# BGH: 6 O 379/13 - Urteile & Rechtsprechung

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In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7\. Juli 2016 ging es um die Frage, ob ein Käufer zur Zahlung einer Maklerprovision verpflichtet ist, nachdem er einen Maklervertrag widerrufen hatte. Der BGH entschied, dass der Beklagte den Maklervertrag wirksam widerrufen hatte und somit nicht zur Zahlung der Provision verpflichtet ist, da die Zedentin ihn nicht über sein Widerrufsrecht belehrt hatte. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Anwendung des Widerrufsrechts auf Maklerverträge im Fernabsatz bestätigt und die Anforderungen an die Widerrufsbelehrung für Verbraucher stärkt.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

## Kernpunkte der Entscheidung

* 1"Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts wurde aufgehoben und die Klage der Klägerin auf Zahlung von Maklerprovision abgewiesen.
* 2"Der Beklagte hatte den Maklervertrag wirksam widerrufen, was seine Verpflichtung zur Provisionszahlung aufhob.
* 3"Die Zedentin hatte zwar eine provisionsauslösende Tätigkeit erbracht, jedoch war der Beklagte nicht an den Vertrag gebunden, da er nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden war.

## Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des BGH bezieht sich auf die rechtlichen Rahmenbedingungen von Maklerverträgen und das Widerrufsrecht im Fernabsatz. Der BGH stellte fest, dass der Beklagte den Maklervertrag wirksam widerrufen hatte, da die Zedentin ihn nicht über sein Widerrufsrecht belehrt hatte, was gemäß den Vorschriften des BGB aF erforderlich war. Diese Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Verbraucher Maklerverträge im Fernabsatz abschließen, da sie die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung und die Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts auf Maklerverträge bestätigt, was weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der Immobilienmakler und deren Provisionsansprüche hat.

**Hinweis:** Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

# Entscheidungsgründe

## Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16\. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22\. Januar 2015 aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 6\. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 30\. Mai 2014 abgeändert.
3. Die Klage wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

> Von Rechts wegen.

## Tatbestand

1. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von **Maklerprovision** aus abgetretenem Recht in Anspruch.
2. Die Zedentin ist **Immobilienmaklerin**. Sie warb im Auftrag der Grundstückseigentümerin auf dem Internetportal "ImmobilienScout24" für den Verkauf eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. In der Anzeige hieß es unter der Überschrift "Maklercourtage":

  * Unsere Courtage beträgt 6,25% des Kaufpreises inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
  * Die Courtage ist vom Käufer zu zahlen und mit Vertragsabschluss in der genannten Höhe von uns verdient und bei Beurkundung fällig.
3. Unter der Rubrik "Weitere Daten" war angegeben:

  * Provision: Es wird keine Käufer-Maklerprovision verlangt.
4. Der Beklagte meldete sich am 7\. März 2013 über das Kontaktformular des Internetportals per E-Mail bei der Zedentin und bat um weitere Informationen. Diese übersandte dem Beklagten am 20\. März 2013 per E-Mail ein Exposé als PDF-Datei, das einen Hinweis auf eine vom Käufer zu zahlende Courtage von 6,25% enthielt. Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht enthielten weder die Internetanzeige noch das Exposé.
5. Der Beklagte bestätigte telefonisch den Eingang des Exposés und bat um einen Besichtigungstermin. Er besichtigte das Hausgrundstück am 21\. und 22\. März 2013 mit der Zedentin und erwarb es mit notariellem Kaufvertrag vom 19\. April 2013 zum Preis von 240.000 €. Die Provisionsrechnung der Zedentin vom 19\. April 2013 in Höhe von 15.000 € bezahlte er nicht. Der Beklagte widerrief während des Rechtsstreits am 6\. März 2014 den Maklervertrag.
6. Die Klägerin hat - soweit von Interesse - den Beklagten auf Zahlung der Provision und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen.
7. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Itzehoe, Urteil vom 30\. Mai 2014 - 6 O 379/13, juris). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (OLG Schleswig, ZMR 2016, 412).
8. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter.

## Entscheidungsgründe

### I. Entscheidung des Berufungsgerichts

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht der Zedentin ein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision gemäß **§ 652 Abs. 1 BGB** zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:  
  * Zwischen dem Beklagten und der Zedentin sei ein Maklervertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen.
  * Die Zedentin habe dem Beklagten die Gelegenheit zum Abschluss des Kaufvertrags nachgewiesen und zwischen den Kaufvertragsparteien vermittelt.
  * Der Provisionsanspruch sei nicht durch den vom Beklagten erklärten Widerruf erloschen. Auf den vorliegenden Vertrag fänden die Regelungen des Widerrufs im Falle von Fernabsatzverträgen keine Anwendung.

### II. Erfolg der Revision des Beklagten

1. Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.
2. Die Zedentin und der Beklagte haben zwar einen Maklervertrag abgeschlossen (dazu II 1). Die Zedentin hat zudem eine provisionsauslösende Tätigkeit erbracht und damit grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung der beanspruchten Provision erworben (dazu II 2). Der Beklagte hat den Maklervertrag jedoch wirksam widerrufen und ist deshalb zur Provisionszahlung nicht verpflichtet (dazu II 3). Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (dazu II 4).

#### 1\. Zustandekommen des Maklervertrags

* Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen dem Beklagten und der Zedentin im März 2013 ein Maklervertrag zustande gekommen ist.
* Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Provisionszahlung wurde jedoch nicht getroffen.
* Der Beklagte und die Zedentin haben durch konkludentes Verhalten einen Maklervertrag geschlossen.

#### 2\. Provisionsanspruch

* Die Zedentin hat die den Provisionsanspruch auslösende Leistung erbracht, indem sie dem Beklagten die Verkäuferin benannt und ihm damit die Gelegenheit zum Abschluss des Kaufvertrags nachgewiesen hat.
* Die Zedentin hat damit die von ihr beanspruchte Provision in Höhe von brutto 6,25% vom Kaufpreis in Höhe von 240.000 € grundsätzlich verdient.

#### 3\. Widerruf des Maklervertrags

* Der Beklagte hat den Maklervertrag wirksam widerrufen. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Widerrufsrecht des Beklagten habe nicht bestanden, was jedoch nicht zutrifft.
* Der Beklagte hat durch Schreiben vom 6\. März 2014 gegenüber der Zedentin den Widerruf des Maklervertrags erklärt. Diese Widerrufserklärung ist wirksam.

#### 4\. Keine anderen Gründe für die Richtigkeit des Berufungsurteils

* Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der Zedentin kein Anspruch auf Wertersatz in Höhe der vereinbarten Provision zu.

### III. Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union

1. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst. Die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob Art. 3 Abs. 1 4\. Spiegelstrich der Richtlinie 97/7/EG dahin auszulegen ist, dass Maklerverträge zur Anbahnung von Grundstückskaufverträgen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind, ist zweifelsfrei zu verneinen.

### IV. Schlussfolgerung

* Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und, da die Sache gemäß **§ 563 Abs. 3 ZPO** zur Endentscheidung reif ist, auf die Berufung des Beklagten die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.
* Die Kostenentscheidung beruht auf **§ 91 Abs. 1 ZPO**.

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### Rechtlicher Hinweis

Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen zu Gerichtsentscheidungen dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen weder eine Rechtsberatung dar noch ersetzen sie eine solche.

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