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LGDO - : vom 2000-02-17

LGDO
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In der Entscheidung des Landgerichts wurde die Klage der Kläger abgewiesen, die sich gegen die Beklagte wegen angeblicher fehlerhafter Informationen und Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag und dem Erwerb einer Eigentumswohnung richtete. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte nicht für die von den Vermittlern gemachten Aussagen verantwortlich sei, da diese nicht in ihrem Pflichtenkreis lagen und die Kläger die behaupteten Falschangaben nicht beweisen konnten. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Grenzen der Haftung von Kreditgebern in Bezug auf vorvertragliche Informationen und die Verantwortung der Darlehensnehmer für ihre wirtschaftlichen Entscheidungen klarstellt.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Die Klage der Kläger wurde abgewiesen.
  • 2"Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
  • 3"Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 120 % des beizutreibenden Betrages.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des LGDO bezieht sich auf die Anwendung des Rechtsgrundsatzes der culpa in contrahendo (c.i.c.), der eine Haftung für fehlerhafte oder unzureichende Informationen während der Vertragsverhandlungen behandelt. Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen Käufer von Immobilien oder Darlehensnehmer Ansprüche wegen vermeintlicher Falschangaben oder unterlassener Aufklärung durch Kreditgeber geltend machen möchten. Praktisch hat das Urteil zur Folge, dass Kreditgeber nicht für alle Risiken und Informationen im Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen haften, insbesondere wenn sie nicht aktiv in den Verkaufsprozess involviert sind oder wenn die Vertragsbedingungen klar und verständlich sind.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner nach einem Streitwert von 233.440,67 DM.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

  1. Mit notariell beurkundetem Kaufvertragsangebot vom 15.11.1994 bot die B (im Folgenden B) den Klägern die im Erbbaugrundbuch von P Bl. 8235 eingetragene Eigentumswohnung Nr. 25 des Aufteilungsplans zu einem Kaufpreis von 6164.221,00 DM zum Kauf an.
  2. Dieses Angebot nahmen die Kläger mit notariell beurkundeter Erklärung vom 18.11.1994 an, wobei die C im Namen und für Rechnung der Beklagten einen Darlehensvertrag über ein Vorausdarlehen in Höhe von 193.000,00 DM und einer Zinsfestschreibungszeit von fünf Jahren abschloss.
  3. In der von den Klägern unterschriebenen Vertragsurkunde heißt es unter anderem:
    • „Die monatliche Zinsrate beträgt 1.182,12 DM. Während der Vorfinanzierungszeit wird das Darlehen nicht getilgt. Die Restschuld nach Ablauf der Zinsfestschreibung entspricht der Vorausdarlehenssumme, da bis zur Zuteilung des Bausparvertrages keine Tilgung erfolgt.“
    • Die monatliche Sparrate beträgt:
          • 3. Jahr: 145,50 DM
            1. Jahr: 203,70 DM
            1. Jahr: 281,30 DM
      • ab dem 10. Jahr: 358,90 DM
  4. Gesichert wurde das Darlehen durch Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 193.000,00 DM zu Gunsten der C sowie durch die Guthaben aus den vorzufinanzierenden Bausparverträgen. Zudem mussten die Kläger der Mieteinnahmegemeinschaft (im Folgenden Mietpool) beitreten.
  5. Sämtliche Verträge wurden durch den Zeugen S angebahnt, der die Vertragsverhandlungen mit den Klägern führte. Einen persönlichen Kontakt zwischen den Klägern und der Beklagten bzw. der C gab es nicht. Der Inhalt der Vertragsverhandlungen ist streitig.

Klageantrag

Die Kläger beantragen:

  1. Die Beklagte zu verurteilen,
    • a) an die Kläger 20.440,67 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
    • b) die Kläger von allen Verbindlichkeiten aus dem Darlehen mit der Beklagten zur Konto Nr. 1241856488 freizustellen,
    • c) das an die Beklagte zur Sicherheit abgetretene Bausparguthaben bei der C mit der Bausparvertrags-Nr. #######/101 an die Kläger zurück abzutreten, Zug um Zug gegen kostenneutrale Abgabe sämtlicher Erklärungen, die zur Übertragung des im Wohnungsgrundbuch von P, Bl. 8235 eingetragenen Wohnungseigentums erforderlich sind.
  2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche über den Monat Dezember 1999 hinausgehenden, noch künftig entstehenden Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang stehen mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Immobilie.

Beklagtenantrag

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und behauptet, den Klägern sei empfohlen worden, sich die Immobilie anzusehen. Die Risikohinweise (Anlage B 3) seien besprochen worden und den Klägern eine Fotokopie übergeben worden.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Anspruchsgrundlage

  1. Anspruchsgrundlage ist allein ein Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.). Eine Haftung nach den Grundsätzen der c.i.c. setzt zunächst eine Verletzung von Sorgfaltspflichten voraus.
  2. Dabei ist zu unterscheiden zwischen:
    • Objektiv unrichtigen Angaben (unten a)
    • Unterlassenen Hinweisen (unten b)

a) Objektiv unrichtige Angaben

  • Macht ein Vertragspartner oder eine Person, deren er sich zur Erfüllung seiner vorvertraglichen Pflichten bedient, konkrete Angaben, die über allgemeine und reklamehafte Anpreisungen hinausgehen und die für den Vertragsschluss des anderen Teils von Bedeutung sein können, dann müssen diese Angaben richtig sein.
  • Andernfalls verletzt er Sorgfalts- und Aufklärungspflichten (BGH NJW 1998, 302, NJW 1991, 2556).
  • Für die Erklärungen der Vermittler muss die Beklagte nach § 278 BGB aber nur einstehen, wenn die Falschangaben zu ihrem Pflichtenkreis gehören.

„Die entsprechenden Erklärungen zielen auf den Abschluss des Wohnungskaufvertrages. Sie werden nicht vom Willen und Pflichtenkreis der Beklagten erfasst und können ihr deshalb nicht zugerechnet werden.“

  • Die weitergehenden behaupteten Falschangaben über die Finanzierung haben die Kläger nicht beweisen können. Der Zeuge S hat keine ihre Angaben bestätigt.

b) Verschweigen von Tatsachen

  • Das Verschweigen von Tatsachen begründet nur eine Haftung, wenn der andere Teil - hier die Kläger - nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise Aufklärung erwarten durften.
  • Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Verwendung des Darlehens aufzuklären.

„Der Kreditnehmer trägt das wirtschaftliche Risiko der Vermögensanlage und die Bank das Risiko für die Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers.“

  • Die Modalitäten der Finanzierung ergaben sich ausdrücklich aus dem Darlehensvertrag. Daraus ergibt sich auch für einen geschäftsunerfahrenen Kreditnehmer, dass das Vorausdarlehen bis zur Zuteilung des Bauspardarlehens nicht getilgt wird.

Schlussfolgerung

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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Rechtlicher Hinweis

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