# Landgericht Dortmund: 3 O 381/99 - Urteile & Rechtsprechung

[Zurück zur Übersicht](/rechtsprechung)

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner nach einem Streitwert von 233.440,67 DM. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1Ta t b e s t a n d 2Mit notariell beurkundetem Kaufvertragsangebot vom 315.11.1994 bot die B(im folgenden B) den Klägern die im Erbbaugrundbuch 4von P Bl. 8235 eingetragene Eigentumswohnung 5Nr. 25 des Aufteilungsplans zu einem Kaufpreis von 6164.221,00 DM zum Kauf an. Dieses Angebot nahmen die 7Kläger mit notariell beurkundeter Erklärung vom 18 .11.199 8mit Bausparsummen von 96.000,00 9und 97.000,00 DM und, insoweit handelte die C 10im Namen und für Rechnung der 11Beklagten, einen Darlehensvertrag über ein Vorausdarlehen 12in Höhe von 193.000,00 DM und einer Zinsfestschreibungszeit 13von fünf Jahren. In der von den Klägern 14unterschriebenen Vertragsurkunde heißt es unter anderem wie folgt: 15&quot;Die monatliche Zinsrate beträgt 1.182,12 DM. 16Während der Vorfinanzierungszeit wird das Darlehen 17nicht getilgt. 18Die Restschuld nach Ablauf der Zinsfestschreibung 19entspricht der Vorausdarlehenssumme, da bis zur Zuteilung 20des Bausparvertrages keine Tilgung erfolgt. 21Die Tilgung des Vorausdarlehens soll mit der/den 22zugeteilten Bausparsumme/n der nachgenannten Bausparverträge 23erfolgen. ... 24Die monatliche Sparrate beträgt: 251\. - 3\. Jahr 145,50 DM, 264\. - 6\. Jahr 203,70 DM, 277\. - 9\. Jahr 281,30 DM, 28ab dem 10\. Jahr 358,90 DM. …&quot; 29Gesichert wurde das Darlehen durch Eintragung einer 30Grundschuld in Höhe von 193.000,00 DM zu Gunsten der 31C sowie durch die Guthaben aus 32den vorzufinanzierenden Bausparverträgen. Zudem mussten 33die Kläger der Mieteinnahmegemeinschaft (im folgenden 34Mietpool) beitreten. 35Sämtliche Verträge wurden durch den Zeugen S angebahnt. 36Er führte die Vertragsverhandlungen mit den 37Klägern. Einen persönlichen Kontakt zwischen den Klä- 38gern und der Beklagten bzw. der C 39gab es nicht. Der Inhalt der Vertragsverhandlungen ist 40streitig. 41Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger Freistellung 42von den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag, 43Schadensersatz sowie Freistellung von der weiteren 44Ersatzpflicht Zug um Zug gegen Übertragung der Eigentumswohnung. 45Sie zahlten seit Januar 1995 an die Beklagte 46monatlich 1.182,12 DM und seit April 1997 an den 47Mietpool monatlich 112,88 DM. Von dem Mietpool erhielten 48sie monatlich 592,38 DM. Wegen der weiteren 49Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf Bl. 20 und 5021 d.A. verwiesen. 51Die Kläger behaupten, der Zeuge S habe während 52der Vertragsverhandlungen folgendes erklärt: 531\. Die Kläger hätten zwei Bausparverträge 54sieben Jahre ansparen müssen und dann kämen 55keine weiteren Belastungen auf sie zu, weil die 56Belastung von der Miete getragen werde, wobei 57noch ein Gewinn übrig bleibe. 582\. Die Mieteinnahmen seien durch den Mietpool 59mit hunderten bzw. tausenden von Teilnehmern garantiert 60und durch jährliche Mieterhöhungen verringere 61sich die persönliche Belastung. 623\. Über die vorgestellte Aufwandsberechnung hinaus 63seien keine weiteren Zahlungen zu leisten. 644\. Die monatliche Belastung betrage 1.182,12 DM 65Zinsen und Tilgung sowie 145,50 DM vermögenswirksame 66Leistungen. 675\. Der Wert der Immobilie steige und sie könne nach 68fünf bis zehn Jahren mit hohem Gewinn weiterveräußert 69werden. Die Veräußerung der Immobilie sei 70problemlos möglich. Tatsächlich belaufe sich der 71Wiederverkaufswert auf höchstens 142.171,20 DM. 726\. Es handele sich um ein Steuersparmodell mit 73erheblichen steuervorteilen. 74Verschwiegen habe der Vermittler, 757\. dass bis zur Zuteilung der Bausparverträge keine 76Tilgung erfolge, 778\. dass Ausfallrisiken/ Nachzahlungspflichten des 78Mietpools infolge Unterdeckung oder Instandhaltungsaufwand 79bestünden, 809\. dass die Bausparraten erheblich ansteigen 81würden, 8210\. dass die Zuteilung nach Ablauf der Zinsbindungsfrist 83nicht sicher sei, 8411\. die Art und das Ausmaß des Finanzierungsmodells 85und der streitigen versteckten Innenprovisionen. 