LGDU - 2 vom 2013-06-07
In der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2013 ging es um die Rückabwicklung eines notariellen Kaufvertrags über ein Wohnungserbbaurecht, den die Kläger aufgrund von angeblichen Mängeln an den erworbenen Räumen anfochten. Das Gericht wies die Klage ab und stellte fest, dass den Klägern wirksam Sondereigentum an den streitgegenständlichen Räumen eingeräumt wurde, weshalb kein Anfechtungs- oder Rücktrittsgrund vorlag. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Sondereigentum und die Grenzen der Anfechtung von Kaufverträgen im Wohnungseigentumsrecht klarstellt.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Klage der Kläger auf Rückabwicklung des notariellen Kaufvertrags wird abgewiesen.
- 2"Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
- 3"Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (LGDU) bekräftigt die Rechtsgrundsätze zur Wirksamkeit von Sondereigentum im Wohnungseigentumsrecht, insbesondere in Bezug auf die Anfechtung und den Rücktritt von Kaufverträgen. Die Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Käufer von Immobilien Sondereigentum an bestimmten Räumen beanspruchen und dabei die Existenz gemeinschaftlicher Anlagen in diesen Räumen in Frage stellen. Praktisch hat das Urteil zur Folge, dass die Kläger keinen Rückabwicklungsanspruch geltend machen konnten, da das Sondereigentum wirksam begründet wurde und die Anfechtungs- sowie Rücktrittsrechte verwirkt waren, was die rechtliche Stabilität von Kaufverträgen im Immobilienbereich stärkt.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Urteil
Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
I. Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagten auf Rückabwicklung eines notariellen Kaufvertrages vom 31.10.1997 über die Veräußerung eines Wohnungserbbaurechts in Anspruch.
1. Kaufvertrag
- Die Beklagten veräußerten mit notarieller Urkunde vom 31.10.1997 an die Kläger einen im Wohnungserbbaugrundbuch des Amtsgerichts Borken eingetragenen 4.344/10.000 Anteil an einem Erbbaurecht.
- Der Kaufpreis betrug DM 426.000,00 (entspricht EUR 214.742,59).
- Der Verkauf erfolgte frei von Belastungen Dritter, sofern diese nicht in der notariellen Urkunde erwähnt sind.
2. Grundstück und Wohneinheiten
- Das Grundstück ist mit einem Doppelhaus bebaut, an dem zwei Wohnungserbbaurechte gebildet wurden.
- Die Kläger erwarben das Wohnungserbbaurecht an der Wohneinheit 1.
- Die andere Hälfte des Doppelhauses (Wohneinheit 2) wird von den Eheleuten G bewohnt.
3. Keller und gemeinschaftliche Anlagen
- Im Keller der Wohneinheit 1 befindet sich ein Raum, der als „Vorrat“ bezeichnet wird und die Hauptanschlüsse für Strom, Wasser und Telefon für beide Wohneinheiten enthält.
- Der Zugang zum Keller erfolgt jeweils über den Dielenbereich im Erdgeschoss der beiden Wohneinheiten.
4. Konflikte und rechtliche Schritte
- Im nachbarschaftlichen Verhältnis kam es zu Konflikten, woraufhin die Kläger einen Anwalt aufsuchten.
- Die Kläger erklärten in einem anwaltlichen Schreiben vom 11.10.2011 die Anfechtung des notariellen Kaufvertrages.
- Mit einem weiteren Schreiben vom 20.01.2012 erklärten die Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.
II. Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Keine Ansprüche auf Rückabwicklung
- Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückabwicklung des notariellen Kaufvertrages.
- Der Kaufvertrag ist wirksam; die Erklärungen von Anfechtung und Rücktritt gingen ins Leere.
2. Sondereigentum
- Den Klägern steht kein Anfechtungs- oder Rücktrittsgrund zu, da sie Sondereigentum an den streitgegenständlichen Räumen erhalten haben.
- Das Sondereigentum an der Wohneinheit der Kläger, einschließlich des Kellerraums Vorrat, ist wirksam begründet worden.
a. Gesetzliche Grundlagen
- Nach § 3 Abs. 1 WEG kann das Miteigentum an einem Grundstück durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem Miteigentümer Sondereigentum eingeräumt wird.
- Der Raum Vorrat ist sondereigentumsfähig, da er nicht ausschließlich für gemeinschaftliche Zwecke dient.
b. Nutzung des Raums
- Der Raum Vorrat dient primär der Lagerung von Vorräten und ist nicht als gemeinschaftlicher Hausanschlussraum zu werten.
- Die gemeinschaftlichen Anlagen nehmen nur einen kleinen Teil des Raums ein.
3. Verwirkung der Ansprüche
- Die Erklärung von Anfechtung und Rücktritt ist verwirkt.
- Der Zeitraum zwischen der Übergabe und der Anfechtung beträgt mehr als 13 Jahre.
a. Zeitmoment
- Die Kläger blieben über einen langen Zeitraum untätig.
b. Umstandsmoment
- Die Beklagten durften darauf vertrauen, dass die Kläger keine Rechte mehr geltend machen würden, basierend auf der Erklärung vom 30.08.1998, dass alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt wurden.
III. Nebenentscheidungen
- Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 ZPO bzw. § 709 ZPO.
- Der Streitwert wird auf 257.682,16 EUR festgesetzt.
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