# AGKR: Unbekannt - Urteile & Rechtsprechung

[Zurück zur Übersicht](/rechtsprechung)

In der Entscheidung des Amtsgerichts wurde der Beklagte verurteilt, das Sparbuch der Klägerin herauszugeben und einen Schadensersatz in Höhe von 437,99 € zu zahlen. Der Kernstreitpunkt lag in der Frage, ob der Beklagte für den Schimmelbefall in der Mietwohnung verantwortlich war, was das Gericht bejahte und als Baumangel einstufte. Die rechtliche Bedeutung dieser Entscheidung besteht darin, dass Vermieter für Mängel in der Mietwohnung haften und Mieter bei gesundheitlichen Gefahren, wie Schimmel, das Recht zur fristlosen Kündigung haben.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

## Kernpunkte der Entscheidung

* 1"Der Beklagte wird verurteilt, das Sparbuch der Klägerin herauszugeben und die Freigabe des verpfändeten Guthabens zu erklären.
* 2"Die Klägerin erhält 437,99 € Schadensersatz sowie Zinsen seit Klageeinreichung.
* 3"Das Gericht erkennt einen Mangel der Mietsache aufgrund von Schimmelbefall an, der zur Mietminderung berechtigt.

## Rechtliche Bedeutung

Das Urteil des AGKR bezieht sich auf mietrechtliche Ansprüche und wendet die Grundsätze des § 536 BGB zur Mietminderung sowie des § 280 BGB zur Schadensersatzpflicht an. Es ist relevant für Fälle, in denen Mieter aufgrund von Mängeln in der Mietwohnung, wie Schimmelbefall, ihre Miete mindern oder das Mietverhältnis fristlos kündigen möchten. Praktisch bedeutet dies, dass Vermieter für Mängel, die die Gesundheit der Mieter gefährden, haftbar gemacht werden können und Mieter in solchen Fällen Anspruch auf Rückzahlung von Kautionen sowie Schadensersatz haben.

**Hinweis:** Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

## Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das auf die Klägerin angelegte Sparbuch bei der D in E, BLZ 000 000 00, Kontonummer 000 000 000 0 herauszugeben und die Freigabe des zu Gunsten des Beklagten verpfändeten Guthabens zu erklären.
2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 437,99 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 00.00.00.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Sicherheitsleistungen können auch durch die Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

## Tatbestand

1. Aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages vom 00.00.0000 mietete die Klägerin von dem Beklagten eine Wohnung im I-Straße Erdgeschoss (oberhalb der Tiefgarage). Die monatliche Miete wurde in Höhe von **320,00 € netto** zuzüglich **125,00 € an Betriebskosten** vereinbart.
2. Unter dem 00.00.0000 rügte die Klägerin das Auftreten von **Schimmelpilz** im Bereich der Sockelbereiche von Schlafzimmer, Wohnzimmer und Küche. Der Beklagte ließ Ortstermine durchführen und kam zu dem Ergebnis, dass Feuchte und Schimmel auf falsches Heizungs- und Lüftungsverhalten der Klägerin zurückzuführen seien.
3. Die Klägerin minderte die Miete:

  * Im März 0000 um **128,00 €** (rückwirkend für Februar 0000)
  * In den Monaten April, Mai und Juni um **164,00 €**
  * Im Juli 0000 um **143,00 €**
4. Sie kündigte das Mietverhältnis fristlos unter dem 00.00.00 zum 00.00.00 und zog fristgerecht aus.
5. Die Klägerin behauptet, der Auftritt von Feuchte und Schimmelbefall sei auf einen **Baumangel** zurückzuführen.
6. Für ihren Umzug seien ihr **200,00 €** in Rechnung gestellt worden. Zudem habe sie **50,00 €** an Auslagen für Verpflegung etc. gehabt. Zwei Kommoden, die im Jahre 0000 für **199,00 DM** und **179,00 DM** angeschafft worden seien, seien an der Rückwand mit Schimmelpilz versehen gewesen und müssten neu angeschafft werden. Letzteres gelte auch für eine im Jahre 0000 angeschaffte Matratze im Wert von **199,00 DM** und der entsprechenden Auflage im Wert von **9,99 €**.
7. Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Höhe von **437,99 €** und die Herausgabe des Sparbuches, dessen Guthaben in Höhe von **640,00 €** an den Beklagten bei Beginn des Mietverhältnisses verpfändet worden ist.
8. Die Klägerin beantragt, wie erkannt.
9. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
10. Gegenüber dem Kautionsrückzahlungsbegehren der Klägerin macht er ein **Zurückbehaltungsrecht** mit den in Höhe von **463,00 €** unterzahlten Mieten geltend.
11. Im Übrigen behauptet er, zwar habe es im Objekt einen Wasserschaden gegeben, die Bausubstanz sei allerdings in Ordnung. Die Klägerin lüfte nicht sachgerecht.
12. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

