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LGFLENS - : vom 2006-01-31

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In der Entscheidung des Landgerichts Flensburg ging es um die Rückforderung einer Anzahlung für einen Schmuckkauf, den der Kläger aufgrund irreführender Werbung abgeschlossen hatte. Das Gericht entschied, dass der Kaufvertrag aufgrund arglistiger Täuschung durch die Beklagte wirksam angefochten wurde, was zur Rückzahlung der Anzahlung von 2.000 Euro führte. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Grenzen der Haftung bei irreführender Werbung und die Anfechtungsrechte von Verbrauchern stärkt, insbesondere in Fällen, in denen falsche Tatsachen über den Geschäftspartner oder das Angebot vermittelt werden.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Das Urteil des Amtsgerichts Flensburg wurde auf die Berufung des Klägers abgeändert, wobei das Versäumnisurteil aufrechterhalten wurde.
  • 2"Die Widerklage der Beklagten wurde abgewiesen, da der Kaufvertrag aufgrund einer arglistigen Täuschung des Verkäufers durch irreführende Werbung angefochten wurde.
  • 3"Der Kläger hatte Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Anzahlung von 2.000 Euro, da der Kaufvertrag durch die Anfechtung nicht mehr bestand.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des Landgerichts Flensburg bezieht sich auf die Anfechtung eines Kaufvertrags aufgrund arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB und die Rückforderung einer geleisteten Anzahlung nach § 812 BGB. Die Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Käufer durch irreführende Werbung oder falsche Angaben über den Verkäufer zum Abschluss eines Kaufvertrags verleitet werden. Praktisch führt das Urteil dazu, dass Käufer in ähnlichen Situationen ihre Zahlungen zurückfordern können, wenn sie nachweisen, dass sie durch Täuschung zum Kauf bewegt wurden, was die Verantwortung von Verkäufern für ihre Werbeaussagen stärkt.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Entscheidungsgründe

I. Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 15.08.2005 (Az.: 65 C 40/05) abgeändert.
  2. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Flensburg vom 31.03.2005 wird aufrecht erhalten.
  3. Die Widerklage wird abgewiesen.
  4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen nach einem Streitwert von 10.100,- €.
  5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

II. Tatbestand

  1. Der in Leverkusen wohnhafte Kläger begehrt die Rückerstattung einer Kaufpreisanzahlung. Die Beklagte widerklagt auf weitere Kaufpreiszahlung Zug-um-Zug gegen Übereignung einer Kette mit Diamant.

  2. Die Beklagte betreibt in Flensburg ein Juweliergeschäft und ist im Flensburger Handelsregister eingetragen.

  3. Am 03.01.2005 annoncierte sie im Kölner Stadtanzeiger:

    "G. Anonym GmbH, R. Weg 28, Bergisch Gladbach", "Bergisch Gladbacher Schmuckgroßhandel und Einzelhandel" "mit Handelsreisenden im ganzen Bundesgebiet" "schließt für immer". Jetzt erfolge ein "Verkauf an jedermann". Der Interessierte habe die "einmalige Gelegenheit Uhren und Schmuck zum Einkaufspreis der Juweliere" zu erwerben.

  4. Nach Lesen dieser Anzeige begab sich der Kläger noch am selben Tage in die Geschäftsräume im R. Weg in Bergisch Gladbach. Er einigte sich mit einer Verkäuferin der Beklagten über den Kauf einer zum Teil handgefertigten Panzerkette aus 750er Gelbgold zu einem Bruttopreis von 10.000,00 €.

  5. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 2.000,00 €, gezahlt durch zwei Einzelbuchungen per Electronic Cash zu je 1.000,00 €. Die Parteien vereinbarten, dass der Kläger die Kette in den darauffolgenden Tagen gegen Zahlung des Restkaufpreises von 8.000,00 € abholen sollte.

  6. Im Nachhinein stellte der Kläger fest, dass eine G. Anonym GmbH mit Sitz in Bergisch Gladbach nicht im Handelsregister eingetragen ist, es aber die Beklagte gibt, eine Gold Anonym GmbH mit Sitz in Flensburg.

  7. Mit Anwaltsschreiben vom 05.01.2005 focht er seine Willenserklärung an und forderte die Beklagte auf, ihm bis zum 11.01.2005 die angezahlten 2.000,00 € zu erstatten.

  8. Der Kläger hat vorgetragen, dass der Inhalt der Zeitungsannonce den Eindruck erweckt habe, dass es sich um ein seriöses Juweliergeschäft handele.

  9. Der Kläger hat weiter behauptet, dass die Kette nicht einem marktüblichen Großhandelsverkaufspreis von 10.000,00 € entspreche und dass der Brillant keine 1,51 Karat aufweise.

  10. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.000,00 € zuzüglich Zinsen zu zahlen. Das Amtsgericht Flensburg gab der Klage statt, die Beklagte legte Einspruch ein.

  11. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie den Kläger zu verurteilen, an sie 8.000,00 € Zug um Zug gegen die Kette zu zahlen.

  12. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

III. Entscheidungsgründe

  1. Zulässigkeit der Berufung: Die Berufung ist zulässig und begründet.

  2. Fragliche Vertragslage:

    • Es ist fraglich, ob zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.
    • Der Kläger könnte davon ausgegangen sein, mit einer nicht existierenden Firma einen Vertrag abzuschließen.
  3. Anfechtungsrecht:

    • Der Kläger hat den Kaufvertrag am 05.01.2005 angefochten.
    • Die Beklagte hat den Kläger arglistig über den wahren Geschäftsinhaber getäuscht.
  4. Kausalität der Täuschung:

    • Die Täuschung war kausal für den Kaufentschluss des Klägers.
    • Der Kläger wurde durch die irreführende Werbung motiviert, das Geschäft aufzusuchen.
  5. Irrtum über die Identität:

    • Ein Irrtum über die Identität der Beklagten könnte vorliegen, da der Kläger glaubte, mit einem Bergisch Gladbacher Schmuckgroßhändler zu verhandeln.
  6. Widerklage:

    • Die Widerklage ist nicht begründet, da der Kaufvertrag infolge Anfechtung nicht mehr besteht.
  7. Prozessuale Nebenentscheidungen:

    • Diese folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Berufung des Klägers erfolgreich war und die Beklagte zur Rückzahlung der Anzahlung verpflichtet ist.

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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Rechtlicher Hinweis

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