LGDO - 4 vom 2012-01-30
In der Entscheidung des Landgerichts Dortmund wurde gegen die Angeklagten T, O und N wegen Betrugs in mehreren Fällen geurteilt. T erhielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, O wurde zu einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, während N wegen Beihilfe zu neun Monaten verurteilt wurde; alle Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt. Der Kernstreitpunkt lag in der Durchführung eines betrügerischen Modells zur Überfinanzierung von Immobilien, wobei die Angeklagten durch falsche Angaben und Manipulationen an Banken erhebliche Vermögensschäden verursachten. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die strafrechtliche Verantwortung für gewerbsmäßigen Betrug und die Rolle von Beihilfe in solchen komplexen Finanzverbrechen verdeutlicht.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Der Angeklagte T wurde wegen Betruges in 13 Fällen, davon 7 versuchten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
- 2"Der Angeklagte O erhielt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten wegen Betruges in 3 Fällen.
- 3"Die Angeklagte N wurde wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des Landgerichts Dortmund (LGDO) vom 30. Januar 2012 hat die rechtliche Bedeutung, dass sie die Anwendung der Betrugsparagraphen (§ 263 StGB) in Bezug auf gewerbsmäßige Betrugsdelikte verdeutlicht. Die Angeklagten wurden für ihre Beteiligung an einem System verurteilt, das darauf abzielte, durch gefälschte Unterlagen und überhöhte Immobilienfinanzierungen Banken zu schädigen, was insbesondere für Fälle von Immobilienbetrug und Finanzkriminalität von Relevanz ist. Praktisch hat das Urteil zur Verurteilung der Angeklagten zu Freiheitsstrafen geführt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, was zeigt, dass das Gericht bei der Strafzumessung auch die persönlichen Umstände der Angeklagten berücksichtigte und eine rehabilitative Perspektive einnahm.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Entscheidungsgründe
Tenor
- Der Angeklagte T wird wegen Betruges in 13 Fällen, wobei es in 7 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
- Der Angeklagte O wird wegen Betruges in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt.
- Die Angeklagte N wird wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
- Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wird jeweils zur Bewährung ausgesetzt.
- Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit die Kammer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens; insoweit wird davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten T der Staatskasse aufzuerlegen.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2, 22, 23, 25 Abs. 1 und 2, 27, 46b, 47, 49, 53, 54, 56 StGB
A. Feststellungen
I. Die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten
1. Der Angeklagte T
- Alter: 48 Jahre
- Herkunft: Wuchs bei seinen Eltern in X auf. Vater war Berufssoldat, Mutter Friseurmeisterin.
- Schulbildung: Besuchte die G-Grundschule und das I-Gymnasium, verließ es mit Hauptschulabschluss.
- Berufsausbildung: Tischler, Gesellenprüfung 1983.
- Berufliche Laufbahn:
- Wehrdienst von 1985 bis 1986.
- Arbeitete in verschiedenen Schreinereien bis 1991.
- Studium der Innenarchitektur ab 1991, abgebrochen 1993.
- Vertriebsleiter in verschiedenen Firmen, zuletzt in der Immobilienbranche.
- Ehe: Heiratete 1996, kinderlos geschieden 1999.
- Finanzielle Situation: Ab 2005 lebte er von den Einkünften der Angeklagten N und verfügte über Ersparnisse.
2. Die Angeklagte N
- Alter: 45 Jahre
- Herkunft: Wuchs in E und I auf. Vater ist Geschäftsführer der Firma T2.
- Schulbildung: Abitur 1986, Studium der Betriebswirtschaftslehre abgebrochen.
- Berufliche Laufbahn: Arbeitete im Familienunternehmen, baute eine Dependance in Hongkong auf.
- Ehe: Lebensgemeinschaft mit dem Angeklagten T, später getrennt.
- Finanzielle Situation: Nach Ausscheiden aus dem Familienunternehmen 2005 ohne Einnahmen, gründete die Firma G4.
3. Der Angeklagte O
- Alter: 49 Jahre
- Herkunft: Wuchs in P2 auf. Vater war Ingenieur.
- Schulbildung: Abitur 1982, Militärdienst und abgebrochenes Studium der Zahnmedizin.
- Berufliche Laufbahn: Ausbildung zum Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, tätig als Immobilienmakler.
- Ehe: Verheiratet, zwei Kinder, seit 2007 in neuer Beziehung.
- Finanzielle Situation: Hohe Schulden, plant Privatinsolvenz.
II. Feststellungen zur Sache
1. Die Straftaten des Angeklagten O
- Betrug in drei Fällen: Angeklagter O war selbständiger Immobilienkaufmann, geriet in finanzielle Schwierigkeiten und begann, weitere Privatdarlehen aufzunehmen.
- Überfinanzierungen: Wusste, dass die Immobilien weit über dem tatsächlichen Wert verkauft wurden, um Liquidität zu schaffen.
2. Die Taten des Angeklagten T
- Gründung der Firma G4: Angeklagter T plante, sich über das „Liquiditätsbeschaffungsmodell“ zu bereichern.
- Betrugshandlungen: Manipulation von Darlehensunterlagen, um Banken zu täuschen und Kredite zu erhalten.
3. Die Beihilfehandlung der Angeklagten N
- Aktive Unterstützung: Angeklagte N unterstützte die Betrugshandlungen des Angeklagten T durch administrative Tätigkeiten.
B. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung
- Geständnisse: Die Angeklagten haben umfassende Geständnisse abgelegt, die durch Urkunden gestützt werden.
- Strafbarkeit: Die Angeklagten haben sich gemäß den angeführten Vorschriften strafbar gemacht.
C. Strafzumessung
I. Strafrahmen
- Angeklagter T: Strafrahmen gemäß § 263 Abs. 3 StGB.
- Angeklagter O: Strafrahmen gemäß § 263 Abs. 1 StGB.
- Angeklagte N: Strafrahmen gemäß § 263 Abs. 3 StGB.
II. Konkrete Strafzumessung
- Geständnisse: Die Angeklagten zeigten Reue und Einsicht.
- Soziale Anpassung: Alle Angeklagten waren bisher unbestraft und führten ein sozial angepasstes Leben.
- Finanzielle Folgen: Die Angeklagten haben hohe Schulden und einen sozialen Abstieg erlitten.
III. Einzelstrafen
- Angeklagter T: Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren.
- Angeklagter O: Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten.
- Angeklagte N: Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.
D. Kostenentscheidung
- Kosten: Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, Abs. 4 StPO.
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