# OLGSTUT: an - Urteile & Rechtsprechung

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In der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 17\. September 2009 ging es um die Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern einer Architektengemeinschaft über die Verteilung eines Auseinandersetzungsguthabens. Das Gericht entschied, dass die Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin 31.118,85 EUR zu zahlen haben, wobei die Quote der Verteilung aufgrund erbrachter Leistungen angepasst wurde. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Grundsätze zur Berechnung von Vergütungsansprüchen in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die Berücksichtigung von Überwachungsfehlern bei der Quotenbildung verdeutlicht.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

## Kernpunkte der Entscheidung

* 1"Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner verurteilt, 31.118,85 EUR nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen.
* 2"Die Berufung der Beklagten wurde teilweise zurückgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden zu 94 % den Beklagten auferlegt.
* 3"Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden können.

## Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des OLG Stuttgart bezieht sich auf die rechtliche Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern einer Architektengemeinschaft über die Verteilung eines Auseinandersetzungsguthabens. Hierbei wurden die Grundsätze der BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB) sowie die Vorschriften der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) angewendet, um die Honorare und die Verteilung der Leistungen zu bestimmen. Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen Gesellschafter von BGB-Gesellschaften Ansprüche auf Auseinandersetzungsguthaben geltend machen und die Verteilung der Honorare sowie die Haftung für erbrachte Leistungen strittig sind. Praktisch hat das Urteil zur Klärung der Quotenverteilung innerhalb der Gesellschaft beigetragen und zeigt auf, wie Überwachungsfehler und die tatsächliche Leistungserbringung in die Berechnung von Ans

**Hinweis:** Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

# Urteil

## Tenor

1. **Auf die Berufung der Beklagten** wird das Teil-Urteil des Landgerichts Tübingen - 5 O 194/2000 - vom 09.01.2008 in Ziffer 1 abgeändert:

  * Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin **31.118,85 EUR** nebst Zinsen in Höhe von **5 Prozentpunkten** über dem jeweiligen Basiszinssatz seit **10.06.2000** zu bezahlen.
2. Die weitergehende Berufung wird **zurückgewiesen**.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin **6%**, die Beklagten als Gesamtschuldner **94%**.
4. Das Urteil ist **vorläufig vollstreckbar**. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von **120%** des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von **120%** des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die **Revision** wird nicht zugelassen.

**Berufungsstreitwert:** 33.191,59 EUR

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## Gründe

### I. Sachverhalt

1. Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen, mit dem sie unter anderem zur Zahlung von **33.191,59 EUR** nebst Zinsen auf Überschussverteilung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verurteilt worden sind.
2. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die **A -GmbH**, und die Beklagten, Rechtsnachfolger des Architekturbüros **K. und M.**, hatten sich durch Architektengemeinschaftsvertrag vom **20./30.06.1994** zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zusammengeschlossen, um gemeinsam die Bauleitung/-überwachung (Leistungsphase 8) und Objektbetreuung/Dokumentation (Leistungsphase 9) für das rund **17 Millionen DM** teure Bauvorhaben „Produktionshalle für Frischsalate der Fa. V“ in **W.** durchzuführen.
3. Nach Kündigung des Architektengemeinschaftsvertrags vom **26.06.1996** durch die Beklagten begehrte die Klägerin ihren Anteil am Auseinandersetzungsguthaben der ARGE. Dabei entstanden Unstimmigkeiten über die Quote zur Verteilung im Innenverhältnis der ARGE hinsichtlich des von der Bauherrin für die Leistungsphase 8 des § 15 HOAI gezahlte Architektenhonorars sowie über den „Zinsschaden“.
4. Der Vertrag der Parteien vom **20./30.06.1994** enthält folgende Vereinbarungen:

  * **§ 4**: Die ARGE-Partner haften für die von ihnen erbrachten Leistungen.
  * **§ 7 a**: Die Vergütung der ARGE-Partner erfolgt nach den Anteilen der von ihnen übernommenen Leistungen.
  * **§ 7 b**: Grundlage der Honorarabrechnung ist der Einheits-Architektenvertrag zwischen Bauherr und Architekten.
5. In der Folge wurden die (Produktions-) Halle und die Außenanlagen errichtet.
6. Das Schreiben vom **13.11.1996** (Anlage K 5) enthält die Abrechnungsbeträge für die „7\. Honorar-Teilrechnung für Objektüberwachung Gebäude“.
7. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz, insbesondere der zwischen den Parteien streitigen Überwachungsfehler des Zeugen **E.**, wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
8. Das Landgericht hat mit Urteil vom **09.01.2008** einen Teil- und Schlussurteil von den mit der Zahlungsklage (Klagantrag Ziff. 1) begehrten **66.898,24 EUR** nebst Zinsen einen Betrag in Höhe von **33.191,59 EUR** nebst Zinsen zugesprochen.