86Die Kläger beantragen, 87die Beklagte zu verurteilen, 88a) an die Kläger 20.440,67 DM nebst 4 % 89Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 90b) die Kläger von allen Verbindlichkeiten aus 91dem Darlehen mit der Beklagten zur Konto Nr. 921241856488 freizustellen, das mit Wirkung 93zum 01.01.1999 von der Beklagten an 94die C abgetreten wurde, 95c) das an die Beklagte zur Sicherheit abgetretene 96Bausparguthaben bei der C mit der Bausparvertrags- 97Nr. #######/101 an die Kläger zurück abzutreten, 98Zug um Zug gegen kostenneutrale Abgabe sämtlicher 99Erklärungen, die zur Übertragung des 100im Wohnungsgrundbuch von P, BI. 8235 101eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend 102aus einem 1.243/100.000 Miteigentumsanteil 103nach WEG, verbunden mit dem Sondereigentum an 104der im Aufteilungsplan mit Nr. 25 bezeichneten 105Wohnung, gelegen in P, mit sämtlichen im Grundbuch 106eingetragenen und nicht eingetragenen 107Belastungen und Beschränkungen auf die Beklagte 108erforderlich sind, 1092\. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet 110ist, den Klägern sämtliche über den Monat Dezember 1111999 hinausgehenden, noch künftig entstehenden 112Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang 113stehen mit dem Erwerb der streitgegenständlichen 114Immobilie. 115Die Beklagte beantragt, 116die Klage abzuweisen. 117Sie behauptet, den Klägern sei empfohlen worden, sich 118die Immobilie anzusehen. Die Risikohinweise Anlage B 3 119seien besprochen worden und den Klägern eine Fotokopie 120übergeben worden. 121Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der 122Zeugen T und S. Wegen des Ergebnisses der 123Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12427.01.2000 Bezug genommen. 125E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 126Die Klage ist nicht begründet. 127Anspruchsgrundlage ist allein ein Verschulden bei Vertragsschluss 128(im folgenden c.i.c.). Eine Haftung nach 129den Grundsätzen der c.i.c. setzt zunächst eine Verletzung 130von Sorgfaltspflichten voraus. Dabei ist zu unterscheiden 131zwischen objektiv unrichtigen Angaben (unten 132a) und unterlassenen Hinweisen (unten b) . 133a) 134Macht ein Vertragspartner oder eine Person, deren er 135sich zur Erfüllung seiner vorvertraglichen Pflichten 136bedient, konkrete Angaben, die über allgemeine und 137reklamehafte Anpreisungen hinausgehen und die für den 138Vertragsschluss des anderen Teils von Bedeutung sein 139können, dann müssen diese Angaben richtig sein. Andernfalls 140verletzt er Sorgfalts- und Aufklärungspflichten 141(BGH NJW 1998, 302, NJW 1991, 2556). Für die Erklärungen 142der Vermittler muss die Beklagte nach § 278 BGB 143aber nur einstehen, wenn die Falschangaben zu ihrem 144Pflichtenkreis gehören (von Heymann in NJW 1999, 1578 145ff. (1584), OLG Köln WM 1999, 1817, OLG Stuttgart WM 1461999, 844,OLG Zweibrücken WM 1999, 2022). Aus der von 147ihr übernommenen Rolle als Kreditgeber ergeben sich für 148die Beklagte nur Pflichten aus dem Kreditverhältnis, 149nicht jedoch hinsichtlich des Anlageobjekts, sofern 150nicht die unter b) genannten Voraussetzungen vorliegen, 151was vorliegend nicht der Fall ist. Dahinstehen können 152daher die behaupteten Falschangaben zur Höhe und Garantie 153der Mieteinnahmen, zur Steuerersparnis und zum Wert 154und Zustand der Immobilie. Die entsprechenden Erklärungen 155zielen auf den Abschluss des Wohnungskaufvertrages. 156Sie werden nicht vom Willen und Pflichtenkreis der Beklagten 157erfasst und können ihr deshalb nicht zugerechnet 158werden (BGH WM 1992, 602, von Heymann a.a.O., OLG 159Köln, Stuttgart, Zweibrücken jeweils a.a.O.). 160Die weitergehenden behaupteten Falschangaben über die 161Finanzierung haben die Kläger nicht beweisen können. 162Der Zeuge S hat keine ihre Angaben bestätigt. Die 163Beweislast dafür, dass der Vermittler falsche Angaben 164gemacht hat, obliegt den Klägern (Palandt § 282, 11). 