LSGST - 4 AS 67/12 vom 2014-11-13
In der Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (Az. 4 AS 67/12) ging es um die Frage, ob den Klägern für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zustehen, insbesondere für Unterkunft und Heizung. Das Gericht wies die Berufung der Kläger zurück, da der Mietvertrag mit der verstorbenen Großmutter des Klägers als rechtlich unwirksam angesehen wurde, nachdem die Klägerin zu 2) das Eigentum an der Immobilie erworben hatte. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie verdeutlicht, dass Ansprüche auf Sozialleistungen nicht auf zivilrechtlich unwirksamen Vereinbarungen basieren können und dass die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung an die tatsächliche Mietverpflichtung gebunden ist.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen, da ihnen keine höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen.
- 2"Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet und die Revision wurde nicht zugelassen.
- 3"Der Mietvertrag, auf den die Kläger ihren Anspruch stützten, wurde als zivilrechtlich unwirksam angesehen, da die Klägerin zu 2) das Eigentum an der Immobilie erworben hatte.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des LSGST vom 13. November 2014 (Az. 4 AS 67/12) bekräftigt die Rechtsgrundsätze zur Anwendbarkeit von Leistungen nach dem SGB II, insbesondere in Bezug auf die Anerkennung von Mietverträgen und deren Wirksamkeit. Die Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragen und die rechtliche Grundlage ihrer Mietverhältnisse in Frage steht, insbesondere wenn Eigentumsverhältnisse und Mietverträge komplexe Verhältnisse aufweisen. Praktisch bedeutet dies, dass die Kläger in diesem Fall keine höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung erhalten, da der Mietvertrag aufgrund der Eigentumsübertragung als nicht mehr wirksam angesehen wurde, was die Ansprüche auf Sozialleistungen erheblich einschränkt.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Entscheidungsgründe
Tenor
- Die Berufung wird zurückgewiesen.
- Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Streitgegenstand
Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zustehen. -
Beteiligte
- Klägerin zu 2): Geboren 1973, verheiratet mit Kläger zu 1) (geb. 1974).
- Kinder: Klägerin zu 3) (geb. 1999) und Kläger zu 4) (geb. 2000).
- Die Familie bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und bewohnt ein Eigenheim, das die Klägerin zu 2) 2004 erworben hat.
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Mietvertrag
- Am 20. Mai 2004 schlossen die Kläger mit Frau G. einen Mietvertrag über das Wohnhaus.
- Mietzins: 280,06 EUR plus Nebenkosten.
- Der Mietvertrag wurde als zivilrechtlich verbindlich angesehen.
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Antrag auf Leistungen
- Am 28. Oktober 2004 beantragten die Kläger Leistungen der Grundsicherung und gaben an, die Unterkunft als Mieter zu nutzen.
- Der Beklagte bewilligte die Leistungen unter Zugrundelegung der Mietkosten.
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Änderung der Leistungen
- Am 15. August 2007 hob der Beklagte die bisherigen Entscheidungen über die Gewährung der Leistungen für Unterkunft und Heizung auf.
- Die Kläger legten Widerspruch ein, der jedoch als unzulässig verworfen wurde.
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Klageerhebung
- Am 14. März 2011 erhob der Kläger zu 1) Klage beim Sozialgericht Magdeburg mit dem Begehren, die Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß dem Mietvertrag zu gewähren.
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Urteil des Sozialgerichts
- Das Sozialgericht wies die Klage am 5. März 2013 ab und stellte fest, dass die Kläger keinen Anspruch auf weitere Kosten für Unterkunft und Heizung haben.
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Berufung
- Die Kläger legten am 29. April 2013 Berufung ein und wiederholten ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Entscheidungsgründe
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Zulässigkeit der Berufung
- Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und statthaft.
- Der Senat ist an die Zulassung durch das Sozialgericht gebunden.
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Gegenstand des Verfahrens
- Es wird geprüft, ob den Klägern im Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 weitere vorläufige Leistungen für Unterkunft und Heizung zustehen.
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Unbegründetheit der Berufung
- Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.
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Rechtsgrundlage
- Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf höhere vorläufige Leistungen für Unterkunft und Heizung.
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Mietvertrag und Anspruch auf Leistungen
- Der Mietvertrag vom 20. Mai 2004 kann nicht als Grundlage für einen Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II herangezogen werden.
- Mit dem Eigentumserwerb durch die Klägerin zu 2) erlosch die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete.
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Zivilrechtliche Unwirksamkeit
- Der Mietvertrag ist nicht als Darlehensvertrag oder Leibrentenversprechen auszulegen.
- Die Kläger können sich nicht auf eine Schenkung auf den Todesfall berufen, da das Grundstück durch Kauf und nicht durch Schenkung erworben wurde.
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Nachweise und Kosten
- Die Kläger haben keine weiteren Kosten geltend gemacht und die vorgelegte Rechnung über Heizmaterial ist nicht als ordnungsgemäßer Nachweis anzuerkennen.
-
Kostenentscheidung
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
-
Revision
- Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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