LGBI Entscheidung vom 2013-03-08
In dieser Gerichtsentscheidung ging es um die Klage einer Eigentümerin, die Schadensersatz von der Beklagten forderte, da sie Risse in ihrem Wohnhaus durch Straßenbauarbeiten verursacht sah. Das Gericht wies die Klage ab, da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Risse durch die Bauarbeiten entstanden sind; stattdessen stellte der Sachverständige fest, dass die Schäden auf altersbedingte Mängel und unsachgemäße Bauausführung zurückzuführen waren. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie verdeutlicht, dass bei Schadensersatzansprüchen die Beweislast beim Kläger liegt und auch bestehende Mängel am Gebäude berücksichtigt werden müssen, um eine Haftung des Schädigers auszuschließen.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Klage der Klägerin auf Schadensersatz wegen Rissschäden an ihrem Wohnhaus wurde abgewiesen.
- 2"Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.
- 3"Das Gericht stellte fest, dass die Rissschäden nicht durch die Straßenbauarbeiten verursacht wurden, sondern auf altersbedingte Mängel und handwerklich schlechte Verarbeitung zurückzuführen sind.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des LGBI bekräftigt die Anwendung der Grundsätze zur Beweislast und zur Mitverursachung bei Schadensersatzansprüchen, insbesondere nach § 254 BGB, und stellt klar, dass die Klägerin für den Nachweis der Ursächlichkeit der Schäden verantwortlich ist. Diese Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Anwohner Schadensersatzansprüche gegen Bauunternehmen geltend machen, insbesondere wenn es um Schäden an Immobilien durch Bauarbeiten geht. Praktisch führt das Urteil dazu, dass Kläger in ähnlichen Fällen sorgfältig die Beweisführung und die Zustände ihrer eigenen Gebäude vor Baumaßnahmen dokumentieren müssen, um Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
- Der Streitwert wird auf bis zu 13.000,00 Euro festgesetzt.
I. Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Beschädigung ihres Wohnhauses durch Straßenbauarbeiten auf Schadensersatz in Anspruch.
1. Hintergrund
- Die Klägerin ist Eigentümerin des Wohngebäudes L.weg xx in C.
- Das Gebäude ist eine Doppelhaushälfte aus den 1930er Jahren, mit einem Anbau aus den 1960er Jahren.
- Eine Sanierung des Gebäudes erfolgte im Jahr 2006.
2. Straßenbauarbeiten
- Im Zeitraum von Mitte Oktober 2007 bis April 2008 führte die Streithelferin im Auftrag der Beklagten Straßenbauarbeiten im L.weg durch.
- Die Straße wurde ausgekoffert und neu hergestellt, einschließlich eines neuen Geh-/Radwegs.
3. Schadensmeldungen
- Im Jahr 2009 machten Anwohner des L.wegs Schadensersatzansprüche wegen Rissbildungen an ihren Häusern geltend.
- Die Klägerin meldete Risse an ihrem Gebäude, insbesondere im Bereich der Außenwand zur Straße und im Keller.
4. Gutachten
- Ein geotechnisches Gutachten vom 20.01.2010 kam zu dem Ergebnis, dass die Rissschäden durch die Straßenbauarbeiten, insbesondere die Verdichtungsarbeiten, verursacht wurden.
5. Klägerin's Behauptungen
Die Klägerin behauptet, dass:
- Die Risse in ihrem Wohnhaus durch die Straßenbauarbeiten verursacht wurden.
- Die Baugrube sei so tief ausgekoffert worden, dass Bauarbeiter nicht mehr sichtbar waren.
- Die Risse seien auf die dynamischen Beanspruchungen der wasserführenden fließfähigen Sande zurückzuführen.
- Zur Sanierung der Risse sei ein Betrag von 11.433,70 Euro netto erforderlich.
6. Anträge der Klägerin
Die Klägerin beantragt:
- Die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.433,70 Euro nebst Zinsen zu zahlen.
- Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden zukünftigen Schaden als Folge der Straßenbauarbeiten zu ersetzen.
7. Anträge der Beklagten
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen:
- Die Klage abzuweisen und bestreiten die Ursächlichkeit der Straßenbauarbeiten für die Risse.
II. Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Schadensersatzansprüche
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Rissschäden an ihrem Wohnhaus. Ein solcher Anspruch besteht weder nach:
- § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch)
- §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB (verschuldensabhängige unerlaubte Handlung)
a) Ursächlichkeit der Risse
- Einige Risse am Wohnhaus sind nicht durch die Straßenbauarbeiten verursacht worden.
- Der Sachverständige Dipl.-Ing. J. stellte fest, dass die Risse im Sockelbereich nicht mit Einwirkungen aus dem Baugrund in Zusammenhang stehen.
b) Weitere Risse
- Der Deckenriss in einem der hinteren Kellerräume wurde ebenfalls nicht durch die Straßenbauarbeiten verursacht.
- Diagonalrisse an den Fensterecken stehen ebenfalls nicht im Zusammenhang mit den Straßenbauarbeiten.
2. Nachweisbarer Einfluss der Straßenbauarbeiten
Ein nachweisbarer Einfluss der Straßenbauarbeiten kommt in Betracht:
- In einem der straßenseitigen Kellerräume ist ein gipsummanteltes Rohrleitungspaket von der Decke abgerissen.
- Ein Rissschaden zwischen dem Ursprungsbauwerk und dem Anbau könnte durch die Erschütterungen im Zuge des Straßenbaus verursacht worden sein.
3. Mitverantwortung der Klägerin
- Eine Haftung der Beklagten wird durch eine Mitverantwortung der Klägerin ausgeschlossen.
- Nach § 254 Abs. 1 BGB hängt die Verpflichtung zum Ersatz von den Umständen ab, insbesondere vom Verschulden des Geschädigten.
a) Konstruktive Mängel
- Der Sachverständige stellte fest, dass es sich bei der Befestigung des Rohrleitungspakets um einen konstruktiven Gebäudemangel handelt.
- Auch die Bauteilfuge zwischen dem Ursprungsbau und dem Anbau weist Mängel auf.
4. Abwägung der Verantwortungsanteile
- Die Mängel des Gebäudes überwiegen die Einflüsse durch die Straßenbauarbeiten.
- Die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein gipsummanteltes Rohrleitungspaket ohne fachgerechte Aufhängung löst, ist hoch.
III. Prozessuale Nebenentscheidungen
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101, 709 ZPO.
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