165Unbeachtlich ist, welche Erklärungen die von der Firma 166I und C2 beauftragten Vermittler in ähnlich gelagerten 167Fällen abgegeben haben. Angesichts der Aussage 168des Zeugen S und der nachstehend aufgeführten Urkunden 169und Indizien lassen sich daraus keine sicheren 170Schlüsse auf den konkreten Inhalt der Vertragsverhandlungen 171zwischen den Klägern und dem Zeugen S ziehen. 172Da der Zeuge S die Behauptungen der Kläger 173nicht bestätigt hat, kommt es auch nicht auf die Beurteilung 174der Glaubhaftigkeit seiner Aussage an, so dass 175auch in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist, welche 176Angaben die Vermittler in ähnlich gelagerten Fällen ge- 177macht haben. 178Gegen die Behauptungen der Kläger sprechen die von 179ihnen unterschriebenen Risikohinweise B 3, die Besuchsberichte 180B 4 und 7, der Darlehensvertrag und der 181Zeitablauf zwischen der Zahlungsaufnahme im Januar 1995 182und der erstmaligen Geltendmachung von Schadensersatz und 183Rückabwicklungsansprüchen im Mai 1999\. Die monatlichen 184Belastungen ergeben sich offensichtlich und ohne 185weiteres erkennbar -auch für einen geschäftsunerfahrenen 186Darlehensnehmer- aus dem Darlehensvertrag (Zinsrate 1871.182,12 DM, Sparrate von 145,50 DM bis 358,90 DM) und 188dem Besuchsbericht (Aufwand vor Steuern 739,00 DM). 189Eine Parteivernehmung der Kläger nach § 448 ZPO kam 190nicht in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass für 191die zu beweisenden Tatsachen eine gewisse Wahrschein- 192lichkeit besteht. Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme 193und der Würdigung der vorstehenden Indizien 194nicht der Fall, sondern eher das Gegenteil. 195Letztlich lässt sich angesichts der Risikohinweise B 3, 196der Besuchsberichte B 4 und 7, der Mietpoolvereinbarung 197B 5 und des Darlehensvertrages nicht feststellen, dass 198die behaupteten fehlerhaften Angaben des Zeugen S 199für den Immobilienkauf der Kläger ursächlich waren. 200Wegen der Einzelheiten der Begründung wird insoweit auf 201BI. 8-10 der Entscheidungsgründe des Urteils des OLG 202Hamm vom 22.03.1999, Az.: 31 U 169/98, Bezug genommen. 203b) 204Das Verschweigen von Tatsachen begründet dagegen nur 205eine Haftung, wenn der andere Teil -hier die Kläger nach 206Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte 207redlicherweise Aufklärung erwarten durften 208(Palandt § 276, 78). 209Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine kreditgebende 210Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den 211Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten 212Verwendung des Darlehens aufzuklären (BGH NJW-RR 2131992, 879, Hamm WM 1998, 1230, von Heymann in Assmann/ 214Schütze Handbuch des Kapitalanlagerechts, § 6 215Rdn. 122, 130 ff.). Der Kreditnehmer trägt das wirtschaftliche 216Risiko der Vermögensanlage und die Bank das 217Risiko für die Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers. 218Deshalb ist auch der von der Beklagten kalkulierte Beleihungswert 219ohne Bedeutung. Nur unter besonderen Umständen 220können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten 221der Bank ergeben. Das kann etwa der Fall sein, wenn die 222Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung 223oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin 224hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen 225wirtschaftlichen Risiken solcher Projekte hinzutretenden besonderen 226Gefährdungstatbestand für den Kunden 227schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie 228sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an 229den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in 230schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn 231sie in Bezug auf die speziellen Risiken des Vorhabens 232einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer 233hat (BGH NJW-RR 1992, 879). Diese speziellen 234Voraussetzungen für eine Aufklärungspflicht liegen entgegen 235der Ansicht der Kläger nicht vor. 236Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Wert der 237Eigentumswohnung, die Höhe der Beleihung und die Zahlung 238von &quot;Innenprovisionen&quot;. Bei steuersparenden Bauherren- 239oder Erwerbermodellen hat sich der Anleger 240selbst -ggf. unter Hinzuziehung eines Fachberaters darüber 241zu unterrichten, ob die aufzuwendenden Gesamtkosten 242in angemessenem Verhältnis zum Wert der zu erwerbenden 243Immobilie stehen (BGH NJW-RR 1992, 879, WM 2441997, 1426). