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Maklerhaftung · §§ 280, 311 II BGB

Aufklärungspflicht des Maklers bei Mängeln

Welche Mängel muss der Immobilienmakler dem Käufer offenlegen — und wann haftet er, wenn er schweigt? Der Bundesgerichtshof hat den Pflichtenkreis klar abgesteckt.

Die Kernregel

Der Makler muss alles aufklären, was er weiß — und bei konkretem Verdacht nachfragen. Eine eigenständige Untersuchungspflicht gibt es nicht. Dafür wird sein Verschulden vermutet, sobald eine Pflichtverletzung im Raum steht.

Was muss der Makler aufklären?

Mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht zwischen Käufer und Makler ein vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB). Daraus folgt: Der Makler muss den Käufer ungefragt über alle Umstände informieren, die für die Kaufentscheidung erkennbar wesentlich sind. Dazu zählen insbesondere die folgenden vier Bereiche.

Bekannte Mängel

Sämtliche dem Makler bekannten Sach- und Rechtsmängel der Immobilie — von Feuchtigkeit über Schimmel bis zu Schwarzbauten.

Risiken & Vorgeschichte

Frühere Wasserschäden, Sanierungsbedarf, schwebende Bauanträge, Lärmbelastung oder Mängel, die in Inseraten/Exposés versprochen wurden.

Abweichende Beschaffenheit

Abweichungen von Wohnfläche, Baujahr, Energiekennwerten oder Ausstattung gegenüber Exposé und Kaufvertragsentwurf.

Wirtschaftliche Risiken

Liquidität des Verkäufers, fehlende Genehmigungen, Vorkaufsrechte, denkmalschutzrechtliche Beschränkungen oder konkurrierende Kaufangebote.

Hat der Makler eine Untersuchungspflicht?

Eine eigenständige Pflicht, die Immobilie aktiv auf Mängel zu untersuchen, trifft den Makler grundsätzlich nicht. Er ist kein Sachverständiger und schuldet keinen Bausachverstand. Diese Grenze ist seit langem in der Rechtsprechung anerkannt.

Aber: Nachfrage-Pflicht bei konkretem Verdacht

Sobald für den Makler konkrete Anhaltspunkte für einen Mangel bestehen — etwa sichtbare Stockflecken, Risse, modriger Geruch, auffällige Frischanstriche oder entsprechende Andeutungen des Verkäufers — muss er beim Verkäufer aktiv nachfragen und das Ergebnis ehrlich an den Käufer weitergeben.

Wann liegt eine Pflichtverletzung vor?

Pflichtverletzungen im Sinne von § 280 BGB reichen vom aktiven Verschweigen über das Bagatellisieren bis zu unbedachten Falschaussagen. In der Praxis tauchen vier Konstellationen besonders häufig auf:

Aktives Verschweigen

Schwer

Der Makler kennt einen Mangel (z. B. Feuchtigkeit im Keller) und erwähnt ihn weder im Exposé noch bei Besichtigungen.

Bagatellisieren

Schwer

Bekannte Mängel werden als „normal", „unproblematisch" oder „bei Altbauten üblich" verharmlost, obwohl sie kaufentscheidend sind.

Falschangaben „ins Blaue"

Mittel

Der Makler macht Aussagen zu Baujahr, Wohnfläche oder Sanierungsstand, ohne die Angaben verifiziert zu haben.

Unterlassene Nachfrage

Mittel

Trotz konkreter Verdachtsmomente (Stockflecken, Risse, Geruch) fragt der Makler beim Verkäufer nicht nach und reicht offene Punkte nicht an den Käufer weiter.

Beweislast bei verletzter Aufklärungspflicht

Die wichtigste prozessuale Hilfe für geschädigte Käufer steckt in § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB: Steht die objektive Pflichtverletzung fest, wird das Verschulden des Maklers vermutet. Er muss sich entlasten — nicht umgekehrt.

Was der Käufer beweisen muss

  • Bestehen einer Aufklärungspflicht
  • Objektive Verletzung dieser Pflicht
  • Eingetretener Schaden & Kausalität

Was der Makler beweisen muss

  • Kein Vorsatz und keine Fahrlässigkeit
  • Dass er den Mangel nicht kannte/erkennen musste
  • Dass er Aufklärung tatsächlich erbracht hat

Konsequenzen für den Makler

Die Verletzung der Aufklärungspflicht löst ein Bündel von Ansprüchen und Rechtsfolgen aus — zivilrechtlich wie wirtschaftlich, im Extremfall auch strafrechtlich.

