OLGHAM - : vom 2015-09-01
In der Entscheidung des OLG Hamm ging es um die Frage, ob der Beklagte, ein Rechtsanwalt, seine Mandanten (eine GbR und deren Gesellschafter) fehlerhaft beraten hatte, was zu finanziellen Nachteilen führte. Das Gericht entschied, dass der Beklagte tatsächlich gegen seine anwaltlichen Pflichten verstoßen hatte, indem er aussichtslose Klagen erhob und seine Mandanten nicht korrekt über die Erfolgsaussichten informierte. Die rechtliche Bedeutung dieser Entscheidung liegt darin, dass der Beklagte zur Zahlung von insgesamt 58.235,70 € verurteilt wurde, was die Haftung von Anwälten für fehlerhafte Beratung und die damit verbundenen Kosten verdeutlicht.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen, während die Berufung des Klägers erfolgreich war und der Beklagte zur Zahlung von 58.235,70 € verurteilt wurde.
- 2"Das Gericht stellte fest, dass die Auskunftsansprüche aus einem früheren Urteil erledigt sind.
- 3"Der Beklagte wurde für anwaltliche Pflichtverletzungen in mehreren Verfahren verantwortlich gemacht, die zu einem finanziellen Schaden für die Kläger führten.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des OLG Hamm bezieht sich auf die anwaltliche Haftung und die Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts, der seine Mandanten in mehreren Verfahren fehlerhaft beraten hat. Die angewendeten Rechtsgrundsätze basieren auf den §§ 280, 675, 611 i.V.m. § 398 BGB, die Schadensersatzansprüche wegen anwaltlicher Falschberatung regeln. Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen Mandanten aufgrund fehlerhafter rechtlicher Beratung finanzielle Schäden erleiden, da sie die Haftung des Anwalts für solche Pflichtverletzungen bekräftigt und die Kriterien für die Beurteilung der Erfolgsaussichten von Klagen und Rechtsmitteln klarstellt. Praktisch führt das Urteil dazu, dass der Beklagte zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 58.235,70 € verurteilt wurde, was die finanzielle Verantwortung von Anwälten für ihre
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Urteil des Landgerichts Hagen
Tenor
- Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.03.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
- Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.03.2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Der Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 58.235,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 47.448,43 € seit dem 29.03.2011 sowie aus weiteren 10.333,94 € seit dem 20.08.2013 und aus weiteren 453,33 € seit dem 04.09.2014 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die mit Versäumnisurteil des Landgerichts vom 12.09.2012 zum Aktenzeichen 8 0 79/11 titulierten Auskunftsansprüche erledigt sind.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, die diese selbst tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
A. Sachverhalt
- Der klagende Verein (nachfolgend: Kläger) nimmt den Beklagten aus abgetretenem/gepfändetem Recht auf Schadensersatz wegen angeblicher Pflichtverletzungen in sechs Vorverfahren in Anspruch, die zwischen dem Kläger und der seinerzeit vom Beklagten vertretenen Zedentin/Schuldnerin (X GbR) und ihren Gesellschaftern geführt worden sind.
- Dem Kläger wurde zu einem nicht bekannten Zeitpunkt ein Mehrfamilienhaus in M als Spende vermacht. Der Kläger wollte die Immobilie verkaufen. Der Architekt Dipl.Ing. I aus A erstellte für das Haus ein Exposé.
- Auf der Grundlage des Exposés und nach Vertragsverhandlungen mit dem Architekten erwarb die als „Käufer“ bezeichnete und aus den in der Urkunde namentlich genannten Gesellschaftern F, L, B und E bestehende „X GbR“ die Immobilie zum Preis von 175.000 €.
B. Kaufvertrag und wesentliche Klauseln
- Der Kaufvertrag enthält folgende, für das Regressverfahren bedeutsame Klauseln:
- Ziffer III.5: Der Käufer unterwirft sich wegen seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner.
- Ziffer IV.1: Der Käufer hat den Vertragsgegenstand eingehend besichtigt, er kauft ihn im gegenwärtigen gebrauchten Zustand. Die Rechte des Käufers wegen sichtbarer oder unsichtbarer Sachmängel sind ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet nicht für das Flächenmaß, den Bauzustand bestehender Gebäude und die Zulässigkeit einer weiteren Bebauung, es sei denn, es liegt Vorsatz oder Arglist vor.
C. Pflichtverletzungen des Beklagten
- Der Beklagte vertrat die X GbR und deren Gesellschafter in mehreren Verfahren, in denen er die X GbR bzw. deren Gesellschafter pflichtwidrig schlecht vertreten haben soll.
- Der Kläger macht Schadensersatzansprüche geltend, die ihm aufgrund der angeblichen Pflichtverletzungen des Beklagten zustehen.
D. Gerichtliche Verfahren
-
Landgericht Hagen, Az.: 9 O 123/09
- Der Beklagte erhob Vollstreckungsgegenklage gegen den Kläger, die vom Landgericht als unzulässig angesehen wurde.
- Das Landgericht wies die Klage ab und stellte fest, dass die Vollstreckungsgegenklage von Anfang an keine Erfolgsaussicht hatte.
-
Landgericht Wuppertal, Az.: 4 O 28/10
- Der Kläger erhob Zahlungsklagen gegen die Gesellschafter der X GbR, die der Beklagte vertrat.
- Der Beklagte stellte klar, dass seine Mandanten für die Kaufpreisforderung einzustehen hätten, jedoch die Inanspruchnahme unstatthaft sei.
-
Landgericht Hagen, Az.: 6 O 28/10
- Der Kläger machte die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem späteren Verkaufspreis geltend.
- Der Beklagte riet seinen Mandanten nicht zur Anerkennung der Forderung, was zu weiteren Kosten führte.
E. Regressklage
- Der Kläger erhob am 08.03.2011 die vorliegende Regressklage und machte Schadensersatzansprüche wegen anwaltlicher Falschberatung geltend.
- Der Beklagte habe die X GbR und die Gesellschafter grob fehlerhaft beraten und die Erfolgsaussichten für ein Vorgehen gegen den Kaufpreisanspruch nicht ausreichend geprüft.
F. Entscheidung des Gerichts
- Das Gericht stellte fest, dass der Beklagte seine anwaltlichen Pflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt hat.
- Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 58.235,70 € aus abgetretenem Recht.
- Die titulierten Auskunftsansprüche wurden als erledigt festgestellt.
G. Kostenentscheidung
- Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
H. Berufungen
- Beide Parteien haben Berufung eingelegt.
- Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage, während der Kläger die Abänderung des Urteils und die Verurteilung des Beklagten zu weiteren Zahlungen beantragt.
I. Schlussfolgerung
- Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Berufung des Klägers teilweise stattgegeben.
- Die Entscheidung beruht auf den festgestellten Pflichtverletzungen des Beklagten und den daraus resultierenden Schäden für die Klägerseite.
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