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, 245wenn die Bank weiß, dass dem Objekt Mängel anhaften, 246die der Anleger nicht kennt (von Heymann, Rdn. 157 247ff.). Davon kann hier keine Rede sein. Schwerwiegende 248Baumängel und/oder einen unerwartet geringen Mietertrag 249behaupten die Kläger nicht. 250Die Modalitäten der Finanzierung ergaben sich ausdrücklich 251aus dem Darlehensvertrag. Darin heißt es unter 252anderem, dass während der Vorfinanzierungszeit das Darlehen 253nicht getilgt wird und dass die monatliche Rate 254ansteigt. Daraus ergibt sich auch für einen geschäftsunerfahrenen 255Kreditnehmer, dass das Vorausdarlehen bis 256zur Zuteilung des Bauspardarlehens nicht getilgt wird 257und die Zuteilungszeit länger als fünf Jahre dauert. 258Eine weitergehende Aufklärung (worüber?) war unter 259keinem rechtlichen Gesichtspunkt notwendig. 260Über ihre Rolle als Kreditgeberin ist die Beklagte 261nicht hinausgegangen. Dies ist nur dann anzunehmen, 262wenn die Bank nach außen erkennbar Funktionen des Verkäufers 263übernimmt, indem sie etwa die Käufer wirbt, 264sich aktiv in die Veräußerung einschaltet oder ihr die 265gesamte Ausgestaltung des Dreiecksverhältnisses zuzurechnen 266ist und gleichsam als Partei des finanzierenden 267Geschäfts erscheint und so einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand 268schafft (BGH NJW-RR 1992, 879, NJW 1988, 2691583, von Heymann Rdn. 150 ff.). Dies war vorliegend 270nicht der Fall. Allein mit der Übernahme der Zwischen- 271finanzierung der Verkäufe aller Wohnungen der B und 272der Unternehmenstöchter der I und C2 ist 273sie nicht über die bankübliche Finanzierung hinausgegangen 274Nach außen ist sie nicht in Erscheinung getreten. 275Konkrete Tatsachen, aus denen sich eine Interessenkollision 276der Beklagten (vgl. dazu von Heymann Rdn. 166) 277oder eine besondere Gefährdung der Kreditnehmer (vgl. 278dazu von Heymann Rdn. 155) ergeben könnte, sind weder 279dargelegt noch ersichtlich. 280Eine Verpflichtung, die Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers 281zu erforschen und bei dem Vertragsabschluss 282zu berücksichtigen, trifft den Darlehensgeber 283grundsätzlich nicht gegenüber dem Darlehensnehmer (BGH 284NJW-RR 1988, 1512). Allein die Beklagte trägt nämlich 285das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers. 286Dahinstehen kann schließlich, ob der Kaufvertrag nach 287§138 BGB sittenwidrig ist oder den Klägern sonstige 288Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber der Verkäuferin zustehen. 289Ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 2903VerbrKG scheidet ,aus, weil diese Vorschrift nach § 3 291Abs. 2Nr. 2 VerbrKG auf das Darlehensverhältnis der 292Parteien keine Anwendung findet. Bei dem den Klägern 293von der Beklagten zur Verfügung gestellten Darlehen 294handelt es sich um einen zu im Hinblick auf Laufzeit 295und Verzinsung banküblichen Bedingungen gewährten und 296von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig 297gemachten sogenannten Realkredit, der von der Regelung 298des § 9 VerbrKG ausgenommen ist. Unbeachtlich ist in 299diesem Zusammenhang der Beleihungswert. Die Einhaltung 300bestimmter Beleihungsgrenzen wird bei der Gewährung von 301Realkrediten im eigenen Interesse der Bank zwar üblich 302sein, gehört aber nicht zu den Wesensmerkmalen eines 303Realkredits im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG (OLG 304Hamm WM 1998, 1230 ff. (1233)). Der vereinbarte Zinssatz 305in Höhe von 8,66 % übersteigt den von der Bundesbank 306veröffentlichten Durchschnittszinssatz für Realkredite 307mit fünf jähriger Laufzeit in Höhe von 8,42 % 308nur unerheblich. 309Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO 310abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit 311beruht auf § 709 ZPO . 

