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LGDO - : vom 1999-12-10

LGDO
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In der Entscheidung des Landgerichts wurde die Klage der Klägerin abgewiesen, die Freistellung von Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag sowie Schadensersatz forderte. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin nicht beweisen konnte, dass die Beklagte oder ihre Vermittler falsche Angaben gemacht oder wesentliche Informationen verschwiegen hatten, die für den Vertragsabschluss entscheidend gewesen wären. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Grenzen der Aufklärungspflichten von Kreditgebern und die Verantwortung der Kreditnehmer für ihre eigenen finanziellen Entscheidungen verdeutlicht.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen, und sie trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  • 2"Das Gericht entschied, dass die Klägerin nicht beweisen konnte, dass falsche Angaben während der Vertragsverhandlungen gemacht wurden.
  • 3"Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Klägerin über Risiken der Immobilienfinanzierung aufzuklären, da diese Verantwortung beim Kreditnehmer liegt.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des Landgerichts Dortmund (LGDO) bezieht sich auf die Anwendung des Rechtsgrundsatzes der culpa in contrahendo (c.i.c.), der eine Haftung für fehlerhafte Angaben oder unterlassene Aufklärung im Rahmen von Vertragsverhandlungen behandelt. Die Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Käufer von Immobilien oder Finanzierungsmodellen Schadensersatzansprüche aufgrund vermeintlich falscher oder unzureichender Informationen geltend machen möchten. Praktisch hat das Urteil zur Folge, dass Käufer in ähnlichen Situationen eine hohe Beweislast tragen, um nachzuweisen, dass sie durch falsche Angaben oder das Verschweigen von Risiken in ihrer Entscheidungsfindung beeinflusst wurden.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem Streitwert von 131.293,60 DM.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit notariell beurkundetem Kaufvertragsangebot vom 25.04.1996 bot die M der Klägerin einen 1/2 Miteigentumsanteil an der im Wohnungsgrundbuch von P Bl. 37099 eingetragenen Eigentumswohnung Nr. 45 des Aufteilungsplans zu einem Kaufpreis von 90.506,00 DM an. Dieses Angebot nahm die Klägerin mit notariell beurkundeter Erklärung vom 08.05.1996 an.

Finanzierung des Kaufpreises

Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss die Klägerin im April/Mai 1996 mit der C zwei Bausparverträge mit Bausparsummen von 54.000,00 DM und 55.000,00 DM sowie einen Darlehensvertrag über ein Vorausdarlehen in Höhe von 109.000,00 DM und einer Zinsfestschreibungszeit von fünf Jahren.

In der von der Klägerin unterschriebenen Vertragsurkunde heißt es unter anderem:

"Die monatliche Zinsrate beträgt 504,12 DM. Während der Vorfinanzierungszeit wird das Darlehen nicht getilgt. Die Restschuld nach Ablauf der Zinsfestschreibung entspricht der Vorausdarlehenssumme, da bis zur Zuteilung des Bausparvertrages keine Tilgung erfolgt."

Die Tilgung des Vorausdarlehens soll mit der/den zugeteilten Bausparsumme/n der nachgenannten Bausparverträge erfolgen. Die monatliche Sparrate beträgt:

        1. Jahr: 82,50 DM
        1. Jahr: 115,50 DM
        1. Jahr: 159,50 DM
  • ab dem 10. Jahr: 203,50 DM

Das Darlehen wurde durch Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 109.000,00 DM zu Gunsten der C sowie durch die Guthaben aus den vorzufinanzierenden Bausparverträgen gesichert. Zudem musste die Klägerin der Mieteinnahmegemeinschaft (Mietpool) beitreten.

Vertragsverhandlungen

Sämtliche Verträge wurden durch die Zeugen N (den Bruder der Klägerin) und X angebahnt. Es gab keinen persönlichen Kontakt zwischen der Klägerin und der Beklagten bzw. der C. Der Inhalt der Vertragsverhandlungen ist streitig.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin:

  1. Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag,
  2. Schadensersatz,
  3. Feststellung der weiteren Ersatzpflicht Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung.

Die Klägerin zahlte seit Juli 1996 an die Beklagte monatlich 504,12 DM und an den Mietpool monatlich 67,00 DM. Von dem Mietpool erhielt die Klägerin monatlich 308,00 DM.

