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Maklerhaftung beim Hauskauf — Wann der Makler zahlen muss
Falsche Angaben im Exposé, verschwiegene Mängel oder versteckte Eigeninteressen? Immobilienmakler haften aus dem Maklervertrag (§§ 652 ff. BGB) und aus vorvertraglicher Aufklärungspflicht — gegenüber Käufer und Verkäufer. Dieser Ratgeber zeigt, wann der Makler zahlen muss.
Kurz & klar: Wann haftet der Makler?
Makler haften für falsche Angaben und verschwiegene Mängel. Käufer und Verkäufer können Schadensersatz, Vertragsanpassung oder Provisionsrückforderung verlangen – Anspruchsgrundlagen sind §§ 280, 311 II BGB, § 823 BGB und § 654 BGB.
Wann haftet ein Immobilienmakler?
Der Maklervertrag ist nach §§ 652 ff. BGB ein besonderer Vertragstyp: Anders als beim Werkvertrag schuldet der Makler keinen Erfolg, sondern „nur" den Nachweis oder die Vermittlung einer Gelegenheit zum Vertragsschluss. Doch sobald er tätig wird, treffen ihn umfangreiche Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten – und zwar gegenüber beiden Vertragsparteien. Verletzt er diese, haftet er nach §§ 280, 311 II BGB (vorvertragliche Pflichtverletzung), § 823 BGB (Delikt) und bei arglistiger Täuschung nach § 123 BGB. Drei Tatbestände stehen im Mittelpunkt:
Falsche Angaben im Exposé
Falsche Wohnflächenangaben, unzutreffende Baujahre, geschönte Energiekennwerte oder erfundene „Sanierungen" – jede objektiv unrichtige Angabe im Exposé oder in der Besichtigung kann eine vorvertragliche Pflichtverletzung darstellen.
Verschweigen wichtiger Informationen
Bekannte Feuchtigkeitsschäden, Schimmel, Asbest, Schwarzbauten, anhängige Nachbarschaftsstreitigkeiten oder konkurrierende Kaufangebote – verschweigt der Makler aufklärungspflichtige Tatsachen, haftet er auf Schadensersatz.
Pflichtverletzung & Interessenkonflikt
Doppeltätigkeit ohne Aufklärung, Verschweigen wirtschaftlicher Eigeninteressen, Bevorzugung einer Vertragspartei oder grobe Sorgfaltspflichtverletzung – der Makler kann seinen Provisionsanspruch verlieren und auf Schadensersatz haften.
Vertiefend
Pflichten des Maklers im Überblick
Der Maklervertrag verpflichtet zu mehr als bloßer Vermittlung. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung muss der Makler die Interessen beider Vertragsparteien wahren – seine Aufklärungs-, Sorgfalts- und Loyalitätspflichten bestehen unabhängig davon, wer ihn beauftragt hat:
| Pflicht | Inhalt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
Aufklärungspflicht | Alle für die Kaufentscheidung wesentlichen Tatsachen offenlegen – auf Käufer- wie Verkäuferseite. | § 280 i.V.m. § 311 II BGB |
Sorgfaltspflicht | Eigene Angaben auf Plausibilität prüfen, offensichtliche Widersprüche aufklären, Quellen benennen. | § 241 II BGB |
Loyalitätspflicht | Keine Doppeltätigkeit ohne Offenlegung, keine verdeckten Eigeninteressen, kein Verschweigen besserer Angebote. | § 654 BGB |
Informationspflicht beider Seiten | Käufer UND Verkäufer haben Anspruch auf vollständige, korrekte und neutrale Informationen. | BGH-Rspr. zur Maklerhaftung |
Wann haftet der Makler NICHT?
Nicht jede unrichtige Information führt zur Haftung. Der Makler ist kein Sachverständiger, sondern handelt „nach bestem Wissen und Gewissen". Folgende Konstellationen schließen die Haftung regelmäßig aus:
Grenzen der Maklerhaftung
- Keine eigenständige Prüfpflicht: Der Makler muss Angaben des Verkäufers nicht aktiv recherchieren – er darf sich grundsätzlich auf dessen Informationen verlassen, solange keine offensichtlichen Widersprüche bestehen.
- Offen kommunizierte Unsicherheit: Weist der Makler ausdrücklich darauf hin, dass eine Angabe „nach Auskunft des Eigentümers" oder „ohne Gewähr" erfolgt, schließt das die Vertrauenshaftung aus.