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

## Bewerten Sie diese Entscheidung

Noch keine Bewertungen

War diese Entscheidung hilfreich für Ihre Recherche?

## Problem melden

Haben Sie einen Fehler gefunden oder fehlen wichtige Informationen? Lassen Sie es uns wissen, damit wir die Qualität unserer Datenbank verbessern können.

### Themen

[Immobilienrecht](/rechtsprechung/tag/Immobilienrecht)[Sachmängel](/rechtsprechung/tag/Sachm%C3%A4ngel)[Kaufvertrag](/rechtsprechung/tag/Kaufvertrag)[Rückabwicklung](/rechtsprechung/tag/R%C3%BCckabwicklung)

### Stichwörter

[Kaufvertrag](/rechtsprechung/stichwort/Kaufvertrag)[Mängel](/rechtsprechung/stichwort/M%C3%A4ngel)[Schadensersatz](/rechtsprechung/stichwort/Schadensersatz)[Immobilie](/rechtsprechung/stichwort/Immobilie)[Wohnung](/rechtsprechung/stichwort/Wohnung)[Eigentum](/rechtsprechung/stichwort/Eigentum)[Notar](/rechtsprechung/stichwort/Notar)[Kaufpreis](/rechtsprechung/stichwort/Kaufpreis)[Frist](/rechtsprechung/stichwort/Frist)[Haftung](/rechtsprechung/stichwort/Haftung)[Rückabwicklung](/rechtsprechung/stichwort/R%C3%BCckabwicklung)

## Ähnliche Entscheidungen

Die folgenden Entscheidungen wurden automatisch auf Basis ähnlicher Themen vorgeschlagen.

