OLGKARL - 2 O 134/08 vom 2010-07-30
In der Entscheidung des OLG Karlsruhe ging es um die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers bei einer Zwangsversteigerung hat, bei der ihm nicht mitgeteilt wurde, dass das Grundstück mit Altlasten belastet war. Das Gericht entschied, dass der Kläger dem Grunde nach zu zwei Dritteln Anspruch auf Schadensersatz hat, da die Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers nachweislich zu einem Schaden führte, während ein Mitverschulden des Klägers von einem Drittel anerkannt wurde. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen im Rahmen von Zwangsversteigerungen stärkt und die Pflichten der Amtsträger zur ordnungsgemäßen Aufklärung von Altlasten verdeutlicht.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Das OLG Karlsruhe hebt das Urteil des Landgerichts auf und erklärt den Klageanspruch dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt.
- 2"Die Sache wird zur Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen.
- 3"Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden, wenn die Gegenseite nicht ebenfalls Sicherheit leistet.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe befasst sich mit einem Amtshaftungsanspruch aufgrund einer Pflichtverletzung eines Rechtspflegers während einer Zwangsversteigerung, bei der der Kläger nicht über Altlasten des Grundstücks informiert wurde. Hierbei wurden die Rechtsgrundsätze der Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB und Art. 34 GG angewendet, da die unterlassene Aufklärung über die Altlasten als schuldhafte Pflichtverletzung gewertet wurde. Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen Käufer von Immobilien durch Amtsträger nicht ausreichend über bestehende Mängel informiert werden, und hat praktische Auswirkungen auf die Haftung öffentlicher Stellen, indem sie die Notwendigkeit einer sorgfältigen Sachaufklärung und die rechtlichen Konsequenzen bei deren Unterlassung betont.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Tenor
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Berufung des Klägers
- Die Berufung des Klägers wird unter deren Zurückweisung im Übrigen wie folgt entschieden:
- Das Urteil des Landgerichts Ba vom 30. Oktober 2009, 2 O 134/08, wird im Kostenpunkt aufgehoben und abgeändert.
- Der Klageanspruch wird dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt.
- Die Berufung des Klägers wird unter deren Zurückweisung im Übrigen wie folgt entschieden:
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Zurückverweisung
- Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden hat.
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Vorläufige Vollstreckbarkeit
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern die Gegenseite nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Revision
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Sachverhalt
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Streitgegenstand
- Die Parteien streiten um das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs aufgrund einer Zwangsversteigerung des Amtsgerichts Ba vom 20.12.2004.
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Zwangsversteigerung
- Am 20.12.2004 fand vor dem Amtsgericht Ba eine Zwangsversteigerung des Grundstückes W-straße 31 statt.
- Der Kläger war anwesend und erhielt den Zuschlag für das Grundstück für 90.000 EUR.
- Der Rechtspfleger wies nicht auf Altlasten des Grundstücks hin.
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Vorhandene Altlasten
- Ein Gutachten vom 04.06.1998 stellte fest, dass Teile des Untergrunds als kontaminiert einzustufen sind.
- Ein Schreiben des Landratsamtes an das Amtsgericht Ba bestätigte mögliche Verunreinigungen im Boden und Grundwasser.
- Die Volksbank B erwähnte in einem Schreiben vom 04.08.2003 ein Gutachten, das geringe Belastungen feststellte.
-
Gutachten und Versteigerung
- Am 31.07.2002 erstellte die Sachverständige M ein Gutachten über den Verkehrswert, in dem Altlasten nicht berücksichtigt wurden.
- Der Kläger erwarb das Grundstück am 20.12.2004 und erfuhr erst am 02.02.2005 von den Altlasten.
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Rechtsstreit
- Der Kläger stellte am 10.02.2005 einen Wiedereinsetzungsantrag und focht den Zuschlagsbeschluss an.
- Die Generalstaatsanwaltschaft erkannte eine Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers an.
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Schadensersatzforderung
- Der Kläger verlangt Schadensersatz für Abrisskosten, Entsorgungskosten und Neuherstellungskosten.
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Anträge der Parteien
- Der Kläger beantragt:
- Zahlung von 148.086,02 EUR nebst Zinsen.
- Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung weiterer Schäden.
- Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage.
- Der Kläger beantragt:
II. Entscheidung des Gerichts
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Zulässigkeit der Berufung
- Die Berufung ist zulässig und begründet.
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Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs
- Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG.
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Amtspflichtverletzung
- Der zuständige Rechtspfleger hat drittschützende Amtspflichten schuldhaft verletzt, indem er nicht auf die Altlasten hingewiesen hat.
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Kausalität
- Es besteht ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und dem Schaden des Klägers.
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Mitverschulden des Klägers
- Ein Mitverschulden des Klägers wird in Höhe von 1/3 angenommen.
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Schadenersatzanspruch
- Der Anspruch des Klägers besteht dem Grunde nach zu 2/3.
- Der Kläger kann nur den Ersatz seines negativen Interesses verlangen.
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Zurückverweisung
- Die Entscheidung über die Höhe des Anspruchs wird an das Landgericht zurückverwiesen.
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Kostenentscheidung
- Die Entscheidung über die Kosten wird dem Landgericht vorbehalten.
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Revision
- Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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