- Erkennbare Mängel: Was bei der Besichtigung offen zu Tage tritt (sichtbare Risse, feuchte Wände), muss der Makler nicht gesondert thematisieren – hier gilt die Eigenverantwortung des Interessenten.
- Kein eigenes Wissen: Hat der Makler tatsächlich keine Kenntnis von einem versteckten Mangel und gab es keinen Anlass zur Nachfrage, trifft ihn keine Aufklärungspflicht.
Ihre 4 Ansprüche gegen den Makler
Steht die Pflichtverletzung des Maklers fest, haben Geschädigte ein abgestuftes Bündel an Ansprüchen – von der reinen Geldzahlung bis zur Rückabwicklung des Kaufvertrags. Diese vier Wege stehen offen:
Schadensersatz
Ersatz aller Schäden, die durch die Pflichtverletzung entstanden sind: Minderwert der Immobilie, Sanierungskosten, Gutachterkosten, entgangener Gewinn. Bei arglistiger Täuschung auch das negative Interesse.
Provisionsrückforderung
Bei schwerwiegender Pflichtverletzung verliert der Makler seinen Provisionsanspruch komplett – bereits gezahlte Provision können Sie nach Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) zurückfordern.
Vertragsanpassung / Rückabwicklung
Bei arglistiger Täuschung durch den Makler (als Wissensvertreter des Verkäufers) ist die Anfechtung des Kaufvertrags möglich – ebenso Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage.
Anwalts- und Gutachterkosten
Vorgerichtliche Anwaltskosten, Sachverständigengutachten zur Schadensfeststellung und sonstige Rechtsverfolgungskosten sind als Folgeschaden vom Makler zu ersetzen.
Hinweis: Kein Schmerzensgeld
BGH-Rechtsprechung: Wichtige Urteile
Die Maklerhaftung wurde maßgeblich durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägt. Drei Leitentscheidungen sollten Sie kennen:
Verschweigen von Kaufangeboten
Verschweigt der Makler dem Verkäufer ein höheres Konkurrenzangebot, um den Verkauf an seinen bevorzugten Käufer zu sichern, verliert er den Provisionsanspruch nach § 654 BGB und haftet auf den entgangenen Mehrerlös.
Falsche Wohnflächenangabe
Ein Makler haftet für falsche Wohnflächenangaben im Exposé, wenn der Käufer auf die Richtigkeit vertrauen durfte – auch dann, wenn der Makler die Daten nur vom Verkäufer übernommen hat, ohne sie zu prüfen.
Aufklärungspflicht bei Mängeln
Hat der Makler positive Kenntnis von wesentlichen Sachmängeln (z. B. Feuchtigkeit, Schwammbefall), muss er den Interessenten ungefragt aufklären. Schon das Verschweigen begründet die Haftung – Arglist des Maklers wird vermutet.
Verjährung der Maklerhaftung
Ansprüche gegen den Makler verjähren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie von der Pflichtverletzung und der Person des Maklers Kenntnis erlangt haben (§ 199 Abs. 1 BGB). Zusätzlich greift eine Höchstfrist von 10 Jahren ab Anspruchsentstehung (§ 199 Abs. 3 BGB) – unabhängig von der Kenntnis.
Praktische Folgen
- Frist erst ab Kenntnis – Wer den Mangel erst Jahre nach dem Kauf entdeckt, hat in der Regel noch 3 Jahre Zeit.
- Hemmung durch Verhandlung – Sobald Sie mit dem Makler ernsthaft verhandeln, ist die Verjährung gehemmt (§ 203 BGB).
- 10-Jahres-Höchstgrenze – Nach Ablauf von 10 Jahren ab Pflichtverletzung sind alle Ansprüche ausgeschlossen, auch bei später Kenntnis.
Wie setzen Sie Ihren Anspruch durch?
Erfolgreiche Maklerhaftungsprozesse stehen und fallen mit der Beweisführung. Der Geschädigte muss die Pflichtverletzung, den Schaden und die Kausalität nachweisen – wer hier strukturiert vorgeht, hat deutlich höhere Erfolgschancen:
Beweise sichern
Exposé, E-Mails, WhatsApp-Verläufe, Besichtigungsnotizen und Zeugenaussagen archivieren. Falsche oder verschwiegene Tatsachen schriftlich gegenüberstellen.