[Landgericht Dortmund3 O 201/05 • 29\. Juli 2005 (vor 21 Jahren)Tenor 1) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, Zug um Zug gegen kostenneutrale Abgabe sämtlicher Erklärungen, die zur Übertragung des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Springe, Blatt #### eingetragenen Wohnungseigentums, bestehend aus einem 229/10.000-stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück im R...](/rechtsprechung/fall/lg-dortmund-2005-07-29-3-o-20105)

[Landgericht Dortmund3 O 183/99 • 10\. Dezember 1999 (vor 26 Jahren)Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem Streitwert von...](/rechtsprechung/fall/lg-dortmund-1999-12-10-3-o-18399)

[Landessozialgericht NRWL 7 AS 123/20 B ER • 13\. Juli 2020 (vor 6 Jahren)Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom...](/rechtsprechung/fall/lsgnrw-2020-07-13-l-7-as-12320-b-er)

[BundesgerichtshofV ZR 170/16 • 16\. März 2017 (vor 9 Jahren)Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des...](/rechtsprechung/fall/bgh-2017-03-16-v-zr-17016)

## Weiterführende Artikel

Diese Artikel könnten Sie im Zusammenhang mit dieser Entscheidung interessieren. Bitte beachten Sie, dass jeder Rechtsfall individuell zu bewerten ist.

[![Immobilie nach Entdeckung von Mängel zurückgeben?](/images/blog/42.webp)Immobilie nach Entdeckung von Mängel zurückgeben?Ein Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag ist möglich bei arglistig verschwiegenen Mängeln wie Feuchtigkeitsschäden oder Baumängeln. Erfahren Sie, wann und wie die Rückabwicklung funktioniert.Daniel Voß27\. Mai 2025 (vor 1 Jahr)](/blog-detail/immobilie-zurueckgeben-maengel)

[![Hauskauf rückgängig machen: 4 Wege bei versteckten Mängeln [2026]](/images/blog/30.webp)Hauskauf rückgängig machen: 4 Wege bei versteckten Mängeln \[2026\]Hauskauf rückgängig machen? Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Rückabwicklung – 4 Wege bei versteckten Mängeln. Fristen, Voraussetzungen & kostenlose Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Daniel Voß.Daniel Voß10\. November 2023 (vor 2 Jahren)](/blog-detail/hauskauf-rueckgaengig-machen)

[![Gebrauchtimmobilie kaufen: Rechtliche Aspekte und Haftungsausschluss](/images/blog/41.webp)Gebrauchtimmobilie kaufen: Rechtliche Aspekte und HaftungsausschlussDer Erwerb einer Gebrauchtimmobilie erfordert besondere rechtliche Aufmerksamkeit. Erfahren Sie, was der Ausschluss der Sachmängelrechte bedeutet und worauf Sie beim Kauf achten sollten.Daniel Voß11\. März 2025 (vor 1 Jahr)](/blog-detail/gebrauchtimmobilie-kauf-rechtliche-aspekte)

### Rechtlicher Hinweis

Die auf dieser Seite bereitgestellten Informationen zu Gerichtsentscheidungen dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken. Sie stellen weder eine Rechtsberatung dar noch ersetzen sie eine solche.

Für eine verbindliche rechtliche Einschätzung Ihrer individuellen Situation empfehlen wir Ihnen, sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt zu wenden. Jeder Fall ist einzigartig und bedarf einer individuellen Prüfung.

---

[Source / HTML version](https://www.voss.legal/rechtsprechung/fall/lg-dortmund-2000-02-17-3-o-38199)