## Entscheidung Gründe

1. Die Klage ist auf mietvertraglicher Grundlage in Verbindung mit **§§ 536 a Abs. 1, 1\. Alternative, 280, 288, 291 BGB** begründet.
2. Der Beklagte ist verpflichtet, nach einvernehmlich zum 00.00.0000 beendeten Mietverhältnis die Kaution an die Klägerin herauszugeben, weil Gegenansprüche nicht mehr bestehen.
3. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass ein **Zurückbehaltungsrecht** im Hinblick auf noch nicht abgerechnete Betriebskosten nicht besteht, nachdem unstreitig die letzte Betriebskostenabrechnung für 0000 ein Guthaben in Höhe von **195,90 €** zu Gunsten der Klägerin ergeben hat.
4. Mietrückstände der Klägerin bestehen ebenfalls nicht.
5. Die Klägerin ist im durchgeführten Umfang zur Minderung berechtigt gewesen gemäß **§ 536 BGB**. Dies hat die Beweisaufnahme überzeugend ergeben.
6. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Wände der Wohnung sämtliche ungedämmt auf der Decke der Tiefgarage aufliegen (Beton). Hierdurch entsteht eine Wärmebrücke, die zur Auskühlung der Wände führt. Damit ist bei normalem Beheizen und Belüften mit Auftreten von **Kondensationsfeuchte** und den damit verbundenen **Schimmelpilzbefall** zu rechnen.
7. Dies stellt einen **Mangel** der Wohnung dar, der im Hinblick auf den seit Februar 0000 unstreitig aufgetretenen Schimmelpilzbefall die Klägerin zu einer Minderung von mindestens **50 % der Bruttomiete** berechtigt hat. Diesen, ihr zustehenden Minderungsbetrag, hat die Klägerin nicht ausgeschöpft. Damit steht dem Kautionsrückgabeanspruch kein weiteres Zurückbehaltungsrecht des Beklagten mehr gegenüber.
8. Der Beklagte ist auch verpflichtet, der Klägerin den **Kündigungsfolgeschaden** zu ersetzen.
9. Die Kündigung ist gemäß **§§ 543, 569 BGB** berechtigt gewesen. Der Schimmelbefall im Schlafzimmer, Wohnzimmer und der Küche ist unstreitig. Es ist allgemein bekannt, dass mit dem Schwarzschimmelbefall eine **Gesundheitsgefährdung** einhergeht, was zur Kündigung berechtigt.
10. Der Schimmelbefall ist auf einen **Mangel der Mietsache** zurückzuführen, der bei Vertragsabschluss vorhanden gewesen ist (Baumangel). Demzufolge trifft den Beklagten als Vermieter die **Garantiehaftung**. Es liegt eine Pflichtverletzung vor, bezüglich derer sich der Beklagte nicht entlasten kann.
11. Die Höhe des Schadens schätzt das Gericht auf die von der Klägerin geltend gemachte Höhe. Die Klägerin hat durch Vorlage der Rechnung belegt, dass ihr **200,00 €** an Umzugskosten (Transportunternehmen) entstanden sind. Zuzubilligen ist auch die Kostenpauschale in Höhe von **50,00 €**.
12. Es ist allgemein üblich, am Tage des Umzuges für die Verpflegung der Umzugshelfer einzustehen, soweit diese keine andere Vergütung erhalten.
13. Die Klägerin hat Bilder vorgelegt, auf denen ersichtlich ist, dass die Rückwände von zwei Kommoden schimmelpilzbefallen sind sowie eine Matratze und eine Auflage.
14. Allein die Erneuerung der Rückwände ist in einem Schreinerfachbetrieb mit Kosten in Höhe von je **100,00 €** anzusetzen. Bei der Matratze, die **5 Jahre alt** gewesen ist, ist eine Lebensdauer von **10 Jahren** zu unterstellen. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Abzüge Alt für Neu verbleibt hier ein Restwert von **50,00 €**. Setzt das Gericht aus den vorstehenden Gründen die Hälfte der Kosten für die Matratzenauflage (**5,00 €**) an, so ergeben sich insgesamt Kosten, die den geltend gemachten Betrag überschreiten.
15. Der zugesprochene Betrag ist ab Rechtshängigkeit in gesetzlicher Höhe zu verzinsen.
16. Die Nebenentscheidungen beruhen auf **§§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO**.
17. Streitwert: **1.077,99 €**.

