LGBN Entscheidung vom 2015-03-26
In der Entscheidung des LGBN vom 26. März 2015 ging es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, einem Immobilienmakler, eine vereinbarte Maklerprovision in Höhe von 21.900 Euro zu zahlen. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Provision sowie zur Freistellung von außergerichtlichen Kosten, da der vereinbarte Kaufpreis von 1.100.000 Euro die festgelegte Provisionsgrenze von 1.040.000 Euro überschritt. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Wirksamkeit von Provisionsvereinbarungen im Immobilienbereich und die Auslegung von Kaufverträgen in Bezug auf Maklerprovisionen bekräftigt.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger 21.900,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen.
- 2"Der Kläger hat Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 984,60 Euro nebst Zinsen.
- 3"Die Provisionsgrenze von 1.040.000,00 Euro wurde durch den beurkundeten Kaufpreis von 1.100.000,00 Euro überschritten.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des LGBN bezieht sich auf die rechtliche Durchsetzbarkeit eines Maklerprovisionsanspruchs gemäß § 652 BGB und verdeutlicht die Bedeutung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien. Die Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen es um die Auslegung von Provisionsklauseln in Maklerverträgen und deren Bindungswirkung geht, insbesondere wenn der Kaufpreis durch zusätzliche Leistungen oder Gegenstände beeinflusst wird. Praktisch hat das Urteil zur Folge, dass Maklerprovisionsansprüche auch dann durchsetzbar sind, wenn der Kaufpreis in verschiedene Positionen aufgeteilt wird, solange der Gesamtpreis klar vereinbart wurde und die Provisionsgrenze überschreitet.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Urteil
Tenor
Die Beklagte wird im Urkundsprozess verurteilt:
- Zahlung von 21.900,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2014 an den Kläger.
- Freistellung des Klägers von den außergerichtlich entstandenen Kosten in Höhe von 984,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2014.
Der Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
I. Tatbestand
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Anspruch des Klägers: Der Kläger macht Ansprüche auf Zahlung einer Maklerprovision geltend.
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Hintergrund:
- Der Kläger ist Immobilienmakler.
- Die Beklagte war Eigentümerin der Immobilie M 55 in L.
- Ende 2013 verkaufte die Beklagte die Immobilie durch Vermittlung des Klägers.
- Am 20.11.2013 übersandte der Kläger der Beklagten eine Auftragsbestätigung.
- Der Kaufpreis wurde auf 1.100.000,00 EUR festgelegt, wobei der Marktpreis zwischen 975.000,00 Euro und 1.050.000,00 EUR geschätzt wurde.
- Die Beklagte sollte zur Zahlung einer Verkäufercourtage verpflichtet sein, wenn der Kaufpreis mehr als 1.040.000,00 EUR beträgt.
- Die Verkäufercourtage wurde auf 50 % des Betrages über 1.040.000,00 EUR festgelegt, mit einer Deckelung auf 21.900,00 EUR brutto.
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Verkauf der Immobilie:
- Käuferin war Frau N aus X, ebenfalls durch Vermittlung des Klägers.
- Am 16.12.2013 wurde der notarielle Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 1.100.000,00 EUR abgeschlossen.
- In § 6 des Vertrages wurde die Maklerprovision geregelt.
- Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung einer Provision von 21.900,00 EUR.
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Zahlungsaufforderung:
- Der Kläger stellte der Beklagten am 16.12.2013 eine Rechnung über 21.900,00 EUR.
- Die Beklagte kam der Zahlungsaufforderung nicht nach.
II. Entscheidungsgründe
A. Zulässigkeit der Klage
- Urkundenprozess: Die Klage ist im Urkundenprozess statthaft gemäß § 592 ZPO.
- Beweisführung: Die anspruchsbegründenden Tatsachen sind durch Urkunden dargelegt, insbesondere durch:
- Auftragsbestätigung vom 20.11.2013
- Notariellen Kaufvertrag vom 16.12.2013
- Unstreitigkeit: Der maßgebliche Sachverhalt ist unstreitig, da sich die Beklagte im Wesentlichen mit Rechtsansichten verteidigt.
B. Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision
- Rechtsgrundlage: Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 21.900,00 EUR aus § 652 BGB i.V.m. dem Maklervertrag.
- Vermittlung: Der Verkauf der Immobilie erfolgte unstreitig durch die Vermittlung des Klägers.
- Provisionsgrenze:
- Die Provisionsgrenze von 1.040.000,00 EUR wurde überschritten.
- Der Gesamtkaufpreis von 1.100.000,00 EUR ist entscheidend.
- Eine isolierte Betrachtung der Teilbeträge (40.000 EUR für die Einbauküche und 50.000 EUR für Bauleistungen) ist nicht zulässig.
C. Einwendungen der Beklagten
- Provisionsanspruch: Die Beklagte argumentiert, dass kein Provisionsanspruch entstanden sei, da die Provisionsgrenze nicht erreicht wurde.
- Nichtigkeit der Maklercourtageklausel:
- Die Beklagte behauptet, die Klausel sei gemäß § 134 BGB i.V.m. § 14 BNotO und § 17 BeurkG nichtig.
- Der Kläger kann seinen Anspruch jedoch direkt aus dem Maklervertrag ableiten.
- Anfechtung:
- Die Beklagte hat die Anfechtung der Verpflichtungserklärung erklärt.
- Eine arglistige Täuschung seitens des Klägers ist nicht erkennbar.
D. Zinsansprüche
- Zinsanspruch: Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.
- Verzug: Die Beklagte geriet durch die schuldhafte Nichtleistung nach Erhalt der Rechnung in Zahlungsverzug.
E. Freistellung von Rechtsanwaltskosten
- Anspruch auf Freistellung: Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 984,60 EUR.
- Verzug: Diese Ansprüche bestehen aufgrund des Zahlungsverzuges der Beklagten.
III. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
IV. Vorläufige Vollstreckbarkeit
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 4, 711, 709 S. 2 ZPO.
Der Beklagten war gemäß § 599 Abs. 1 ZPO die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
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