LGBN Entscheidung vom 2006-01-09
In der Entscheidung des LGBN vom 9. Januar 2006 ging es um die Klage von Käufern eines Wohnhauses, die Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln durch die Verkäufer und einen Gutachter forderten. Das Gericht wies die Klage ab, da die Kläger nicht nachweisen konnten, dass die Verkäufer von den Mängeln wussten oder diese arglistig verschwiegen hatten; zudem war die Verjährung der Ansprüche eingetreten. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Anforderungen an den Nachweis von arglistigem Verhalten bei Immobilienverkäufen und die Verjährungsfristen für solche Ansprüche verdeutlicht.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Klage der Kläger wurde abgewiesen, da ihnen keine Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Beklagten zustehen.
- 2"Die Beklagten haben keinen Mangel des Hauses arglistig verschwiegen, da sie zum Zeitpunkt des Verkaufs keine Kenntnis von erheblichen Mängeln hatten.
- 3"Die Verjährung der Ansprüche der Kläger ist eingetreten, da die Übergabe des Grundstücks am 16.12.2000 stattfand und die Frist bis zum 16.12.2001 abgelaufen ist.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des LGBN befasst sich mit der Abweisung einer Klage auf Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln beim Verkauf einer Immobilie. Hierbei wurden die Rechtsgrundsätze des § 463 BGB a.F. sowie die Vorschriften zur Verjährung angewendet, wobei das Gericht feststellte, dass die Beklagten keine Kenntnis von einem erheblichen Mangel hatten und die Verjährung der Ansprüche der Kläger bereits eingetreten war. Diese Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Käufer von Immobilien Schadensersatz wegen Mängeln verlangen und betrifft insbesondere die Beweislast und die Offenbarungspflichten von Verkäufern sowie die Verjährungsfristen für solche Ansprüche. Praktisch führt das Urteil dazu, dass Käufer in ähnlichen Situationen vorsichtiger bei der Prüfung von Immobilien und der Dokumentation von Mängeln sein müssen, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils zu 1/2.
- Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger verlangen von den Beklagten Ersatz des Schadens, der ihnen entstanden sei, weil die Beklagten zu 1) und 2) den Klägern bei dem Verkauf ihres Wohnhauses in F Risse im Mauerwerk arglistig verschwiegen haben. Der Beklagte zu 3) – von den Beklagten zu 1) und 2) vor dem Verkauf mit der Erstellung eines Wertgutachtens beauftragt – habe in diesem Gutachten ebenfalls den Mangel arglistig verschwiegen.
Einzelheiten
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Errichtung des Wohnhauses:
- Die Beklagten zu 1) und 2) ließen 1989 das Wohnhaus in F, N-Straße errichten.
- Der Beklagte zu 3) erstellte im April 1999 ein Wertgutachten, das keine Baumängel auswies und den Verkehrswert mit 600 TDM ermittelte.
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Verkauf des Hauses:
- Mit notariellem Vertrag vom 30.06.2000 verkauften die Beklagten zu 1) und 2) das Haus an die Kläger, wobei sie jede Gewährleistung für Sachmängel ausschlossen.
- Die Übergabe des Hauses an die Kläger erfolgte am 16.12.2000.
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Mängelrüge:
- Im Dezember 2003 rügten die Kläger, dass die Beklagten zu 1) und 2) einen wesentlichen Mangel des Hauses verschwiegen hätten.
- Es traten Risse im Mauerwerk auf, die die Beklagten nur kosmetisch behandelt hatten.
-
Gutachten:
- Ein Privatgutachten des Dipl. Ing. H stellte am 29.06.2004 nur einen Haarriss fest.
- Der Beklagte zu 3) bestätigte in einer Stellungnahme, dass der Riss in der nördlichen Außenwand als feiner Riss zu betrachten sei.
-
Behauptungen der Kläger:
- Die Kläger behaupten, den Beklagten sei bekannt gewesen, dass das Haus erhebliche Mängel aufwies, die sie arglistig verschwiegen hätten.
- Sie beziffern die Kosten der Schadensbeseitigung auf 38.000 €.
Anträge der Parteien
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Kläger:
- Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) zur Zahlung von 38.548,68 € nebst Zinsen.
- Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Ersetzung des weitergehenden Schadens.
-
Beklagte:
- Abweisung der Klage und Einrede der Verjährung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern stehen keine Ansprüche gegen die Beklagten auf Ersatz des behaupteten Schadens zu.
1. Schadensersatzanspruch
- Arglistiges Verschweigen:
- Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens eines Fehlers gemäß § 463 Satz 2 BGB a.F..
- Die Beklagten zu 1) und 2) haben einen Fehler des Hauses nicht arglistig verschwiegen.
a) Statische Mängel
- Es fehlt an einem Vortrag, dass die Beklagten zu 1) und 2) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von statischen Mängeln wussten oder diese für möglich hielten.
b) Offenbarungspflicht
- Risse im Putz oder Mauerwerk sind nicht offenbarungspflichtig, da solche Mängel bei einem Gebäude immer zu erwarten sind.
2. Wertgutachten
- Die Beklagten haben durch die Vorlage des Wertgutachtens nicht arglistig über die Mangelfreiheit des Hauses getäuscht.
3. Verjährung
- Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung von 38.548,68 € gegen die Beklagten zu 1) und 2), da die Einrede der Verjährung greift. Die Verjährung trat mit Ablauf des 16.12.2001 ein.
4. Anspruch gegen Beklagten zu 3)
- Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gutachtervertrag, da die Verjährung eingetreten ist.
5. Feststellungsanspruch
- Den Klägern steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung nicht zu.
6. Prozessuale Nebenentscheidungen
- Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO und wegen der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 2 ZPO.
Streitwert
- Der Streitwert beträgt bis 45.000 € (inklusive Feststellungsantrag von 5.000 €).
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