Schadensersatz nach §§ 280, 311 II BGB

Der Käufer kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne die Pflichtverletzung stünde — typisch sind Sanierungskosten, Wertminderung oder Mehrkosten gegenüber einem realistischen Marktpreis.

Verlust des Provisionsanspruchs

Bei erheblichen Treuepflichtverletzungen entfällt der Provisionsanspruch ganz oder teilweise. Bereits gezahlte Provision kann über die Provisionsrückforderung zurückgefordert werden.

Strafrechtliche Risiken

Wer Mängel vorsätzlich verschweigt, um den Verkauf zu sichern, kann den Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB erfüllen — und zugleich an einer arglistigen Täuschung beteiligt sein.

Praxisbeispiele aus der Rechtsprechung

Drei typische Konstellationen, in denen Gerichte die Aufklärungspflicht des Maklers konkret ausgelotet haben:

BGH I ZR 160/17

Sachverhalt: Ein Makler verschwieg dem Käufer ein deutlich höheres Konkurrenzangebot eines anderen Interessenten, um den Verkauf an seinen „eigenen" Kunden zu sichern.

Ergebnis: Der BGH bejahte eine erhebliche Pflichtverletzung — Provisionsanspruch entfällt, Schadensersatz nach §§ 280, 311 II BGB.

OLG Hamm — Feuchtigkeitsschäden

Sachverhalt: Der Makler erwähnte im Exposé eine „kürzlich sanierte Kellerwand", verschwieg aber, dass die Sanierung wegen wiederholter Feuchtigkeit erforderlich war.

Ergebnis: Schadensersatz für Sanierungskosten zugesprochen — das aktive Bewerben begründet erhöhte Aufklärungspflicht.

OLG Düsseldorf — Wohnflächenangabe

Sachverhalt: Der Makler übernahm ungeprüft eine vom Verkäufer angegebene Wohnfläche von 145 m², tatsächlich waren es nur 128 m².

Ergebnis: Haftung wegen Angaben „ins Blaue hinein" — der Käufer hätte auf die fehlende Verifikation hingewiesen werden müssen.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Welche Aufklärungspflichten hat ein Makler beim Hauskauf?

Der Makler trifft eine vorvertragliche Aufklärungspflicht aus §§ 280, 311 Abs. 2 BGB. Er muss von sich aus über alle ihm bekannten Umstände aufklären, die für die Kaufentscheidung erkennbar wesentlich sind: bekannte Mängel, frühere Schäden, abweichende Beschaffenheit (Wohnfläche, Baujahr), rechtliche Risiken und konkurrierende Kaufangebote. Mehr dazu in unserer Übersicht zur Maklerhaftung.

Muss der Makler die Immobilie auf Mängel untersuchen?

Grundsätzlich nein. Der Makler hat keine eigenständige Untersuchungspflicht der Immobilie. Er muss das Objekt also nicht aktiv auf versteckte Mängel hin prüfen. Sobald jedoch konkrete Verdachtsmomente bestehen (z. B. sichtbare Stockflecken, Hinweise des Verkäufers, ungewöhnlicher Geruch), muss er gezielt nachfragen und das Ergebnis an den Käufer weitergeben — sonst liegt eine Pflichtverletzung vor.

Was tun, wenn der Makler Mängel verschwiegen hat?

Dokumentieren Sie den Mangel und alle Aussagen des Maklers (Exposé, E-Mails, WhatsApp, Zeugen aus den Besichtigungen). Anschließend kommt ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 311 II BGB in Betracht — oft kombiniert mit Provisionsrückforderung. Bei vorsätzlichem Verschweigen kann zusätzlich arglistige Täuschung vorliegen. Eine konkrete Strategie finden Sie unter Makler lügt — was tun?.

Wer trägt die Beweislast bei verletzter Aufklärungspflicht?

Der Käufer muss die objektive Pflichtverletzung beweisen — also dass ein aufklärungspflichtiger Umstand vorlag und der Makler ihn nicht offengelegt hat. Das Verschulden des Maklers wird hingegen nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet: Der Makler muss aktiv darlegen und beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Diese Beweislastumkehr ist die zentrale Stütze jeder Klage gegen den Makler.

Wann verliert der Makler seinen Provisionsanspruch?

Verletzt der Makler seine Aufklärungs- oder Treuepflichten erheblich, kann er den Provisionsanspruch ganz oder teilweise verlieren. Der BGH (u. a. Urteil I ZR 160/17) bejaht dies insbesondere beim Verschweigen konkurrierender Kaufangebote, bei kollusivem Zusammenwirken mit dem Verkäufer und bei vorsätzlicher Irreführung des Käufers. Details finden Sie unter Provisionsrückforderung bei Täuschung.

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