OLGKOBL Entscheidung vom 2010-09-30
In der Entscheidung des OLG Koblenz ging es um die Frage, ob die Beklagte für Wasserschäden an Kunstwerken des Klägers, die in einem gemieteten Kellerraum gelagert waren, haftet. Das Gericht entschied, dass die Klage abgewiesen wird, da die Beklagte sich nicht schuldhaft verhalten hat und keine Pflicht zur regelmäßigen Wartung der Heizungsanlage bestand. Die rechtliche Bedeutung dieser Entscheidung liegt darin, dass Vermieter nicht für plötzliche, unvorhersehbare Schäden haften, wenn sie ihre Verkehrssicherungspflichten ordnungsgemäß erfüllen und keine Anhaltspunkte für ein Verschulden vorliegen.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Berufung der Beklagten war erfolgreich, und das Grund-Urteil des Landgerichts wurde abgeändert.
- 2"Die Klage des Klägers auf Schadensersatz wegen Wasserschäden wurde abgewiesen, da kein Verschulden der Beklagten nachgewiesen werden konnte.
- 3"Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Heizungsanlage regelmäßig zu warten, und es lag kein erkennbares Verschulden ihrerseits vor.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des OLG Koblenz bezieht sich auf die Haftung des Vermieters für Schäden, die durch einen Rohrbruch in einer Heizungsanlage verursacht wurden. Der Rechtsgrundsatz, der hier angewendet wurde, ist die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters gemäß § 536 a BGB, wobei der Senat feststellte, dass keine Pflicht zur regelmäßigen Wartung ohne konkreten Anlass besteht und die Beklagte sich von einem Verschulden entlasten konnte. Diese Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Mieter Schadensersatzansprüche aufgrund von Wasserschäden geltend machen, insbesondere wenn es um die Haftung des Vermieters für Mängel an der Mietsache geht; praktisch bedeutet dies, dass Vermieter nicht für unvorhersehbare Schäden haften, wenn sie ihre Verkehrssicherungspflichten ordnungsgemäß erfüllen.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Entscheidungsgründe
Tenor
- Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund-Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22. Mai 2009 abgeändert.
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
A. Sachverhalt
- Der Kläger hat vor ca. 9 Jahren von der Beklagten einen großen Lagerraum im Keller in ...[X] für 1.800,00 € im Jahr angemietet, um dort von ihm gefertigte Reliefs zu lagern.
- Am 25.02.2008 wurden die Beklagte und ihr Ehemann über einen Wassereinbruch in ihrem Keller informiert.
- Ursache war ein Rohrbruch an der Anschlussstelle der Heizung zum Ausdehnungsgefäß.
- Wasser sammelte sich in dem von dem Kläger angemieteten Raum, der ca. 75 cm tiefer liegt als die anderen Räume.
- Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Wasserschäden an seinen Werken aus §§ 536, 536 a, 823 BGB und macht einen Teil des Gesamtschadens von 10.000,00 € geltend.
B. Vorinstanz
- Das Landgericht erklärte die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt.
- Es wurde festgestellt, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § 536 a BGB zusteht.
- Die Beklagte habe sich nicht ausreichend hinsichtlich des vermuteten Verschuldens entlastet.
- Ein Mitverschulden des Klägers wurde nicht angenommen.
C. Berufung der Beklagten
- Die Beklagte wendet sich gegen die Entscheidung und verfolgt ihren Antrag auf Klageabweisung.
- Sie betont:
- Es gebe keine Pflicht zur Wartung der Heizung innerhalb eines Jahres.
- Der Wasserschaden sei ein plötzliches, unvorhergesehenes Ereignis.
- Der Kläger trage ein erhebliches Mitverschulden, da er die Reliefs in einem erkennbar gefährdeten Raum gelagert habe.
D. Argumentation des Klägers
- Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
- Er argumentiert, dass die Beklagte sich nicht hinreichend vom Vorwurf des Verschuldens entlastet habe.
- Die Heizungsanlage stelle eine abstrakt gefährliche Anlage dar, die einer gründlichen Prüfung bedarf.
E. Beweisaufnahme
- Der Senat hat Beweis erhoben zu:
- Der Kenntnis der Beklagten über die eingelagerten Kunstwerke.
- Dem Geschehensablauf am Schadensstag.
F. Entscheidung des Senats
- Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
- Der Senat stellt fest, dass keine Haftung der Beklagten gegeben ist.
- Es besteht keine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung zur Wartung der Heizungsanlage im exakten Jahresabstand.
- Der Vermieter hat keine Gefährdungshaftung.
G. Verkehrssicherungspflicht
- Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass eine Elektroinstallation oder Heizungsanlage regelmäßig zu überprüfen.
- Eine naheliegende Gefahr für die Rechtsgüter anderer ist bei ordnungsgemäß installierten Anlagen nicht ohne weiteres gegeben.
H. Haftungsausschluss
- Die Beklagte hat den Zustand der Heizungsanlage überprüft.
- Der Kläger hat keine Anhaltspunkte für vorherige Schäden vorgetragen.
- Die Beklagte kann sich nicht für die Pumpe verantwortlich machen, da diese unstreitig nicht in Betrieb war.
I. Informationspflicht
- Der Senat ist nicht überzeugt, dass die Beklagte durch verspätete Information des Klägers eine vertragliche Nebenpflicht verletzt hat.
- Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die Beklagte Kenntnis von den wertvollen Kunstwerken hatte.
J. Gesamteinschätzung
- In der Gesamtwürdigung aller Umstände ist keine Haftungsgrundlage gegeben.
- Die Klage wird abgewiesen.
K. Kostenentscheidung
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
- Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
L. Revision
- Die Revision gegen diese Entscheidung lässt der Senat nicht zu, da die Voraussetzungen nach § 543 ZPO nicht gegeben sind.
- Der Streitwert wird mit 10.000,00 € bemessen.
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