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LGBN Entscheidung vom 2003-11-28

LGBN
Unbekannt
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In der Entscheidung des Landgerichts X9 vom 28. November 2003 wurden die Angeklagten X und S wegen schwerer räuberischer Erpressung in mehreren Fällen, Verabredung zu einem Verbrechen sowie Verstößen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils 15 Jahren verurteilt. Der Kernstreitpunkt lag in der Frage der Schwere und der Anzahl der begangenen Straftaten, die durch akribische Planung und Durchführung der Überfälle sowie den Einsatz von Waffen gekennzeichnet waren. Das Gericht stellte fest, dass die Angeklagten durch ihre Taten nicht nur erhebliche finanzielle Schäden verursacht, sondern auch psychische Belastungen bei den Opfern hervorgerufen hatten, was die hohe Strafe rechtfertigte. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Gefährlichkeit der organisierten Kriminalität und den Umgang mit schweren Waffendelikten unterstreicht.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Der Angeklagte X wurde wegen schwerer räuberischer Erpressung in neun Fällen sowie weiterer Verbrechen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.
  • 2"Der Angeklagte S erhielt ebenfalls eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren wegen ähnlicher Delikte.
  • 3"Beide Angeklagten wurden für ihre umfangreiche Planung und Durchführung von Banküberfällen sowie den Besitz von illegalen Waffen und Sprengstoffen verurteilt.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des LGBN vom 28. November 2003 hat grundlegende Rechtsgrundsätze zur schweren räuberischen Erpressung, zur Verabredung zu einem Verbrechen sowie zu Verstößen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Waffengesetz angewendet. Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen mehrere Personen in organisierter Form schwere Straftaten, wie Banküberfälle, begehen und dabei mit Waffen agieren, was zu erheblichen psychischen und physischen Schäden bei den Opfern führen kann. Praktisch hat das Urteil zur Verhängung von Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils 15 Jahren für die Angeklagten geführt, was die Strenge der Strafen für derartige Delikte unterstreicht und somit eine abschreckende Wirkung auf potenzielle Täter haben könnte.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Entscheidungsgründe

Tenor

Der Angeklagte X wird verurteilt wegen:

  • Schwerer räuberischer Erpressung in neun Fällen
  • Verabredung zu einem Verbrechen
  • Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Sprengstoff- und Waffengesetz

Die Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts X9 vom 12.05.2003 (## Ks ### Js ###/02 -#/03 V-) werden einbezogen und die dort gebildete Gesamtstrafe aufgelöst.

Gesamtfreiheitsstrafe

  • 15 Jahre für den Angeklagten X
  • 15 Jahre für den Angeklagten S

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

A. Feststellungen

I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten

  1. Angeklagter X

    • Diverse Angaben zum Lebenslauf
    • Vertrautheit und Fertigkeit im Umgang mit Waffen
    • Beginn der Eigentums- und Vermögensdelikte ab 1975
    • Gewaltsamer Einbruch in ein Waffengeschäft im August 1975
    • Fortlaufende Delikte und Festnahmen bis zur Verurteilung
  2. Angeklagter S

    • Diverse Angaben zum Lebenslauf
    • Vorstrafen wegen Verkehrsdelikten und Diebstählen
    • Überfall auf die Sparkasse C11 in 1981
    • Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren

II. Vorbereitung der Taten

  • Planung und Durchführung der Überfälle
  • Erkundigungen vor Ort und Auswahl geeigneter Objekte
  • Waffenbeschaffung und Einsatz von Fluchtfahrzeugen

B. Beweiswürdigung

Die Feststellungen beruhen auf:

  • Umfassender Beweisaufnahme
  • Geständnissen der Angeklagten
  • Glaubwürdigen Aussagen der Zeugen

C. Rechtliche Würdigung

Die Angeklagten haben sich der schweren räuberischen Erpressung und weiteren Delikten schuldig gemacht. Der Besitz von Kriegswaffen und Sprengstoffen stellt einen vorsätzlichen Verstoß dar.

D. Strafzumessung

Die Kammer hat folgende Gesichtspunkte berücksichtigt:

  • Geständnis der Angeklagten
  • Seriencharakter der Straftaten
  • Schwere der Taten und psychische Folgen für die Opfer

Einzelfreiheitsstrafen

  • Überfall auf die Sparkasse O4 in Q9: 9 Jahre
  • Überfall auf die Sparkasse P3 in S6: 10 Jahre
  • Überfall auf die Sparkasse L15 in L14: 10 Jahre
  • Überfall auf die Sparkasse T12 in X15: 10 Jahre
  • Überfall auf die Kreissparkasse X18 in S10: 10 Jahre
  • Geplanter Überfall auf die Volksbank in I17: 4 Jahre
  • Verbotener Waffenbesitz: 3 Jahre

E. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO. Weitere Nebenentscheidungen waren nicht erforderlich, da die Angeklagten auf die Rückgabe sämtlicher dem Verfall unterliegenden Gegenstände verzichtet haben.

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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Rechtlicher Hinweis

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