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VGTRIER - 4 K 1108/99 vom 2014-07-24

VGTRIER
4 K 1108/99
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In der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier ging es um die Klage einer Holzverarbeitungsfirma gegen die Anordnung des beklagten Landes, Sanierungsuntersuchungen auf ihrem Betriebsgelände durchzuführen, das durch Teeröle belastet war. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Anordnung, da die Klägerin als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die betroffenen Grundstücke verantwortlich sei und die Sanierungsuntersuchungen zur Gefahrenabwehr erforderlich seien. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Pflichten von Grundstückseigentümern und Nutzern im Zusammenhang mit Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen verdeutlicht und die Notwendigkeit von Sanierungsmaßnahmen zur Sicherstellung des Umweltschutzes unterstreicht.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Die Klage der Klägerin gegen die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen wurde abgewiesen.
  • 2"Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  • 3"Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, es sei denn, die Klägerin leistet Sicherheitsleistung.

Rechtliche Bedeutung

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier bekräftigt die Anwendung des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) und stellt fest, dass die Klägerin als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das belastete Grundstück für die Durchführung von Sanierungsuntersuchungen verantwortlich ist. Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen Grundstückseigentümer oder Betreiber von Betrieben mit Altlasten konfrontiert sind, da sie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen und die damit verbundenen Kostenverantwortlichkeiten klärt. Praktisch bedeutet dies, dass Unternehmen, die in ähnlichen Situationen sind, sich auf eine strikte Haftung für Umweltschäden einstellen müssen und die Behörden in der Regel wenig Ermessensspielraum haben, um von der Anordnung solcher Untersuchungen abzusehen.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Entscheidungsgründe

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

  1. Klagegegenstand: Die Klägerin wendet sich gegen eine von dem beklagten Land angeordnete Sanierungsuntersuchung auf ihrem Betriebsgelände.

  2. Betriebsgelände:

    • Die Klägerin betreibt ein Holzimprägnierwerk auf einem Betriebsgelände in ... an der ....
    • Zu dem Betriebsgelände gehören zwei ehemalige Imprägnieranlagen.
  3. Eigentumsverhältnisse:

    • Das Betriebsgelände umfasst verschiedene Grundstücke, die im Jahr 1985 von dem Vater der Klägerin im Rahmen eines Konkursverfahrens erworben wurden.
    • Eigentümer bestimmter Parzellen ist die ... GmbH, während andere Parzellen im Besitz von verstorbenen Personen sind, deren Erben das Erbe ausgeschlagen haben.
  4. Umweltbelastung:

    • Teile des Betriebsgeländes sind durch den Umgang mit Teerölen stark belastet.
    • Gefahruntersuchungen wurden zuletzt in den Jahren 1997 und 1998 durchgeführt.
  5. Sanierungsanordnung:

    • Der Beklagte gab der Klägerin mit Bescheid vom 29. Dezember 2010 auf, Sanierungsuntersuchungen durchzuführen, um die erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen.
  6. Widerspruch:

    • Die Klägerin legte Widerspruch gegen den Bescheid ein, der jedoch abgewiesen wurde.
  7. Klageerhebung:

    • Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhob die Klägerin am 2. Dezember 2013 Klage.

Entscheidungsgründe

Zulässigkeit der Klage

  1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Rechtmäßigkeit des Bescheides

  1. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Ermächtigungsgrundlage

  1. Die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des Beklagten ist § 13 Abs. 1 S. 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG).

  2. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen liegen vor:

  • Auf dem Betriebsgelände der Klägerin sind Altlasten und schädliche Bodenveränderungen vorhanden.
  • Es bestehen erhebliche Belastungen des Bodens und des Grundwassers.

Entschließungsermessen

  1. Das Entschließungsermessen ist im vorliegenden Fall eingeschränkt.

  2. Der Bescheid ist nicht ermessensfehlerhaft:

  • Die Abgrenzung des Untersuchungsgebietes ist gerechtfertigt.
  • Der Beklagte hat die Grundstücke, die potenziell das Grundwasser gefährden, in die Untersuchung einbezogen.

Verantwortlichkeit der Klägerin

  1. Die Klägerin ist Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Betriebsgelände und kann nach § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG in Anspruch genommen werden.

  2. Es liegen keine Ermessensfehler bei der Auswahl der Verantwortlichen vor.

Verhältnismäßigkeit der Anordnung

  1. Die Anordnung der Sanierungsuntersuchung ist verhältnismäßig:
  • Die voraussichtlichen Kosten von 25.000 € sind nicht unverhältnismäßig im Vergleich zu den potenziellen Gewinnen der Klägerin.

Kostenentscheidung

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

  2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Berufung

  1. Gründe, die Berufung nach Maßgabe von § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Beschluss

  1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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Rechtlicher Hinweis

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