FGK Entscheidung vom 2003-02-19
In der Entscheidung des Finanzgerichts Köln wurde der Streit darüber entschieden, ob die Kosten für die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG steuerlich absetzbar sind. Das Gericht wies die Klage des Klägers ab, da es die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche Belastung als nicht gegeben ansah, da die Aufwendungen nicht zwangsläufig und nicht außergewöhnlich im Sinne des Gesetzes waren. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie verdeutlicht, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rückabwicklung von Kaufverträgen in der Regel nicht unter die steuerlichen Erleichterungen für außergewöhnliche Belastungen fallen, da sie als Teil der normalen Lebensführung betrachtet werden.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Klage des Klägers wurde abgewiesen, da die geltend gemachten Kosten für die Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anerkannt wurden.
- 2"Die Entscheidung basierte darauf, dass die Aufwendungen nicht zwangsläufig und außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG waren, da der Kläger den Kaufvertrag freiwillig abgeschlossen hatte.
- 3"Die Rückabwicklung des Kaufvertrags wurde durch den Wegfall der Mietzahlungen der Lebensgefährtin des Klägers verursacht, was jedoch nicht zur Zwangsläufigkeit der Aufwendungen führte.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln (FGK) befasst sich mit der Frage, ob die Kosten für die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich absetzbar sind. Das Gericht stellte fest, dass die Aufwendungen nicht als außergewöhnlich oder zwangsläufig im Sinne des EStG gelten, da sie im Rahmen der normalen Lebensführung des Klägers liegen und nicht auf einem unvorhersehbaren Ereignis beruhen, das ihn zur Rückabwicklung gezwungen hätte. Diese Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Steuerpflichtige versuchen, Kosten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung von Verträgen oder ähnlichen finanziellen Verpflichtungen steuerlich geltend zu machen, und hat zur Folge, dass solche Kosten in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
I. Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob Kosten für die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) steuermindernd zu berücksichtigen sind.
1. Hintergrund
- Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von brutto 65.887,00 DM.
- Zusammen mit seiner Lebensgefährtin plante er den Kauf eines eigenen Hauses.
- Der Kaufvertrag über das Grundstück T-Straße ... in I wurde am 02.11.1999 abgeschlossen.
- Die Finanzierung basierte auf der Untervermietung eines Teils des Hauses an die Lebensgefährtin, mit monatlichen Mietzahlungen von 1.300,00 DM.
2. Ereignisse
- Kurz nach dem Kauf erlitt die Lebensgefährtin des Klägers einen Schlaganfall und ist seitdem schwerst pflegebedürftig.
- Der Wegfall der Mietzahlungen führte dazu, dass der Kläger die Finanzierung und laufenden Kosten nicht mehr tragen konnte.
- Der Kaufvertrag wurde am 03.08.2000 rückabgewickelt, wobei der Kläger Kosten in Höhe von 77.020,00 DM (Notar- und Rechtsanwaltskosten, Schaden bei den Verkäufern, etc.) trug.
3. Steuerliche Behandlung
- Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wurden diese Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG berücksichtigt.
- Der Einspruch des Klägers wurde am 25. Juni 2002 als unbegründet zurückgewiesen.
4. Klageantrag
Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 77.020,00 DM nach § 33 EStG berücksichtigt werden.
5. Argumentation des Beklagten
Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und führt an, dass die geltend gemachten Aufwendungen zwar zwangsläufig entstanden, jedoch nicht als außergewöhnlich im Sinne von § 33 EStG zu betrachten seien.
II. Entscheidungsgründe
1. Abweisung der Klage
Die Klage ist nicht begründet. Der Beklagte hat zu Recht abgelehnt, die vom Kläger im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages geleisteten Zahlungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuermindernd zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor.
a. Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit
- Nach § 33 Abs. 1 EStG kann die Einkommensteuer ermäßigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen.
- Vorliegend fehlt es an der Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen.
b. Zweck des § 33 EStG
- § 33 EStG dient dazu, sicherzustellen, dass die Besteuerung erst jenseits des Existenzminimums einsetzt.
- Die Vorschrift will Fällen Rechnung tragen, in denen das Existenzminimum höher als im Normalfall liegt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 1995).
2. Zwangsläufigkeit der Aufwendungen
- Aufwendungen sind zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
- Verpflichtungen aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen begründen in der Regel keine Zwangsläufigkeit.
3. Vergleich mit Krankheitsfolgekosten
- Die dem Kläger entstandenen Kosten sind vergleichbar mit den sogenannten Krankheitsfolgekosten.
- Zu den abzugsfähigen Krankheitskosten gehören nur die Aufwendungen, die unmittelbar zum Zwecke der Heilung einer Krankheit gemacht werden.
- Die Kosten für die Rückabwicklung des Kaufvertrages fallen nicht unter diese Regelung.
4. Schlussfolgerung
- Der Kläger kann die wegen der vorzeitigen Rückabwicklung des Kaufvertrages geleisteten Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend machen.
- Der ursprüngliche Kaufvertrag war nicht zwangsläufig, da der Kläger diesen freiwillig abgeschlossen hat.
III. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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