BGH - 10 U 62/14 vom 2016-07-07
In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ging es um die Frage, ob ein Makler Anspruch auf Provision hat, nachdem der Käufer den Maklervertrag widerrufen hat. Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass der Widerruf des Maklervertrags wirksam war und somit kein Anspruch auf die geforderte Provision besteht. Die rechtliche Bedeutung dieser Entscheidung liegt darin, dass sie die Anwendung des Widerrufsrechts auf Maklerverträge im Rahmen von Fernabsatzverträgen bekräftigt und klarstellt, dass Verbraucher in solchen Fällen umfassend geschützt sind, insbesondere wenn sie nicht über ihr Widerrufsrecht informiert wurden.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts wurde zurückgewiesen, da der Beklagte den Maklervertrag wirksam widerrufen hat.
- 2"Der Provisionsanspruch der Klägerin erlosch durch den Widerruf des Maklervertrags, da der Beklagte nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
- 3"Der Beklagte hatte den Maklervertrag durch konkludentes Verhalten angenommen, indem er die Dienste der Klägerin in Anspruch nahm, jedoch war die Klägerin verpflichtet, ihn über das Widerrufsrecht zu informieren.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des BGH bekräftigt die Anwendung der Vorschriften über Fernabsatzverträge auf Maklerverträge, was bedeutet, dass Verbraucher ein Widerrufsrecht haben, wenn sie einen Maklervertrag ohne persönliche Anwesenheit abschließen. Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen Makler ihre Dienstleistungen über digitale Kommunikationsmittel anbieten, da sie die Rechte der Verbraucher stärkt und sicherstellt, dass sie über ihr Widerrufsrecht informiert werden. Praktisch führt dies dazu, dass Makler künftig verpflichtet sind, ihre Kunden über das Widerrufsrecht zu belehren, um ihre Provisionsansprüche abzusichern.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Entscheidungsgründe
I. Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch aus § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Zahlung einer Maklerprovision zusteht. Zur Begründung hat es ausgeführt:
- Maklervertrag durch schlüssiges Verhalten:
- Zwischen dem Beklagten und der Klägerin sei ein Maklervertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen.
- Der Provisionsanspruch sei jedoch durch den vom Beklagten erklärten Widerruf des Maklervertrags nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge erloschen.
- Ein Anspruch auf Wertersatz für die empfangene Maklerleistung bestehe nicht, da der Beklagte nicht gemäß § 312e Abs. 2 BGB aF auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sei.
II. Revision der Klägerin
Die Revision der Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen diese Beurteilung. Die wesentlichen Punkte sind:
- Maklervertrag:
- Die Klägerin und der Beklagte haben einen Maklervertrag abgeschlossen.
- Provisionsauslösende Tätigkeit:
- Die Klägerin hat eine provisionsauslösende Tätigkeit erbracht und damit grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung der beanspruchten Provision erworben.
- Widerruf des Maklervertrags:
- Der Beklagte hat den Maklervertrag wirksam widerrufen und ist deshalb zur Provisionszahlung nicht verpflichtet.
- Wertersatzanspruch:
- Ein Wertersatzanspruch steht der Klägerin nicht zu.
- Andere Rechtsgründe:
- Aus anderen Rechtsgründen kann die Klägerin gegen den Beklagten ebenfalls keine Ansprüche geltend machen.
III. Details zur Beurteilung
1. Zustandekommen des Maklervertrags
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen dem Beklagten und der Klägerin ein Maklervertrag zustande gekommen ist.
-
a) Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Provision wurde nicht getroffen.
-
b) Der Maklervertrag wurde durch konkludentes Verhalten geschlossen:
- Die Klägerin hat dem Beklagten mit der Übersendung des Exposés per E-Mail ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags gemacht.
- Der Beklagte hat dieses Angebot angenommen, indem er um einen Besichtigungstermin gebeten hat.
2. Provisionsanspruch
Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin die den Provisionsanspruch auslösende Leistung erbracht hat. Hiervon kann jedoch zugunsten der Klägerin ausgegangen werden.
3. Widerruf des Maklervertrags
Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte den Maklervertrag wirksam widerrufen hat.
-
a) Grundstücksmaklerverträge unterfallen den Regelungen über Fernabsatzverträge.
-
b) Der Widerruf des Beklagten ist fristgerecht erfolgt.
4. Wertersatzanspruch
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin kein Wertersatzanspruch zusteht.
-
a) Der Beklagte wurde nicht über sein Widerrufsrecht belehrt.
-
b) Dies führt dazu, dass der Klägerin weder ein Provisionsanspruch noch ein Wertersatzanspruch zusteht.
5. Andere Rechtsgründe
Die Klägerin kann gegen den Beklagten auch aus anderen Rechtsgründen keine Ansprüche geltend machen.
-
a) Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch besteht nicht, da der Maklervertrag nicht unwirksam ist.
-
b) Ein Anspruch aus § 354 Abs. 1 HGB ergibt sich nicht, da eine vorrangige Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.
IV. Schlussfolgerung
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht erforderlich, da sich keine entscheidungserheblichen Fragen der Auslegung zwingenden europäischen Rechts stellen, die nicht zweifelsfrei zu beantworten wären.
Nach alledem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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