FGNI Entscheidung vom 2017-05-17
In der Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (FGNI) ging es um die Frage, ob die Kosten für die Erneuerung einer Heizungsanlage als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) abgezogen werden können. Das Gericht entschied, dass die Kläger die Aufwendungen für die Erneuerung der Heizungsanlage zu Recht als Sonderausgaben geltend machten, da sie vertraglich verpflichtet waren, die Heizungsanlage in einem guten Zustand zu halten, und die Erneuerung notwendig war, um diese Verpflichtung zu erfüllen. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Abgrenzung zwischen notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen und wertsteigernden Modernisierungen verdeutlicht und die Voraussetzungen für den Abzug von Sonderausgaben in ähnlichen Fällen klärt.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Kläger beantragten die Berücksichtigung von Kosten für die Erneuerung einer Heizungsanlage als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
- 2"Das Gericht entschied, dass die Aufwendungen für die Erneuerung der Heizungsanlage und die Schornsteinsanierung als Sonderausgaben abzugsfähig sind.
- 3"Die Verpflichtung zur Erneuerung der Heizungsanlage war im Übergabevertrag klar und eindeutig festgelegt, um den guten Zustand der Wohnung für die Altenteiler zu gewährleisten.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (FGNI) befasst sich mit der Abziehbarkeit von Kosten für die Erneuerung einer Heizungsanlage als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Der Rechtsgrundsatz, dass Aufwendungen für Instandhaltungsmaßnahmen nur dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn der Übernehmer sich im Übergabevertrag eindeutig zur Erhaltung des ursprünglichen Zustands verpflichtet hat, wurde hier angewandt. Diese Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Vermögensübernehmer in ähnlichen vertraglichen Konstellationen Aufwendungen für Instandhaltungs- oder Erneuerungsmaßnahmen geltend machen möchten, und hat zur praktischen Folge, dass klare vertragliche Regelungen zur Abziehbarkeit von Kosten für solche Maßnahmen unerlässlich sind.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Entscheidungsgründe
I. Klagebegründung
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Die Klage ist begründet.
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Das Gericht ist nicht daran gehindert, eine Entscheidung zu treffen, obwohl der Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist.
„Der Beklagte ist mit Schreiben vom 8. März 2017, zugestellt am 13. März 2017, rechtzeitig geladen worden. In dem Schreiben ist zudem der – den Vorgaben des § 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechende – ausdrückliche Hinweis enthalten, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.“
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Der Beklagte hat die Aufwendungen für die Erneuerung der Heizungsanlage und für die Schornsteinsanierung unzutreffend nicht als Sonderausgaben berücksichtigt.
II. Rechtliche Grundlagen
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Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) werden auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, als Sonderausgaben behandelt, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
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Aufwendungen auf ein übernommenes Grundstück sind nur als Versorgungsleistung abziehbar, wenn sich der Übernehmer im Übergabevertrag dem Übergeber gegenüber klar und eindeutig verpflichtet hat.
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Begünstigt sind nur Instandhaltungsmaßnahmen, die den im Zeitpunkt der Vermögensübergabe gegebenen vertrags- und ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes erhalten sollen.
III. Entscheidung über die Aufwendungen
- Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben sind die Aufwendungen für die Erneuerung der Heizungsanlage und der Schornsteinsanierung sowie des nachträglichen Austauschs der Ölförderpumpe als dauernde Last abzuziehen.
a) Verpflichtung zur Erneuerung
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Der Kläger war aufgrund des Übergabevertrages zur Vornahme der hier streitigen Erneuerung der Heizungsanlage und der damit in Zusammenhang stehenden Arbeiten klar und eindeutig verpflichtet.
- In dem Vertrag ist vereinbart, dass die von den Altenteilern bewohnte Wohnung und ihr Zubehör (Heizungsanlage, Beleuchtungsanlage usw.) kostenlos in einem guten Zustand zu erhalten sind.
- Ein guter Zustand kann nur durch die Erneuerung einer irreparabel defekten Heizungsanlage erhalten werden.
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Die Bestätigung des Heizungsbauers und die Darstellung des Klägers belegen, dass die alte Heizungsanlage irreparabel defekt war.
b) Instandhaltungsmaßnahme
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Die Erneuerung der Heizungsanlage stellt eine Instandhaltungsmaßnahme dar, die dem Erhalt des vertrags- und ordnungsgemäßen Gebäudezustandes dient.
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Die Probleme mit der Heizungsanlage traten im Januar 2011 auf, was die Notwendigkeit der Erneuerung verdeutlicht.
c) Keine Verbesserung des Gebäudes
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Die durchgeführten Maßnahmen führten nicht zu einer Verbesserung des Gebäudes.
- Eine Verbesserung im Sinne des § 554 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn der objektive Gebrauchs- oder Substanzwert erhöht wird.
- Der Kläger hat lediglich eine Ölheizung durch eine neuere ersetzt, ohne dass sich die Heizbarkeit oder die Warmwasserversorgung geändert hätte.
d) Erfüllung der Versorgungsleistung
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Der Kläger hat die Maßnahmen zur Erfüllung der Versorgungsleistung aus dem Übergabevertrag erbracht.
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Das Interesse des Klägers an einer funktionierenden Heizungsanlage wird durch die anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen gewahrt.
e) Berechnung der Sonderausgaben
- Einwände gegen die Berechnung der abziehbaren Sonderausgaben wurden vom Beklagten nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich.
IV. Steuerberechnung und Kostenentscheidung
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Die Steuerberechnung ist dem Beklagten nach § 100 Abs. 2 FGO übertragen worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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