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LGDU Entscheidung vom 2006-11-03

LGDU
Unbekannt
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In der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (LGDU) vom 3. November 2006 ging es um die Rückabwicklung eines Immobilienkaufs und Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagten, die als Kreditgeber auftraten. Das Gericht bestätigte ein vorheriges Versäumnisurteil, das die Klage abwies, da die Kläger nicht nachweisen konnten, dass der Darlehensvertrag in einer Haustürsituation zustande gekommen war, und somit kein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz geltend gemacht werden konnte. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Anforderungen an die Annahme einer Haustürsituation präzisiert und die Grenzen des Widerrufsrechts bei Immobilienfinanzierungen verdeutlicht, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen verbundenen und unabhängigen Geschäften.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Das Versäumnisurteil vom 05.05.2006 wird aufrechterhalten.
  • 2"Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
  • 3"Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Beträge fortgesetzt werden.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (LGDU) bekräftigt die Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) und des Haustürwiderrufsgesetzes (HWiG) im Kontext von Immobilienfinanzierungen. Die Kläger konnten ihren Widerruf des Darlehensvertrags nicht erfolgreich begründen, da die Vertragsverhandlungen nicht in einer Haustürsituation stattfanden, was die Anwendbarkeit des HWiG ausschloss. Diese Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Verbraucher gegen Banken oder Finanzierungsinstitute vorgehen, insbesondere bei der Rückabwicklung von Immobilienfinanzierungen, und hat zur Folge, dass Banken in ähnlichen Konstellationen nicht für Aufklärungspflichten haften, wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht erfüllt sind.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Entscheidungsgründe

Tenor

  1. Das Versäumnisurteil vom 05.05.2006 wird aufrecht erhalten.
  2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
  3. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 05.05.2006 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Beträge fortgesetzt werden.

1. Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagten im Zusammenhang mit einem finanzierten Immobilienkauf auf Rückabwicklung der geschlossenen Verträge und Schadensersatz in Anspruch.

1.1 Hintergrund

  • Die Kläger wohnen in E. und erteilten der GmbH und GmbH (nachfolgend: GmbH) am 9. Januar 1997 einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag für einen Eigentumswohnungsanteil in [Ort] mit einer Gesamtgröße von 53,5 m² zu einem Gesamtaufwand von 155.253,-- DM.
  • Der Gesamtaufwand setzte sich zusammen aus:
    • Kaufpreis: 133.055,-- DM
    • Grunderwerbssteuer
    • Notar- und Gerichtskosten
    • Finanzierungsvermittlungsgebühr
    • Courtage
    • Abschlussgebühr

1.2 Vertragsabschluss

  • Am 22.01.1997 bot die Verkäuferin den Klägern notariell den Abschluss eines Kaufvertrages über die Wohnung an, welches die Kläger am 27.01.1997 annahmen.
  • Die Parteien schlossen einen Darlehensvertrag (Anlage A 7 zur Klageschrift), wobei die Beklagte zu 1) im Namen und für Rechnung der Beklagten zu 2) handelte.

1.3 Darlehensdetails

  • Die Kläger nahmen ein Vorausdarlehen über 162.000,-- DM bei einem Disagio von 6.480,-- DM auf, mit einem Nominalzinssatz von 5,60 %.
  • Die Auszahlung des Darlehens war an den Beitritt der Kläger zum Mietpool gebunden.

1.4 Widerruf

  • Am 09.11.2004 widerriefen die Kläger die Darlehensverträge unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz und forderten die Beklagten zur Freistellung auf.

2. Argumentation der Kläger

Die Kläger führen mehrere Argumente an, um ihre Ansprüche zu untermauern:

2.1 Haustürsituation

  • Die Kläger behaupten, der Darlehensvertrag sei in einer Haustürsituation zustande gekommen, da ein Vermittler unbestellt auf sie zugekommen sei.

2.2 Unwirksamkeit des Darlehensvertrages

  • Der Darlehensvertrag sei aufgrund des erklärten Widerrufs gemäß § 1 HWiG unwirksam.
  • Die Widerrufsbelehrung entspreche nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG.

2.3 Einheit von Kauf- und Darlehensvertrag

  • Die Kläger sehen in dem Erwerb der Eigentumswohnung und den aufgenommenen Darlehen ein einheitliches, verbundenes Geschäft.
  • Die Beklagten und die Verkäuferin seien in ein gemeinsames Vertriebskonzept eingebunden.

2.4 Aufklärungspflichten

  • Die Kläger argumentieren, dass die Beklagten Aufklärungspflichten verletzt hätten, insbesondere in Bezug auf:
    • Risiken des Darlehens
    • Höhe der Mieteinkünfte
    • Innenprovisionen

3. Argumentation der Beklagten

Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage und führen folgende Punkte an:

3.1 Keine Haustürsituation

  • Die Beklagten bestreiten, dass die Darlehensverträge in einer Haustürsituation abgeschlossen wurden.

3.2 Wirksamkeit des Widerrufs

  • Selbst wenn der Widerruf wirksam wäre, hätten die Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens.

3.3 Aufklärungspflichten

  • Die Beklagten argumentieren, dass sie alle erforderlichen Aufklärungspflichten erfüllt hätten und keine Täuschung vorliege.

4. Entscheidung des Gerichts

4.1 Rückabwicklung

  • Die Klage ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Die Kläger können die Beklagten weder auf Rückabwicklung noch auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

4.2 Anwendbarkeit der Gesetze

  • Auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis sind die Vorschriften des BGB, des Verbraucherkreditgesetzes und des Haustürwiderrufsgesetzes anwendbar.

4.3 Widerrufsrecht

  • Die Kläger können die Verträge nicht gemäß § 1 HWiG widerrufen, da keine Haustürsituation gegeben war.

4.4 Schadensersatzansprüche

  • Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Verletzung einer Pflicht aus einem Beratungsvertrag scheidet aus.

5. Schlussfolgerung

Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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Rechtlicher Hinweis

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