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AGME2 - 13 WF 52/09 vom 2011-07-22

AGME2
13 WF 52/09
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In der Entscheidung des Amtsgerichts Langenfeld ging es um die Verpflichtung eines geschiedenen Ehepartners, einem Miteigentumsanteil an einer Immobilie in Belgien zuzustimmen und die Eigentumsübertragung im Grundbuch zu ermöglichen. Das Gericht entschied, dass der Antragsgegner aufgrund eines notariellen Vertrages zur Zustimmung verpflichtet ist, da er die erforderlichen Erklärungen zur Eigentumsübertragung nicht rechtzeitig abgegeben hatte. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Durchsetzbarkeit von Verpflichtungen aus notariellen Verträgen im Kontext von Vermögensauseinandersetzungen nach einer Scheidung bekräftigt und klärt, dass eine Zustimmung nicht von der Vorlage eines Dokuments in deutscher Sprache abhängig gemacht werden kann.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Übertragung seines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück in Belgien auf die Antragstellerin zuzustimmen.
  • 2"Die Zustimmung zur Eintragung der Eigentumsübertragung in das Grundbuch der Gemeinde A in Belgien ist ebenfalls erforderlich.
  • 3"Der Antrag auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren wurde zurückgewiesen, da der Antragsgegner nicht im Verzug war, als die Gebühren anfielen.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des Amtsgerichts Langenfeld befasst sich mit der Durchsetzung vertraglicher Verpflichtungen aus einem notariellen Vertrag zur Übertragung von Miteigentumsanteilen an Immobilien. Hierbei wurde der Rechtsgrundsatz angewendet, dass vertragliche Verpflichtungen auch tatsächlich erfüllt werden müssen, was bedeutet, dass der Antragsgegner zur Zustimmung zur Eigentumsübertragung verpflichtet wurde, da er seiner vertraglichen Pflicht nicht nachgekommen war. Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle der Vermögensauseinandersetzung nach Scheidungen, in denen Immobilien im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, und hat praktische Auswirkungen, indem sie die Durchsetzbarkeit von vertraglichen Vereinbarungen in solchen Kontexten stärkt und klarstellt, dass die Einhaltung von Formvorschriften für die Eigentumsübertragung entscheidend ist.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet:

  1. Der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Haus auf und mit Grundstück G1, Gemeinde A (F) in Belgien auf die Antragstellerin zuzustimmen.
  2. Der Eintragung der Eigentumsübertragung an dem vorbezeichneten Hausgrundstück in das Grundbuch der Gemeinde A in Belgien unter der Nummer G1 zuzustimmen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsgegner.


Gründe

I. Sachverhalt

  1. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihre Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 27.04.2004 rechtskräftig geschieden.
  2. Während der Ehe erwarben die Parteien drei Immobilien zu gemeinschaftlichem Eigentum:
    • Ein Grundstück in A/Belgien
    • Ein Hausgrundstück in B
    • Eine Eigentumswohnung in D.
  3. Am 06.08.2003 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag (Ur.-Nr. 1593/2003) zur Vermögensauseinandersetzung, in dem die zukünftigen Eigentumsverhältnisse geregelt wurden. Der Antragsgegner verpflichtete sich, seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem in A gelegenen Grundstück an die Antragstellerin zu übertragen.

„Der Veräußerer verpflichtet sich, seiner Ehefrau seinen Miteigentumshälfteanteil an dem Grundbesitz in Belgien zu übertragen und alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie alle Handlungen vorzunehmen, die zur Übertragung des Grundbesitzes erforderlich oder zweckmäßig sind.“

  1. Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner mehrfach auf, seinen Verpflichtungen nachzukommen, zuletzt mit Schreiben vom 21.09.2004.
  2. Der Antragsgegner erklärte im Laufe des Verfahrens, seiner Zustimmung zur Übertragung seines Miteigentumsanteils zuzustimmen.
  3. Die Antragstellerin beantragt:
    1. Zustimmung zur Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils.
    2. Zustimmung zur Eintragung der Eigentumsübertragung.
    3. Zahlung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 775,64 € nebst Zinsen.

II. Entscheidung

  1. Begründetheit des Antrags

    • Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Zustimmung zur Übertragung des Miteigentumsanteils und auf Eintragung dieser Eigentumsübertragung.
    • Der Antragsgegner ist aus dem Notarvertrag verpflichtet, seinen Miteigentumsanteil zu übertragen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben.
    • Der Antragsgegner hat die erforderlichen Erklärungen nicht erbracht, da die Zustimmung zur Übertragung und die Eintragung in das Grundbuch notwendig sind.
  2. Einwände des Antragsgegners

    • Der Antragsgegner argumentiert, dass er zur Zustimmung nicht verpflichtet sei, solange ihm der Übertragungsvertrag nicht in deutscher Sprache vorgelegt werde.
    • Dies ist unbegründet, da ihm die Möglichkeit geboten wurde, eine vorgefertigte Vollmachtsurkunde in deutscher Sprache zu unterzeichnen.
  3. Zurückbehaltungsrecht

    • Der Antragsgegner kann seine Zustimmung nicht von der Entlassung aus der Haftung gegenüber der finanzierenden Bank abhängig machen.
    • Der Notarvertrag sieht keine solche Bedingung vor.
  4. Unbegründetheit des Antrags auf Erstattung der Anwaltsgebühren

    • Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren, da der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes nicht im Verzug war.
    • Die Anwaltsgebühren, die durch das Mahnschreiben entstanden sind, stellen keinen Verzugsschaden dar.

III. Kostenentscheidung

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten, da er in dem Verfahren überwiegend unterlegen ist.
  3. Der Gegenstandswert wird auf 10.000 € festgesetzt.

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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Rechtlicher Hinweis

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