VGSIGMA - 4 C 24/80 vom 2006-05-11
In der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigma vom 11. Mai 2006 ging es um die Verpflichtung der Beklagten, einen Gesellschaftsvertrag sowie städtebauliche Verträge für das Baugebiet „R.-W.“ abzuschließen. Das Gericht entschied, dass die Beklagten an die vertraglichen Verpflichtungen aus einem Notarvertrag von 1995 gebunden sind, da dieser wirksam zustande kam und die Beklagten nicht von ihrer Verpflichtung entbunden werden konnten. Die rechtliche Bedeutung dieser Entscheidung liegt darin, dass sie die Bindung an öffentlich-rechtliche Verträge in der Stadtplanung bekräftigt und die Notwendigkeit einer Erschließungsgemeinschaft für die Umsetzung städtebaulicher Vorhaben unterstreicht.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Beklagten wurden verurteilt, den Gesellschaftsvertrag, städtebaulichen Vertrag und Vertrag zur Erschließung des Baugebiets 'R.-W.' abzuschließen.
- 2"Das Gericht stellte fest, dass der Notarvertrag vom 27. Februar 1995 als öffentlich-rechtlicher Vertrag gilt und die Beklagten an die darin enthaltenen Verpflichtungen gebunden sind.
- 3"Die Schiedsgutachterin bestätigte die Wirksamkeit des Notarvertrags und die Bindung der Beklagten an die Vereinbarung, trotz Änderungen im Umlegungsgebiet.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des VGSIGMA vom 11. Mai 2006 (Aktenzeichen 4 C 24/80) bezieht sich auf die rechtlichen Verpflichtungen der Beklagten zur Unterzeichnung eines Gesellschaftsvertrags im Rahmen einer Erschließungsgemeinschaft. Hierbei wurden die Grundsätze des öffentlichen Rechts, insbesondere die Regelungen zur freiwilligen Baulandumlegung gemäß § 45 ff. BauGB, angewendet. Diese Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Grundstückseigentümer an Erschließungs- oder Umlegungsverfahren teilnehmen und sich vertraglich zur Mitwirkung verpflichten, da sie die Bindung an solche Vereinbarungen und die rechtlichen Konsequenzen bei Änderungen im Umlegungsgebiet klärt. Praktisch hat das Urteil zur Folge, dass die Beklagten trotz ihrer Einwände an den ursprünglichen vertraglichen Verpflichtungen festgehalten werden können, was die Durchsetzung von Erschließungsmaßnahmen durch die
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Entscheidungsgründe
Tenor
- Die Beklagten werden verurteilt, den Gesellschaftsvertrag, den städtebaulichen Vertrag und den Vertrag zur Erschließung des Baugebiets „R.-W.“ in K.-I. abzuschließen.
- Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1. Klageanliegen
Die Klägerin begehrt von den Beklagten den Beitritt zu einer Erschließungsgemeinschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgrund vorangegangener vertraglicher Verpflichtung.
2. Grundstückserwerb
- Mit notariellem Kaufvertrag vom ....1992 erwarben die Beklagten das Grundstück FlSt. ... der Gemarkung I. zu einem Kaufpreis von 210.000,00 DM (entspricht 107.371,29 EUR) im Miteigentum je zur Hälfte.
- Gemäß § 3 Abs. 3 des Notarvertrages wurde das Grundstück als Bauerwartungsland veräußert, ohne Zusicherungen zur zukünftigen Bebauung oder Baureife.
- Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses lag das Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Ein oberamtlicher Erlass vom 22.04.1936 wies eine Baulinie aus, die eine Bebauung grundsätzlich möglich machte.
3. Bebauungsplan und Veränderungssperre
- Am 27.01.1993 beschloss der Gemeinderat der Klägerin, einen Bebauungsplan für das Baugebiet „R.-W.“ aufzustellen und eine Veränderungssperre zu erlassen.
- Am 25.05.1994 beschloss der Gemeinderat K., die Grundstücksverhältnisse im Gebiet des zukünftigen Bebauungsplans im Wege eines Umlegungsverfahrens neu zu ordnen.
4. Baugesuch
- Am 08.12.1994 reichten die Beklagten ein Baugesuch zur Errichtung eines 1-Familien-Wohnhauses ein, welches aufgrund der Veränderungssperre nicht genehmigt wurde.
- Die Beklagten schlossen am 27.02.1995 eine notarielle Umlegungs- und Erschließungsvereinbarung mit der Gemeinde K.
5. Schiedsgutachtenvertrag
- Am 26.08.2003 schlossen die Beklagten und die Gemeinde K. einen Schiedsgutachtenvertrag, um die Fragen zur Bebaubarkeit des Grundstücks und zur Wirksamkeit des Notarvertrags zu klären.
Entscheidungsgründe
I. Zulässigkeit der Klage
- Die Klage ist zulässig.
- Der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO ist eröffnet.
- Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft.
II. Begründetheit der Klage
- Die Beklagten sind verpflichtet, den Gesellschaftsvertrag, den städtebaulichen Vertrag und den Vertrag zur Erschließung des Baugebiets „R.-W.“ abzuschließen.
- Der zwischen den Beteiligten abgeschlossene Notarvertrag vom 27. Februar 1995 ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag anzusehen.
- Der Schiedsgutachtenvertrag vom 26.08.2003 hindert das Gericht an einer eigenständigen Beurteilung der Wirksamkeit des Notarvertrags.
III. Schiedsgutachten
- Das Schiedsgutachten vom 25.08.2003 ist weder an wesentlichen Verfahrensmängeln noch an materiellen Unrichtigkeiten leidend.
- Die Schiedsgutachterin war nicht befangen und hat ihre Neutralitätspflichten nicht verletzt.
- Die Beklagten können sich nicht auf eine unzureichende Vorlage von Unterlagen berufen, da die Schiedsgutachterin über alle erforderlichen Informationen verfügte.
IV. Vertragsinhalte und Geschäftsgrundlage
- Die Umlegungsvereinbarung vom 27. Februar 1995 erfüllt die Formerfordernisse und ist nicht formnichtig.
- Die Beklagten sind an die Vereinbarung gebunden, auch wenn sich die Umlegungsfläche nachträglich verringert hat.
- Die von den Beklagten geforderten Leistungen sind angemessen und stehen im sachlichen Zusammenhang mit der Verpflichtung der Gemeinde.
V. Kostenentscheidung
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
VI. Berufung
- Die Berufung gegen dieses Urteil wurde nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zugelassen, da keine der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.
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