Behauptungen der Klägerin

Die Klägerin behauptet, der Zeuge N habe während der Vertragsverhandlungen folgende Erklärungen abgegeben:

  1. Die Klägerin habe zwei Bausparverträge jeweils sieben Jahre ansparen müssen und dann kämen keine weiteren Belastungen auf sie zu, weil die Belastung von der Miete getragen werde.
  2. Die Mieteinnahmen seien garantiert. Durch jährliche Mieterhöhungen verringere sich die persönliche Belastung.
  3. Über die vorgestellte Aufwandsberechnung hinaus seien keine weiteren Zahlungen zu leisten.
  4. Die monatliche Belastung betrage 504,12 DM Zinsen und Tilgung sowie 82,50 DM vermögenswirksame Leistungen.
  5. Der Wert der Immobilie steige und sie könne nach fünf Jahren mit Gewinn weiterveräußert werden.
  6. Es handele sich um ein Steuersparmodell.

Der Vermittler habe jedoch verschwiegen:

  1. Dass bis zur Zuteilung der Bausparverträge keine Tilgung erfolge.
  2. Dass Ausfallrisiken/Nachzahlungspflichten des Mietpools infolge Unterdeckung oder Instandhaltungsaufwand bestünden.
  3. Dass die Bausparraten erheblich ansteigen würden.
  4. Dass die Zuteilung nach Ablauf der Zinsbindungsfrist nicht sicher sei.
  5. Die Art und das Ausmaß des Finanzierungsmodells und der streitigen versteckten Innenprovisionen.

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt:

  1. Die Beklagte zu verurteilen,
    • a) an die Klägerin 2.293,60 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
    • b) die Klägerin von allen Verbindlichkeiten aus dem Darlehen mit der Beklagten zur Konto-Nr. ########## freizustellen.
    • c) das an die Beklagte zur Sicherheit abgetretene Bausparguthaben bei der C an die Klägerin zurück abzutreten, Zug um Zug gegen kostenneutrale Abgabe sämtlicher Erklärungen zur Übertragung des im Wohnungsgrundbuch eingetragenen Wohnungseigentums.
  2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über den Monat Dezember 1998 hinausgehenden, noch künftig entstehenden Schäden zu ersetzen.

Antrag der Beklagten

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Klägerin sei empfohlen worden, sich die Immobilie anzusehen. Die Risikohinweise seien besprochen worden und der Klägerin eine Fotokopie übergeben worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Anspruchsgrundlage

Anspruchsgrundlage ist allein ein Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.). Eine Haftung nach den Grundsätzen der c.i.c. setzt zunächst eine Verletzung von Sorgfaltspflichten voraus. Dabei ist zu unterscheiden zwischen:

  1. Objektiv unrichtigen Angaben (unten a))
  2. Unterlassenen Hinweisen (unten b))

a) Objektiv unrichtige Angaben

Macht ein Vertragspartner oder eine Person, deren er sich zur Erfüllung seiner vorvertraglichen Pflichten bedient, konkrete Angaben, die über allgemeine und reklamehafte Anpreisungen hinausgehen und die für den Vertragsschluss des anderen Teils von Bedeutung sein können, dann müssen diese Angaben richtig sein. Andernfalls verletzt er Sorgfalts- und Aufklärungspflichten.

Die Klägerin hat die von ihr behaupteten falschen Angaben nicht beweisen können. Der Zeuge N hat zwar ausgesagt, er habe seiner Schwester erklärt, dass der Wert der Immobilie steige und sie nach fünf Jahren mit Gewinn weiter veräußert werden könne. Das Gericht hat jedoch Zweifel an der Wahrheit der Aussage des Zeugen.

Die weiteren Behauptungen der Klägerin hat der Zeuge nicht bestätigt. Die Zeugen X sowie N2 und N3 haben keine der Behauptungen der Klägerin bestätigt.

b) Unterlassen von Hinweisen

Das Verschweigen von Tatsachen begründet nur eine Haftung, wenn der andere Teil - hier die Klägerin - nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise Aufklärung erwarten durfte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären. Der Kreditnehmer trägt das wirtschaftliche Risiko der Vermögensanlage und die Bank das Risiko für die Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers.

Fazit

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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Rechtlicher Hinweis

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