LGKOBLE - 64a vom 2016-01-19
In der Entscheidung des Landgerichts Koblenz ging es um die Erstattung von Sachverständigenkosten und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einem Mietverhältnis, in dem die Beklagten Schimmelbildung reklamierten. Das Gericht gab der Berufung des Klägers statt und verurteilte die Beklagten, die Kosten für das Sachverständigengutachten sowie die Anwaltskosten zu zahlen, da sie für die Schimmelbildung nicht nachweisen konnten, dass diese auf Baumängel des Klägers zurückzuführen war. Die Entscheidung ist rechtlich bedeutsam, da sie die Verantwortung der Mieter bei der Geltendmachung von Ansprüchen und die Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten im Mietrecht klarstellt.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Das Urteil des Amtsgerichts Andernach wurde teilweise abgeändert, und die Beklagten wurden zur Zahlung von insgesamt 1.592,00 EUR an den Kläger verurteilt.
- 2"Die Beklagten sind verpflichtet, die Kosten für ein Sachverständigengutachten in Höhe von 952,00 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 255,85 EUR zu erstatten.
- 3"Die Entscheidung stellt klar, dass die Beklagten für die Schimmelbildung in der Wohnung nicht verantwortlich sind, da keine Baumängel vorlagen und die Luftzirkulation ausreichend war.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des LG Koblenz wendet die Rechtsgrundsätze des § 280 BGB an, insbesondere die Verschuldensvermutung, um die Beklagten zur Erstattung von Sachverständigenkosten und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Diese Entscheidung ist relevant für Mietrechtfälle, in denen Mieter Schadensersatzansprüche geltend machen und Vermieter sich gegen unberechtigte Ansprüche verteidigen müssen, insbesondere bei Streitigkeiten über Mängel wie Schimmelbefall. Praktisch führt das Urteil dazu, dass Vermieter in ähnlichen Situationen die Kosten für notwendige Gutachten zurückfordern können, was die rechtliche Position von Vermietern stärkt und Mieter dazu anregt, ihre Ansprüche sorgfältig zu prüfen, um unberechtigte Forderungen zu vermeiden.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Entscheidungsgründe
Tenor
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Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Andernach vom 10. Juni 2015 (AZ: 64a C 234/15), soweit die Klage abgewiesen wurde, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.592,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 640,00 EUR seit dem 05. Februar 2015, sowie aus weiteren 952,00 EUR seit dem 20.04.2015 zu zahlen, sowie weitere 255,85 EUR an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2015.
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Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 952,00 EUR.
Gründe
I. Sachverhalt
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Die Parteien streiten in der Berufung über die Erstattung von Sachverständigenkosten aufgrund von Schimmelbefall sowie über die Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
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Der Kläger vermietete mit einem Mietvertrag vom 31. Oktober 2013 an die Beklagten eine Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern im Untergeschoss. Die Kaltmiete betrug 450,00 EUR und es waren 190,00 EUR an Nebenkostenvorauszahlungen zu leisten. Mängel waren zum Zeitpunkt des Einzugs nicht ersichtlich.
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Ende September 2014 bemerkten die Beklagten erstmals eine Schimmelbildung an der Rückwand eines Schrankes im Kinderzimmer. Bei einer Besichtigung durch den Kläger konnte jedoch kein Schimmel festgestellt werden. Der Kläger wies die Beklagten darauf hin, dass eine ausreichende Luftzirkulation gewährleistet sein müsse.
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Mit einer Mitteilung vom 03.11.2014 bemängelten die Beklagten Schimmel an den Wänden der Küche und Waschküche und forderten den Kläger auf, diesen fachmännisch zu beseitigen. Sie kündigten zudem die Minderung der Miete um 50 % und die fristlose bzw. ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses an.
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Ein Sachverständigengutachten vom 29. November 2014 stellte fest, dass in der Wohnung keine Schimmelbildung vorzufinden war. Die Wohnung wies normale Luftfeuchtigkeits- und Temperaturwerte auf. Die Kosten für das Gutachten betrugen 952,00 EUR.
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Das Mietverhältnis endete durch Kündigung der Beklagten zum 28. Februar 2015. Die Februarmiete in Höhe von 640,00 EUR wurde nicht gezahlt. Der Kläger begehrte die nicht gezahlte Miete sowie die Erstattung der Sachverständigenkosten. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 640,00 EUR, wies jedoch die Klage im Übrigen ab.
II. Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung
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Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Andernach ist zulässig und begründet.
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Dem Kläger steht über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag für die nicht gezahlte Februarmiete auch ein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten und der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagten zu.
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Das Amtsgericht wies den Anspruch des Klägers auf Erstattung der Sachverständigenkosten ab, da die Beklagten keine Pflichtverletzung zu vertreten hätten.
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Diese Argumentation hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beklagten sind zur Erstattung der Sachverständigenkosten verpflichtet. Die Verschuldensvermutung aus § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB muss beachtet werden. Die Beklagten konnten nicht nachweisen, dass während der Mietzeit eine Schimmelbildung entstand.
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Das Amtsgericht wies das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 26. Mai 2015 zurück, was rechtlich korrekt war, da es zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte.
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Der Kläger durfte ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben, um sich gegen die von den Beklagten angedrohten Ansprüche zu verteidigen. Die Einholung eines Gutachtens war erforderlich, da besondere Sachkenntnis benötigt wurde.
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Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, dass sie keine Zustimmung zur Beauftragung eines Sachverständigen erteilt haben. Der Kläger hatte bereits angekündigt, die Kosten an die Beklagten weiterzuleiten.
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Angesichts der drohenden Mietminderung und der angekündigten Schadensersatzansprüche war der Kläger berechtigt, das Gutachten ohne Zustimmung der Beklagten einzuholen. Der Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 952,00 EUR ist daher gegeben.
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Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR. Die Höhe dieser Kosten ist nicht zu beanstanden.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB.
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Zum Verzugsbeginn hinsichtlich der Sachverständigenkosten wurde nicht vorgetragen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10 ZPO, 713 ZPO.
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Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
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