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BFH - 8 K 753/10 vom 2014-12-02

BFH
8 K 753/10
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In der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ging es um die Frage, ob bestimmte Zahlungen und eine Kaufpreisminderung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an den Kläger, der Geschäftsführer einer GmbH war, zu werten sind. Der BFH wies die Revision des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts, das die Zahlungen und die Kaufpreisminderung als vGA qualifiziert hatte. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Kriterien für die Annahme einer vGA präzisiert und verdeutlicht, dass auch Vorteile, die einer nahestehenden Person zugutekommen, als vGA gelten können.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts wurde als unbegründet zurückgewiesen.
  • 2"Das Finanzgericht stellte fest, dass die Scheckzahlungen des Klägers an die GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu werten sind.
  • 3"Die Reduzierung des Kaufpreises für den Verkauf von Grundstücken an die AG wurde ebenfalls als vGA angesehen, da sie ohne zwingende betriebliche Gründe erfolgte.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) befasst sich mit der rechtlichen Beurteilung von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) im Rahmen der Einkommensteuer. Die angewendeten Rechtsgrundsätze betreffen insbesondere die Definition und Voraussetzungen einer vGA gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, wobei der BFH feststellt, dass eine vGA vorliegt, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter ohne klare vertragliche Grundlage Vorteile gewährt. Diese Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften private Zahlungen über die Gesellschaft abwickeln oder Kaufpreisänderungen vornehmen, die nicht im Einklang mit den Marktbedingungen stehen, und hat zur praktischen Folge, dass solche Zahlungen als steuerpflichtige Einkünfte behandelt werden, was die steuerliche Belastung der Gesellschafter erhöhen kann.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Tenor

  1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 28. September 2011 (8 K 753/10) wird als unbegründet zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I. Ausgangssituation

  1. Der Kläger und Revisionskläger wurde für die Streitjahre 2002 und 2006 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.
  2. Er war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH sowie faktischer Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Y-AG, einer nach Schweizer Recht gegründeten Aktiengesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland.

II. Steuerfahndungsprüfung

  1. Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung stellte das Finanzamt (FA) fest, dass im Jahr 2002 das Geschäftskonto der GmbH mit Scheckzahlungen in Höhe von 27.366 € und 76.694 € belastet wurde, die privat veranlasste Geschäfte des Klägers betrafen. Diese Zahlungen wurden in der Buchhaltung der GmbH als durchlaufende Posten verbucht. Das FA sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) und berücksichtigte die Zahlungen gemäß § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG zur Hälfte bei der Einkommensbesteuerung des Klägers als Kapitaleinkünfte.

  2. Die Prüfungsfeststellungen für das Jahr 2006 betrafen die Veräußerung eines Grundstückkomplexes durch die GmbH an die AG. Der Kaufpreis wurde durch notarielle Verträge mehrfach geändert. Das FA sah in der Reduzierung des Kaufpreises eine vGA zugunsten des Klägers und legte diese der Besteuerung im Einkommensteuerbescheid für 2006 zugrunde.

III. Klage und Urteil des Finanzgerichts

  1. Nach erfolglosem Einspruch wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab und führte aus, dass die Scheckzahlungen des Jahres 2002 vGA darstellten, da sie nicht korrekt in den Büchern der GmbH erfasst wurden. Auch die Reduzierung des Kaufpreises für die Grundstücke sei als vGA anzusehen.

IV. Revision

  1. Der Kläger rügt mit der Revision die Verletzung von Verfahrensrecht und materiellem Recht. Er führt aus, dass das FG die GmbH hätte beizuladen müssen und gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung verstoßen habe. Zudem seien die Voraussetzungen für eine vGA nicht erfüllt gewesen.

  2. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sächsischen FG aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für 2002 und 2006 zu ändern.

  3. Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Unbegründetheit der Revision

  1. Die Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO).

III. Verfahrensfehler

  1. Die vom Kläger behaupteten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.

a) Notwendige Beiladung

  1. Die Rüge, das FG habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, die GmbH beizuladen, ist unbegründet. Eine notwendige Beiladung setzt voraus, dass Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

b) Sachaufklärungspflicht

  1. Die Rüge, das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, ist unbegründet. Das FG hat festgestellt, dass eine Darlehensvereinbarung zwischen dem Kläger und der GmbH nicht feststellbar war.

IV. Materielles Recht

  1. Die Entscheidung des FG ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig und verletzt nicht § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.

a) Voraussetzungen für eine vGA

  1. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch vGA. Eine vGA liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet.

b) Beurteilung der Scheckzahlungen

  1. Das FG hat die Scheckzahlungen zu Lasten des Firmenkontos der GmbH im Streitjahr 2002 zu Recht als vGA beurteilt. Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, und die Zahlungen wurden ohne klare vertragliche Regelung geleistet.

c) Kaufpreisminderung im Jahr 2006

  1. Zu Recht hat das FG im Streitjahr 2006 eine vGA in Höhe der Kaufpreisminderung für den Verkauf der Grundstücke bejaht. Die GmbH hat durch den Verzicht auf die Kaufpreisforderung dem Kläger einen Vorteil zugewendet.

V. Kostenentscheidung

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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