Gutachten einholen
Bei Mängeln einen Bausachverständigen mit der Feststellung von Ursache, Umfang und Bekanntheit beauftragen. Wesentlich für Schadensbezifferung und Beweisführung.
Makler in Verzug setzen
Schriftliche Mängelrüge mit konkreter Pflichtverletzung, Schadenshöhe und angemessener Frist zur Stellungnahme. Provisionsrückforderung kann sofort erklärt werden.
Klage oder Mahnbescheid
Verweigert der Makler den Ausgleich, ist Klage vor dem Landgericht (Streitwert ab 5.000 €) der Regelweg. Ein Fachanwalt für Immobilienrecht prüft die Erfolgsaussichten und führt den Prozess.
Häufig gestellte Fragen
Wann macht sich ein Makler strafbar?
Ein Makler macht sich strafbar, wenn er gezielt unrichtige Tatsachen vorspiegelt oder wesentliche Informationen verschweigt, um einen Vertragsschluss zu erreichen – das erfüllt regelmäßig den Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB. Auch falsche Angaben im Exposé können strafrechtlich relevant sein, wenn der Makler positive Kenntnis von der Unrichtigkeit hatte. Daneben kommen Untreue (§ 266 StGB) bei Doppeltätigkeit und Bestechlichkeit (§ 299 StGB) in Betracht. Zivilrechtlich ist die Haftung wesentlich weiter – schon Fahrlässigkeit reicht.
Kann man einen Makler haftbar machen?
Ja – einen Immobilienmakler kann man haftbar machen für falsche Angaben, verschwiegene Mängel und Pflichtverletzungen aus dem Maklervertrag (§§ 652 ff. BGB) sowie aus vorvertraglicher Aufklärungspflicht (§§ 280, 311 II BGB). Anspruchsgrundlagen sind Schadensersatz, Provisionsrückforderung und gegebenenfalls deliktische Haftung (§ 823 BGB). Mehr dazu in unserem Spezialartikel "Makler haftbar machen". Wichtig: Die Beweislast für die Pflichtverletzung trägt grundsätzlich der Geschädigte.
Was tun, wenn man mit dem Makler unzufrieden ist?
Erste Stufe: Beschwerde schriftlich beim Makler einreichen und konkrete Pflichtverletzungen benennen. Zweite Stufe: Provision zurückhalten bzw. Provisionsrückforderung erklären, wenn der Makler bereits bezahlt wurde. Dritte Stufe: Anwalt einschalten, wenn Schäden entstanden sind oder der Makler nicht reagiert. Bei IVD-Maklern kann zusätzlich der Schlichtungsausschuss der IHK angerufen werden. Bewertungen auf Google und ImmoScout sind zulässig, wenn sie wahrheitsgemäß sind.
Wann haftet ein Immobilienmakler für falsche Angaben?
Ein Makler haftet für falsche Angaben, sobald er Tatsachen positiv falsch oder ins Blaue hinein mitteilt, auf deren Richtigkeit der Interessent vertrauen durfte. Das gilt für Exposé-Daten (Wohnfläche, Baujahr, Energiewerte), mündliche Zusagen bei Besichtigungen und schriftliche Auskünfte zu Sanierungsstand, Mietverhältnissen oder rechtlichen Verhältnissen. Anspruchsgrundlage sind §§ 280, 311 II BGB (vorvertragliche Aufklärungspflicht). Bei arglistiger Täuschung kommt zusätzlich die deliktische Haftung nach § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB hinzu. Eigene Recherchepflichten hat der Makler nicht – aber er darf nichts behaupten, was er nicht weiß.
Kann ich die Maklerprovision zurückfordern?
Ja – die Provisionsrückforderung ist in zwei Fällen möglich: (1) Verwirkung nach § 654 BGB: Bei schwerwiegender, vorsätzlicher Pflichtverletzung (z. B. Doppeltätigkeit ohne Aufklärung, Verschweigen besserer Angebote, gezielte Täuschung) verliert der Makler den gesamten Provisionsanspruch. (2) Bereicherungsrecht nach § 812 BGB: Wurde die Provision ohne Rechtsgrund gezahlt – etwa bei unwirksamem Maklervertrag oder fehlender Kausalität – können Sie die Zahlung zurückfordern. Die Verjährung beträgt 3 Jahre ab Kenntnis (§ 195 BGB). Details: Provisionsrückforderung bei Täuschung.
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