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OVGNRW - 5 A 3812/92 vom 2003-07-14

OVGNRW
5 A 3812/92
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In der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen ging es um die Zulassung einer Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, das Ordnungsverfügungen zur Instandsetzung von denkmalgeschützten Gebäuden betraf. Das Gericht lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestanden und die Ordnungsverfügungen als rechtmäßig erachtet wurden. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Pflichten von Denkmaleigentümern zur Instandhaltung und Überprüfung von denkmalgeschützten Objekten bekräftigt und klarstellt, dass auch bereits bestehende Mängel behoben werden müssen, unabhängig von ihrem Entstehungszeitpunkt.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt.
  • 2"Die Ordnungsverfügungen der unteren Denkmalbehörde wurden als rechtmäßig erachtet und sind hinreichend bestimmt.
  • 3"Der Kläger ist verpflichtet, den Zustand der Denkmäler zu überwachen und Mängel zu beseitigen, unabhängig von deren Entstehungszeitpunkt.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des OVG NRW bezieht sich auf die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, wobei die Ablehnung des Antrags auf Zulassung durch die Anwendung der §§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 124a Abs. 4 VwGO begründet wird. Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen es um die rechtlichen Pflichten von Denkmaleigentümern zur Instandhaltung und Sicherung von denkmalgeschützten Objekten geht, da sie die Anforderungen an die Bestimmtheit von Ordnungsverfügungen und die Verantwortung des Eigentümers bei der Beseitigung von Schäden klarstellt. Praktisch hat die Entscheidung zur Folge, dass Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden auch für bereits vor der Unterschutzstellung bestehende Mängel verantwortlich sind und die Behörden nicht verpflichtet sind, den genauen Umfang der erforderlichen Reparaturen im Detail anzugeben.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Tenor

  1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2002 wird abgelehnt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
  3. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 30.677,51 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe

1. Zulassung der Berufung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 124a Abs. 4 VwGO zuzulassen.

„Nach diesen Vorschriften muss die Berufung zugelassen werden, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen.“

1.1 Maßstab für die Zulassung

  • Es muss erhebliche Gründe geben, die darauf hindeuten, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält.
  • Einige Obergerichte vertreten die Auffassung, dass die Berufung auch dann zugelassen werden sollte, wenn gewichtige Gründe gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechen.

2. Bedenken gegen das Urteil

Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, welcher Maßstab anzuwenden ist, da die Bedenken des Klägers gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht durchgreifen.

2.1 Einwände des Klägers

Die Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Ordnungsverfügungen vom 27. September 2000 rechtmäßig sind.

3. Bestimmtheit der Ordnungsverfügungen

Die Ordnungsverfügungen sind hinreichend bestimmt und lassen klar erkennen, was vom Adressaten verlangt wird:

  • Überprüfung der im Einzelnen bezeichneten Bauteile auf Mängel, die zu Feuchtigkeitsschäden führen können.
  • Beseitigung dieser Mängel.
  • Reparatur der Defekte an den Gesimsen.

„Damit ist das Ziel der Verfügungen hinreichend konkret bezeichnet.“

3.1 Vollstreckung

Eine weitere Konkretisierung in den Bescheiden war entbehrlich, da eine Vollstreckung auf der Grundlage der gewählten Formulierungen möglich wäre.

4. Materielles Recht

Die Ordnungsverfügungen sind auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Die an den Kläger gerichteten Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW.

4.1 Pflichten des Eigentümers

  • Der Eigentümer eines Denkmals muss sein Denkmal im Rahmen des Zumutbaren instand setzen und vor Gefährdung schützen.
  • Dazu zählt auch die Verpflichtung, auf die Entstehung von Schäden unverzüglich zu reagieren.

5. Anordnungen der Denkmalbehörde

Die Anordnungen der unteren Denkmalbehörde sind im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.

5.1 Umfang der Reparaturen

Die Behörde war nicht verpflichtet, den exakten Umfang der erforderlichen Reparaturen zu ermitteln. Sie durfte sich darauf beschränken, die schadhaften Bauteile und das Ziel der Reparaturen zu benennen.

6. Erhaltungs- und Instandsetzungsanordnung

Der Kläger ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW verpflichtet, das Denkmal vor Gefährdung zu schützen, soweit ihm dies zumutbar ist.

6.1 Verantwortung des Eigentümers

  • Der Eigentümer muss jede Gefährdung beseitigen, unabhängig davon, wann die Schäden entstanden sind.
  • Verfassungsrechtliche Gründe für eine Begrenzung auf Mängel, die bei Unterschutzstellung noch nicht vorhanden waren, sind nicht ersichtlich.

7. Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht

Eine weitere Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht im Hinblick auf Undichtigkeiten war nicht erforderlich.

7.1 Eindeutige Sachlage

Der Kläger hat selbst angegeben, dass das Dach undicht ist.

„Angesichts dieser eindeutigen Sachlage durfte das Verwaltungsgericht ohne weitere Beweiserhebung davon ausgehen, dass die Dächer undicht sind.“

8. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wird aus §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt.

9. Unanfechtbarkeit des Beschlusses

Dieser Beschluss ist gemäß §§ 124 a Abs. 5 S. 4, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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