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OLGKARL - 5 O 187/01 vom 2005-12-29

OLGKARL
5 O 187/01
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In der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 29. Dezember 2005 ging es um die Frage, ob die Beklagte für Mängel an einer Eigentumswohnung haftet, die die Kläger erworben hatten. Das Gericht entschied, dass die Beklagte den Klägern Schadensersatz in Höhe von 277.557,27 EUR zu zahlen hat, da sie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hatte und sich in Annahmeverzug befand. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Haftung des Verkäufers für Baumängel und die Rechte der Käufer bei Nichterfüllung von Verträgen stärkt, insbesondere in Bezug auf die Rückabwicklung von Kaufverträgen.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Die Beklagte wurde verurteilt, 277.557,27 EUR zuzüglich Zinsen an die Kläger zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Eigentumswohnung.
  • 2"Es wurde festgestellt, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug bezüglich der Rückauflassung des Grundbesitzes befindet und verpflichtet ist, zukünftige Folgeschäden zu ersetzen.
  • 3"Die Berufung der Beklagten wurde nur teilweise erfolgreich, insbesondere hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzanspruchs.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 29. Dezember 2005 bezieht sich auf die Anwendung des Werkvertragsrechts gemäß §§ 633 ff. BGB, insbesondere in Bezug auf Gewährleistungsansprüche und Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung. Diese Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Käufer von Immobilien aufgrund von Baumängeln Schadensersatzansprüche geltend machen und die Rückabwicklung des Kaufvertrags anstreben. Praktisch hat das Urteil zur Folge, dass Käufer in ähnlichen Situationen nicht nur Anspruch auf Mängelbeseitigung, sondern auch auf Schadensersatz in Form von Rückabwicklung und Erstattung aller damit verbundenen Kosten haben, selbst wenn im Vertrag Ausschlussklauseln für bestimmte Gewährleistungsrechte enthalten sind.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Tenor

I. Berufung des Klägers

  1. Aufhebung und Änderung des Urteils
    Das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 19. Februar 2003 - 5 O 187/01 - wird im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

    • Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 277.557,27 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.8.2001 zu bezahlen.
      Zug um Zug gegen Rückgabe und lastenfreie Rückübereignung der Eigentumswohnung G. 12, H., FlSt.Nr. 1473, Miteigentumsanteil von 159,9/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Gartengeschoss des Hinterhauses, welche im Aufteilungsplan mit Nr. 6 bezeichnet ist, und an dem Kellerraum im Untergeschoss des Vorderhauses sowie Miteigentumsanteil von 10/1000, verbunden mit dem Teileigentum am Tiefgaragenplatz Nr. 9.
    • Es wird festgestellt, dass:
      • a) sich die Beklagte hinsichtlich der Auflassung des in Ziffer 1 bezeichneten Grundbesitzes durch die Kläger in Annahmeverzug befindet;
      • b) die Beklagte verpflichtet ist, alle künftigen Folgeschäden aus der Nichterfüllung des notariellen Kaufvertrages vom 8.10.1997 Notariat H. 7 UR 745/97 zu ersetzen.
    • Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Zurückweisung der weitergehenden Berufung
    Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

  3. Kostenverteilung
    Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

    • Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte 9/10 und die Kläger 1/10;
    • Von den Kosten des zweiten Rechtszugs tragen die Kläger 3% und die Beklagte 97%.
    • Darüber hinaus tragen die Kläger von den Kosten der Streithelferin im ersten Rechtszug 10% und im zweiten Rechtszug 3%.
  4. Vorläufige Vollstreckbarkeit
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Die Zwangsvollstreckungsschuldner dürfen die Zwangsvollstreckung des Gegners gegen Sicherheitsleistung von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

  5. Revision
    Die Revision wird nicht zugelassen.

  6. Streitwert
    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 297.951,48 EUR festgesetzt.


Gründe

I. Sachverhalt

  1. Vertragliche Grundlagen
    Mit notariellem Vertrag vom 8.10.1997 (Anlage K 1) kauften die Kläger eine von der Beklagten zu errichtende Eigentumswohnung in H. gemäß Baubeschreibung zum Preis von DM 510.000. Die Wohnungseigentumsanlage wurde teilweise unter Einbeziehung einer alten Garten- und Hofmauer des früheren Bautenbestandes errichtet.

  2. Fertigstellung und Gewährleistung
    Im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages war das Objekt nahezu fertiggestellt. Die Baubeschreibung unterschied zwischen „Geschossen im Erdbereich“ und „Geschossen über dem Erdreich“. Die Beklagte übernahm eine „Herstellungsverpflichtung“ nach Maßgabe der Ausschreibung und gemäß den anerkannten Regeln der Technik.

  3. Mängel und Nachbesserung
    Nach Übergabe der Wohnung traten in der von den Klägern vermieteten Wohnung Feuchtigkeitsschäden auf. Die Beklagte unternahm mehrere erfolglose Nachbesserungsversuche. Die Kläger forderten die Beklagte zur Mängelbeseitigung auf und verlangten ihre Eintragung als Eigentümer im Grundbuch.

  4. Klageerhebung
    Die Kläger machten einen Ersatzanspruch gemäß § 635 BGB geltend und forderten Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 310.883,66 EUR.

  5. Urteil des Landgerichts
    Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt, woraufhin die Beklagte Berufung einlegte.

II. Berufung der Beklagten

  1. Einwendungen der Beklagten
    Die Beklagte argumentierte, das Begehren der Kläger sei rechtsmissbräuchlich und das Landgericht habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen eines Formularvertrages angenommen.

  2. Änderung der Verteidigungsstrategie
    Im Verlauf des Berufungsverfahrens änderte die Beklagte ihre Strategie und stellte die Brauchbarkeit des Sachverständigengutachtens in Frage.

  3. Klageabweisung
    Die Beklagte beantragte die vollständige Abweisung der Klage und stellte fest, dass die Mängel nicht vorgelegen hätten.

III. Entscheidung des Senats

  1. Erfolg der Berufung
    Die zulässige Berufung der Beklagten hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Landgericht hat den Haftungsgrund zu Recht bejaht, jedoch ist eine geringfügige Korrektur hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzanspruchs erforderlich.

  2. Anspruch auf Schadensersatz
    Die Kläger haben dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB.

  3. Mängelhaftung
    Das von der Beklagten erstellte Werk war mangelhaft, da die Außenmauern nicht den Regeln der Bautechnik entsprachen.

  4. Fristsetzung und Ablehnung
    Die Kläger setzten der Beklagten eine Frist zur Beseitigung des Mangels, die fruchtlos verstrich.

  5. Ausschluss der Gewährleistungsrechte
    Der Ausschluss der Wandelung im Vertrag ist unwirksam, da es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.

  6. Schadenshöhe
    Der Schadensersatzanspruch der Kläger beläuft sich auf 277.557,27 EUR, wobei die Beklagte auch die Kosten der Eigentumsumschreibung und weitere Aufwendungen zu erstatten hat.

  7. Feststellungsansprüche
    Die Feststellungsansprüche der Kläger sind ebenfalls begründet, da die Beklagte verpflichtet ist, künftige Folgeschäden zu ersetzen.

IV. Nebenentscheidungen

  1. Kostenentscheidung
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 92 Abs. 1 und 101 Abs. 1 ZPO.

  2. Vorläufige Vollstreckbarkeit
    Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

  3. Revision
    Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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Rechtlicher Hinweis

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