### II. Berufung der Beklagten

1. Die Beklagten wenden sich gegen die Verurteilung in Ziff. 1 des landgerichtlichen Urteils.
2. Das Landgericht gehe für die Leistungsphase 8 des § 15 HOAI (Objektüberwachung) von einer aufzuteilenden Honorarsumme von **389.910,87 DM** aus. Die Honorarsumme betrage aber nur **378.213,54 DM**, da ein behaupteter 3-prozentiger Abschlag nicht berücksichtigt worden sei.
3. Die Berufung ist der Auffassung, das Landgericht habe die Leistungen der Beklagten und damit die der Endberechnung zugrunde gelegte Quote noch weiter zu ihren Gunsten bewerten müssen.
4. Die Beklagten beantragen:

  * Das Teilurteil des Landgerichts Tübingen - 5 O 194/2000 - vom **09.01.2008** wird hinsichtlich Ziff. 1 des Tenors abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.
5. Die Klägerin beantragt:

  * Die Berufung wird zurückgewiesen.

### III. Entscheidung des Berufungsgerichts

1. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
2. Der Klägerin steht gegen die Beklagten gemäß **§§ 730 Abs. 1, 734, 738 BGB** i.V.m. **§§ 7a und 4 des ARGE-Vertrags** ein Anspruch auf Auszahlung anteiligen Überschusses in Höhe von **31.118,85 EUR** nebst Zinsen zu.
3. Dieser Betrag ergibt sich nach ergänzender Beweiserhebung aufgrund einer bereinigten Gesamtquote von **54%**.
4. Das Landgericht zieht zur Berechnung des auf die Produktionshalle entfallenden Guthabens zu Recht den Honoraranteil in Höhe von **389.910,87 DM** heran.
5. Das Landgericht hat die Quote, nach der das Gesellschaftsvermögen im Innenverhältnis auseinanderzusetzen ist, systematisch zutreffend auf **60% zu 40%** zugunsten der Klägerin festgesetzt.
6. Die Gesamtquote für den klägerischen Ausgleichsanspruch entspricht – zugunsten der Beklagten – abgerundeten **59%**.
7. Das Landgericht hat das Gewerk der Fa. **N** bei der Quotenbildung zu Recht nicht berücksichtigt.
8. Die Teilgrundleistungen auf Basis der von **Vygen** entwickelten Bewertung der Leistungsphase 8 des § 15 HOAI sind vom Landgericht zutreffend bewertet.
9. Der Überwachungsaufwand, der mit dem nachträglichen Einbau beziehungsweise dem Austausch der von den Beklagten genannten „Halfenschienen“ begründet wird, ist in der vom Landgericht angesetzten Quote bereits ausreichend berücksichtigt.
10. Die oben unter Ziffer 3 ermittelte und abgerundete Gesamtquote ist um **fünf Prozentpunkte** auf eine bereinigte Gesamtquote für einen klägerischen Ausgleichsanspruch in Höhe von **54%** zu reduzieren.
11. Der „Zinsschaden“ für die durch die Beklagten nicht gezogenen Zinsen ist zu reduzieren und mit der bereinigten Gesamtquote in Höhe von **54%** zu bemessen.
12. Soweit die Beklagten im zweiten Rechtszug neue Verteidigungsmittel benennen, sind diese nicht zuzulassen.

### IV. Kostenentscheidung

1. Die Kostenentscheidung beruht auf **§§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 ZPO**.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus **§§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 711 S. 2 i.V.m. 709 S. 2 ZPO**.
3. Gründe für die Zulassung der Revision nach **§ 543 ZPO** liegen nicht vor.

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### Rechtlicher Hinweis

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