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LGDO - : vom 2005-07-29

LGDO
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In dieser Entscheidung des Landgerichts Dortmund ging es um die Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrags und der damit verbundenen Darlehensverträge, die die Kläger aufgrund fehlerhafter Beratung durch die Beklagte zu 2) anfochten. Das Gericht entschied, dass die Beklagte zu 2) ihre Beratungspflichten verletzt hatte, indem sie den Klägern falsche Berechnungen über die monatlichen Belastungen vorlegte und nicht auf die Risiken einer Mietpoolunterdeckung hinwies. Die rechtliche Bedeutung dieser Entscheidung liegt in der Bestätigung, dass Verkäufer bei der Beratung von Käufern umfassend und korrekt über die finanziellen Risiken informieren müssen, was im vorliegenden Fall zu einem Schadensersatzanspruch der Kläger führte. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 3) wurde hingegen abgewiesen, da keine Beratungs- oder Aufklärungspflichten verletzt wurden.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Die Beklagte zu 2) wurde verurteilt, den Klägern 12.901,70 € nebst Zinsen zu zahlen und sie von Verbindlichkeiten aus Darlehensverträgen freizustellen.
  • 2"Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen, insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 3).
  • 3"Die Beklagte zu 2) hat ihre Beratungspflichten verletzt, indem sie fehlerhafte Beispielrechnungen vorlegte, die zu einer falschen Einschätzung der finanziellen Belastungen führten.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des Landgerichts Dortmund (LGDO) bezieht sich auf die Verletzung von Beratungspflichten im Rahmen eines Immobilienkaufvertrags und der damit verbundenen Darlehensverträge. Hierbei wurden die Grundsätze des Schadensersatzes gemäß § 280 BGB angewendet, insbesondere im Hinblick auf die fehlerhafte Beratung durch die Beklagte zu 2), die zu einem erheblichen Missverhältnis zwischen den erwarteten und tatsächlichen finanziellen Belastungen der Kläger führte. Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen Käufer von Immobilien aufgrund unzureichender oder falscher Beratung in finanzielle Schwierigkeiten geraten, und hat praktische Auswirkungen auf die Haftung von Verkäufern und Beratern im Immobiliensektor, da sie die Notwendigkeit einer sorgfältigen und transparenten Beratung unterstreicht.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Entscheidungsgründe

Tenor

  1. Verurteilung der Beklagten zu 2):

    • Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, Zug um Zug gegen kostenneutrale Abgabe sämtlicher Erklärungen, die zur Übertragung des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Springe, Blatt #### eingetragenen Wohnungseigentums erforderlich sind:

      1. An die Kläger 12.901,70 € (i.W.: zwölftausendneunhunderteins 70/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.01.2005 zu zahlen.
      2. Die Kläger von den Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen mit der N eG, L-Str., N1, Darlehenskontonummer 70394504 und 170394504 freizustellen.
    • Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Kostenentscheidung:

    • Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 2) zu 1/3.
    • Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese selbst.
    • Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3) tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
    • Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
  3. Vorläufige Vollstreckbarkeit:

    • Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

  1. Klageanliegen:

    • Die Kläger begehren die Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrages und der zu dessen Finanzierung abgeschlossenen Darlehensverträge.
  2. Kaufvertrag:

    • Mit notariellem Vertrag vom 19.04.2000 kauften die Kläger von der Beklagten zu 2) eine 49 qm große gebrauchte Eigentumswohnung in T zu einem Kaufpreis von 126.910 DM.
    • Die Gewährleistung wurde ausgeschlossen.
    • Am selben Tag wurde ein Mietpoolvertrag abgeschlossen, der die Vermietung der Wohnung durch einen Verwalter regelte.
  3. Finanzierung:

    • Am 08.06.2000 schlossen die Kläger und die Beklagte zu 1) zwei Darlehensverträge über insgesamt 126.000 DM.
    • Zur Sicherung des Darlehens wurde eine Grundschuld eingetragen.
  4. Zahlungen der Kläger:

    • Die Kläger zahlten ab Juli 2000 Raten auf das Darlehen in Höhe von insgesamt 17.740,99 €.
    • Zudem leisteten sie Nachzahlungen für den Mietpool und Anwaltskosten.
  5. Widerruf und Anfechtung:

    • Mit Schreiben vom 10.11.2003 erklärten die Kläger den Widerruf der Verträge und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
  6. Behauptungen der Kläger:

    • Die Kläger behaupten, sie seien von dem Beklagten zu 3) in ihrer Wohnung aufgesucht worden und über die finanziellen Aspekte des Kaufs falsch informiert worden.
  7. Anträge der Kläger:

    • Die Kläger beantragen unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 12.901,70 € und zur Freistellung von Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen.

Entscheidungsgründe

  1. Zulässigkeit der Klage:

    • Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Dortmund ist aufgrund der bindenden Verweisung des Landgerichts Hannover zuständig.
  2. Begründetheit der Klage:

    • Die Klage ist nur teilweise begründet. Den Klägern stehen Ansprüche auf Zahlung und Freistellung gegen die Beklagte zu 2) zu.
  3. Verletzung der Beratungspflicht:

    • Die Beklagte zu 2) hat ihre Pflichten aus einem Beratungsvertrag verletzt. Es wurde ein Beratungsvertrag zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2) geschlossen, da die Kläger vor dem Abschluss des Kaufvertrages beraten wurden.
  4. Fehlerhafte Beispielrechnungen:

    • Die Beispielrechnungen, die den Klägern vorgelegt wurden, waren fehlerhaft und führten zu einer falschen Einschätzung der finanziellen Belastungen.
  5. Haftung der Beklagten zu 2):

    • Die Beklagte zu 2) haftet für die fehlerhafte Beratung und muss den Klägern die erlittenen Schäden ersetzen.
  6. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1):

    • Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist unbegründet. Diese hat keine Beratungs- oder Aufklärungspflichten verletzt.
  7. Ansprüche gegen den Beklagten zu 3):

    • Auch die Klage gegen den Beklagten zu 3) ist unbegründet, da er lediglich Vermittler war und keine eigenen Verpflichtungen übernommen hat.
  8. Kostenentscheidung:

    • Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

"Die fehlerhafte Beratung der Kläger ist für das Zustandekommen des für sie nachteiligen Kaufvertrags ursächlich geworden."

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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Rechtlicher Hinweis

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