LGK Entscheidung vom 2012-05-08
In der Entscheidung des Landgerichts Köln ging es um die Frage, ob der Beklagte als Kommanditist einer Publikums-KG für ausstehende Zinsforderungen in Höhe von 26.651,08 € haftet. Das Gericht entschied, dass der Beklagte zur Zahlung verpflichtet ist, da er durch erhaltene Ausschüttungen seine Einlage gemäß § 172 Abs. 4 HGB nicht vollständig geleistet hat. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Haftung von Kommanditisten bei Verlusten und Ausschüttungen präzisiert und die Grenzen der Treuepflicht innerhalb von Gesellschaften verdeutlicht.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Der Beklagte wurde verurteilt, 26.651,08 € nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen.
- 2"Die Klage wurde als zulässig und vollumfänglich begründet angesehen.
- 3"Der Beklagte kann sich nicht auf § 172 Abs. 5 HGB berufen, da keine unrichtige Bilanz vorlag.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des Landgerichts Köln (LGK) bezieht sich auf die Haftung von Kommanditisten gemäß § 172 Abs. 4 HGB und die Geltendmachung von Zinsforderungen aus einem Darlehensvertrag. Der Rechtsgrundsatz, dass Kommanditisten für Ausschüttungen haften, die ihre Einlage übersteigen, wurde hier angewendet, was für ähnliche Fälle von Kommanditgesellschaften von Bedeutung ist, insbesondere wenn es um die Rückforderung von Ausschüttungen geht. Praktisch führt das Urteil dazu, dass Kommanditisten in finanziellen Schwierigkeiten ihrer Gesellschaft zur Verantwortung gezogen werden können, was die Risikostruktur solcher Beteiligungen beeinflusst und potenziell die Bereitschaft zur Investition in solche Fonds verringern könnte.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Tenor
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.651,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.07.2011 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt der Beklagte.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
I. Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten als Kommanditisten einer Publikums-KG Ansprüche aus wiederauflebender Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB geltend.
1. Gründung und Beteiligung
- Die Klägerin, damals firmierend als S (S), und die S GmbH & Co KG (im Folgenden: S) gründeten mit einer Kommanditeinlage von 100.000,00 DM die Streithelferin.
- Komplementäre waren zunächst die Herren G und T, die auch Posten bei der Klägerin bzw. der S innehatten.
- Die Gesellschaft erwarb im September 1993 ein Bürogebäude in Berlin für ca. 192 Mio. DM.
- Die Klägerin stellte zunächst eine Zwischenfinanzierung zur Verfügung und bot anschließend Beteiligungen an der Streithelferin an, die von ca. 1.200 Anlegern in Höhe von insgesamt ca. 129 Mio. DM gezeichnet wurden. Der Beklagte beteiligte sich mit 150.000,00 DM.
2. Rückzahlungen und Ausschüttungen
- Mit den Einlagen der Kommanditisten führte die Streithelferin einen Teil der Kredite der Klägerin zurück.
- Der Beklagte erhielt für das Geschäftsjahr 1993 eine steuerliche Verlustzuweisung von ca. 80 % der Beteiligungssumme.
- In den Jahren 1995 bis 2001 zahlte die Streithelferin insgesamt 52.125,00 DM an ihn aus.
- Ab dem Jahr 2002 erfolgten keine Ausschüttungen mehr.
3. Insolvenz und Darlehensverträge
- Im Jahr 2002 gab die Klägerin eine Rangrücktrittserklärung über 2 Mio. € ab.
- Im Jahr 2004 schlossen die Klägerin und die Streithelferin einen Anschlussdarlehensvertrag über insgesamt 35 Mio. €.
- Die Klägerin stellte immer wieder verschiedene Zahlungen auf die Darlehenssumme an, die sie jedoch stundete.
4. Klage und Verteidigung
- Die Klägerin machte einen fälligen Zahlungsanspruch gegen die Streithelferin in Höhe von 300.000,00 € geltend.
- Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und hielt diese für unzulässig.
II. Entscheidungsgründe
1. Zulässigkeit der Klage
- Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.
- Die Klägerin hat den Streitgegenstand präzisiert und sich auf einen letztstelligen Teilbetrag der Zinsforderung für August 2011 festgelegt.
2. Anspruch der Klägerin
- Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 26.651,08 € aus den §§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB.
- Der Beklagte hat in den Jahren 1995 bis 2001 Ausschüttungen erhalten, die als Rückzahlungen i.S.d. § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB zu werten sind.
3. Einwände des Beklagten
- Der Beklagte bestreitet die Zinsforderung und die Verrechnungsvereinbarung.
- Er argumentiert, dass die erhaltenen Ausschüttungen keine Einlagenrückgewähr darstellen und beruft sich auf § 172 Abs. 5 HGB.
4. Entscheidung über die Einwände
- Die Kammer erkennt, dass die Zinsforderung nicht durch Erfüllung erloschen ist.
- Die Klägerin hat die Zahlungen korrekt verrechnet und die Zinsberechnung nachvollziehbar dargelegt.
- Der Beklagte kann sich nicht auf § 172 Abs. 5 HGB berufen, da keine unrichtige Bilanz vorliegt.
5. Treuepflicht und Eigenkapitalersatz
- Der Beklagte kann sich nicht auf die Treuepflicht berufen, da er die Möglichkeit hatte, seine Einlage zu leisten.
- Die Klägerin hat nicht schikanös gehandelt, indem sie ihre Forderungen geltend macht.
III. Prozessuale Nebenentscheidungen
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert
- 26.651,08 €
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