau eines Wandschrankes ohne Rückwand die Luftzirkulation und Erwärmung der Wand behinderten. Diese Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Mieter aufgrund von Schimmelbildung Minderungsansprüche geltend machen wollen, insbesondere wenn die Ursachen in ihrem eigenen Nutzungsverhalten liegen; sie hat zur Folge, dass Mieter in solchen Fällen keine Mietminderung beanspruchen können.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. März 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kiel abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
- Abkürzung gemäß § 540 Abs. 1 ZPO
I. Sachverhalt
-
Die Parteien streiten um ein Minderungsrecht wegen Schimmels. Die Kläger waren seit 1999 Mieter der Wohnung der Beklagten. In der Heizperiode 2008/2009 trat im Schlafzimmer Schimmel auf.
- Zuvor hatten die Kläger dort einen Kleiderschrank ohne Rückwand eingebaut.
- Der Schimmel trat hinter den Schiebetüren an der Wand zum Treppenhaus auf.
- Zudem trat an der Fensteraußenwand unterhalb der Heizung Schimmel auf.
-
Die Kläger führten ein selbständiges Beweisverfahren (113 H 1/10) durch. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass:
- Weder Durchfeuchtungsschäden noch Wärmebrücken vorlagen.
- Der Schimmel unterhalb der Heizung durch das individuelle Nutzungsverhalten der Heizung sowie das Lüftungsverhalten der Kläger verursacht wurde.
- Die Konstruktion des Einbauschrankes den Luftaustausch und die Erwärmung der Wand verhinderte, während die in der Raumluft enthaltene Feuchtigkeit eindrang und an der Wand kondensierte.
- Frisch gewaschene oder gebügelte Wäsche die Situation verschärfte.
-
Die Kläger beantragten zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 700 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2011 zu zahlen.
-
Das Amtsgericht stellte fest, dass die Kläger zur Minderung berechtigt seien. Es wurde jedoch festgestellt, dass die Ursache der Schimmelbildung im von den Klägern gebauten Wandschrank lag.
- Der Einbau des Schrankes bewegte sich im Rahmen des erlaubten Mietgebrauchs.
- Der bauliche Zustand der Wohnung müsse so beschaffen sein, dass dieser erlaubte Mietgebrauch möglich sei, ohne dass die Mietsache sich verschlechtere.
-
Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, dass der Einbau des Wandschrankes:
- Jegliche Luftzirkulation unterbinde.
- Die Wand von der Möglichkeit einer Erwärmung über den vorhandenen Heizkörper abschneide.
- Eine bauliche Veränderung darstelle, deren Folgen sie nicht zu vertreten habe.
-
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
-
Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
II. Entscheidung
-
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
-
Dass das Amtsgericht nicht den zuletzt gestellten Zahlungsantrag, sondern den zunächst angekündigten Feststellungsantrag beschieden hat, ist unerheblich.
„Die Beklagte wird hierdurch nicht beschwert, weil der Feststellungsantrag der Sache nach hinter dem Zahlungsantrag zurückbleibt.“
- Entgegen der Annahme des Amtsgerichts lag ein zur Minderung berechtigender Mangel nicht vor.
- Der Schimmel beeinträchtigte die Tauglichkeit des Schlafzimmers zum vertragsgemäßen Gebrauch.
- Die Ursache liegt jedoch nicht in einem Mangel der Bausubstanz, sondern wurde von den Klägern selbst gesetzt.
- Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen das Amtsgericht gefolgt ist, ist die Schimmelbildung:
- Folge des Einbaus des Wandschrankes.
- Verhindert eine ausreichende Luftzirkulation und Erwärmung der Wand.
- Ermöglicht das Eindringen von Feuchtigkeit aus der Raumluft, verstärkt durch Ausdünstungen frisch gewaschener oder gebügelter Wäsche.
- Der Schluss des Amtsgerichts, die Wohnung müsse den Einbau einer solchen Schrankkonstruktion ermöglichen, ist unzutreffend.
- Der Mieter kann die Einrichtung seiner Wohnung grundsätzlich frei gestalten.
- Er muss jedoch sein Heiz- und Lüftungsverhalten an seine Wohn- und Nutzungsgewohnheiten anpassen.
- Die Schimmelbildung ist letztlich auf ein unsachgemäßes Nutzungsverhalten der Kläger zurückzuführen, das kein Recht zur Minderung begründet.
- Die Errichtung eines Einbauschrankes ohne Rückwand ist ungewöhnlich.
- Sie führt dazu, dass der Mieter auch für eine ausreichende Belüftung der hinter dem Schrank befindlichen Mauer sorgen muss.
- Auch die Schimmelbildung unterhalb des Heizkörpers führt nicht zum Minderungsrecht.
- Es ist fraglich, ob sie als erheblich anzusehen ist (§ 536 Abs. 1 S. 3 BGB).
- Der Sachverständige schloss bauliche Schäden wie Durchfeuchtungen oder Wärmebrücken als Ursache aus.
- Das Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass sich der Schimmel erst rund 1-2 Wochen nach dem Auftreten des Schimmels hinter dem Einbauschrank gebildet hat und die Kläger zuvor jahrelang in der Wohnung ohne Schimmel leben konnten.
Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.
Bewerten Sie diese Entscheidung
Problem melden
Haben Sie einen Fehler gefunden oder fehlen wichtige Informationen? Lassen Sie es uns wissen, damit wir die Qualität unserer Datenbank verbessern können.
Ähnliche Entscheidungen
Die folgenden Entscheidungen wurden automatisch auf Basis ähnlicher Themen vorgeschlagen.
Weiterführende Artikel
Diese Artikel könnten Sie im Zusammenhang mit dieser Entscheidung interessieren. Bitte beachten Sie, dass jeder Rechtsfall individuell zu bewerten ist.