> Mnich

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

## Bewerten Sie diese Entscheidung

Noch keine Bewertungen

War diese Entscheidung hilfreich für Ihre Recherche?

## Problem melden

Haben Sie einen Fehler gefunden oder fehlen wichtige Informationen? Lassen Sie es uns wissen, damit wir die Qualität unserer Datenbank verbessern können.

### Themen

[Sachmängel](/rechtsprechung/tag/Sachm%C3%A4ngel)[Schimmel](/rechtsprechung/tag/Schimmel)[Wasserschaden](/rechtsprechung/tag/Wasserschaden)

### Stichwörter

[Schadensersatz](/rechtsprechung/stichwort/Schadensersatz)[Wohnung](/rechtsprechung/stichwort/Wohnung)[Minderung](/rechtsprechung/stichwort/Minderung)[Frist](/rechtsprechung/stichwort/Frist)[Haftung](/rechtsprechung/stichwort/Haftung)[Schimmel](/rechtsprechung/stichwort/Schimmel)[Feuchtigkeit](/rechtsprechung/stichwort/Feuchtigkeit)[Wasserschaden](/rechtsprechung/stichwort/Wasserschaden)[Baumangel](/rechtsprechung/stichwort/Baumangel)

## Ähnliche Entscheidungen

Die folgenden Entscheidungen wurden automatisch auf Basis ähnlicher Themen vorgeschlagen.

[LGMUEN2 • 30\. August 2019 (vor 6 Jahren)Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.](/rechtsprechung/fall/lg-munchen-ii-2019-08-30-11-o-577213)

[OLGD • 9\. Februar 2016 (vor 10 Jahren)Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom...](/rechtsprechung/fall/olgd-2016-02-09-i-21-u-3515)

[OLGD • 24\. März 2015 (vor 11 Jahren)Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom...](/rechtsprechung/fall/olgd-2015-03-24-i-21-u-13714)

[AGBN • 19\. Oktober 2018 (vor 7 Jahren)Der Kläger wird auf die Widerklage verurteilt, die Wohnung J-Straße, XXXXX C, Erdgeschoss, Vorderhaus, einschließlich Langbau, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Diele, Bad zu räumen und an den Beklagten und Herrn Rechtsanwalt K C, Q-straße, xxxxx E als Gesamtgläubiger herauszugeben.](/rechtsprechung/fall/ag-bonn-2018-10-19-203-c-2116)

## Weiterführende Artikel

Diese Artikel könnten Sie im Zusammenhang mit dieser Entscheidung interessieren. Bitte beachten Sie, dass jeder Rechtsfall individuell zu bewerten ist.

[![Wohnmobilkauf](/images/blog/31.webp)WohnmobilkaufWichtige rechtliche Informationen zu versteckten Mängeln beim Wohnmobilkauf - von der Dokumentation bis zur Durchsetzung von Ansprüchen. Praxisrelevante Hinweise für Käufer.Daniel Voß14\. November 2023 (vor 2 Jahren)](/blog-detail/wohnmobilkauf)

[![Hauskauf rückgängig machen: 4 Wege bei versteckten Mängeln [2026]](/images/blog/30.webp)Hauskauf rückgängig machen: 4 Wege bei versteckten Mängeln \[2026\]Hauskauf rückgängig machen? Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Rückabwicklung – 4 Wege bei versteckten Mängeln. Fristen, Voraussetzungen & kostenlose Ersteinschätzung vom Fachanwalt.Daniel Voß10\. November 2023 (vor 2 Jahren)](/blog-detail/hauskauf-rueckgaengig-machen)

[![Versteckte Mängel Hauskauf: Risiken und Schutz](/images/blog/36.webp)Versteckte Mängel Hauskauf: Risiken und SchutzUmfassender Ratgeber zu versteckten Mängeln beim Hauskauf: Erkennen von Sach- und Rechtsmängeln, rechtliche Handlungsmöglichkeiten und präventive Schutzmaßnahmen für Immobilienkäufer.Daniel Voß26\. November 2024 (vor 1 Jahr)](/blog-detail/versteckte-maengel-schutz-tipps)

### Rechtlicher Hinweis

Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen zu Gerichtsentscheidungen dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen weder eine Rechtsberatung dar noch ersetzen sie eine solche.

Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung Ihrer individuellen Situation empfehlen wir Ihnen, sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt zu wenden. Jeder Fall ist einzigartig und bedarf einer individuellen Prüfung.

---

[Source / HTML version](https://www.voss.legal/rechtsprechung/fall/ag-krefeld-2007-06-12-12-c-30106)
