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LGK - 21 O 24/12 vom 2015-10-27

LGK
21 O 24/12
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In der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 27. Oktober 2015 wurde die Klage der Klägerin abgewiesen, die Schadensersatzansprüche wegen Feuchtigkeitsschäden an einer Immobilie geltend gemacht hatte, die sie ersteigert hatte. Das Gericht entschied, dass die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Beklagten, die als Versteigerer auftraten, ihre Aufklärungspflichten verletzt hatten, und dass der Verkäufer nicht arglistig gehandelt hatte, da die Mängel im Verkehrswertgutachten dokumentiert waren. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Grenzen der Haftung von Verkäufern und Versteigerern bei Immobilienverkäufen verdeutlicht und die Anforderungen an den Nachweis von arglistigem Verhalten und Aufklärungspflichten klarstellt.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen, und sie trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  • 2"Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz für die Sanierungskosten aufgrund fehlender Beweise für eine Pflichtverletzung der Beklagten hat.
  • 3"Der Haftungsausschluss im Kaufvertrag für Sachmängel wurde als wirksam anerkannt, da die Klägerin über die Mängel informiert war.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des Landgerichts Köln (LGK) befasst sich mit der Abweisung einer Klage auf Schadensersatz aufgrund von Mängeln an einer Immobilie, die die Klägerin nach einer Versteigerung erworben hatte. Die angewendeten Rechtsgrundsätze betreffen insbesondere die Haftung für Sachmängel gemäß §§ 437, 444 BGB sowie die Beweislast für arglistiges Verschweigen von Mängeln. Diese Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Käufer von Immobilien nach der Versteigerung oder dem Kauf Mängel geltend machen wollen, insbesondere wenn ein Haftungsausschluss im Kaufvertrag vereinbart wurde; sie hat zur Folge, dass Käufer in solchen Situationen sorgfältig prüfen müssen, welche Informationen ihnen vorliegen und welche rechtlichen Ansprüche sie tatsächlich geltend machen können.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

I. Tatbestand

Die Klägerin und Herr C erwarben am 14.07.2010 das Hausgrundstück J-Straße in Köln von dem verstorbenen Herrn B. Dieser war zum Zeitpunkt des Kaufes körperlich behindert, lebte in einem Altenheim und war unter Betreuung.

1. Kaufvertrag und Abtretung

  • Kaufvertrag: Notarieller Kaufvertrag vom 14.07.2010 (Anlage 1, Bl. 60 ff. d.A.).
  • Abtretung: Herr C trat am 09.09.2013 seine Rechte gegen die Beklagten an die Klägerin ab (Anlage zur Klageschrift, Bl. 12 d.A.).

2. Beauftragung der Beklagten

  • Auktionshaus: Herr B beauftragte die Beklagte zu 1) mit der freihändigen Versteigerung des Grundstücks (Einlieferungsvertrag vom 03.06.2010, Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 47 ff. d.A.).
  • Versteigerung: Die Klägerin und Herr C ersteigerten das Grundstück für 212.000 €.

3. Zustand der Immobilie

  • Verkehrswertgutachten: Vor der Versteigerung wurde ein Gutachten eingeholt, das auf Instandsetzungsrückstände und Feuchtigkeitsschäden hinwies (Anlage 2, Bl. 78 ff. d.A.).
  • Besichtigungen: Die Klägerin und Herr C besichtigten die Immobilie zweimal, einmal in Anwesenheit des Beklagten zu 2).

4. Nach dem Erwerb

  • Kaufpreisreduzierung: Nach dem Erwerb suchten die Klägerin und Herr C Herrn B im Altenheim auf, um eine nachträgliche Kaufpreisreduzierung zu erwirken.
  • Schreiben des Betreuers: Der Betreuer von Herrn B informierte, dass eine Reduzierung des Kaufpreises voraussichtlich nicht genehmigt werden würde (Schreiben vom 03.09.2010, Bl. 174 d.A.).

5. Beweisverfahren

  • Selbständiges Beweisverfahren: Die Klägerin leitete ein Verfahren wegen Feuchtigkeitsschäden ein (15 OH 6/10).
  • Nachlassverwalter: Nach dem Tod von Herrn B wurde der Beklagte zu 3) zum Nachlassverwalter bestellt.

II. Klageanträge

Die Klägerin beantragt:

  1. Zahlung der Sanierungskosten:

    • a) 47.128,55 € nebst Zinsen.
    • b) Hilfsweise 26.000 € nebst Zinsen vom Beklagten zu 3).
  2. Feststellung der Freistellung:

    • a) Von den Kosten der Sanierung der Kellerdecke.
    • b) Hilfsweise von den Kosten der dachgerechten Sanierung.
  3. Zahlung von 940,10 € nebst Zinsen.

  4. Kosten des selbständigen Beweisverfahrens dem Beklagten zu 3) aufzuerlegen.


III. Verteidigung der Beklagten

Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage und führen aus:

  1. Keine Maklertätigkeit: Sie seien nicht als Makler, sondern als Versteigerer tätig geworden.
  2. Mängelkenntnis: Ihnen seien keine weitergehenden Mängel bekannt gewesen.
  3. Haftungsausschluss: Der Beklagte zu 3) beruft sich auf den Haftungsausschluss gemäß Ziffer V des Kaufvertrags.

IV. Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2)

  • Keine Erstattung der Sanierungskosten: Die Klägerin kann von den Beklagten keine Erstattung der Sanierungskosten verlangen.
  • Aufklärungspflichten: Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 2) Aufklärungspflichten verletzt hat.

2. Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 3)

  • Haftungsausschluss: Der Haftungsausschluss gemäß § 444 BGB ist wirksam.
  • Kenntnis von Mängeln: Es ist nicht nachgewiesen, dass der Verkäufer Kenntnis von weiteren Mängeln hatte.

3. Hilfsanträge

  • Hilfsantrag zu 1 b): Abweisung, da keine Einigung mit Herrn B zustande kam.

V. Prozessuale Nebenentscheidungen

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 96, 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert

  • Klageantrag zu 1 a): 47.128,55 €
  • Klageantrag zu 1 b): 26.000,00 €
  • Klageantrag zu 2 a): 44.000,00 €
  • Klageantrag zu 2 b): 55.000,00 €
  • Klageantrag zu 3): 940,00 €
  • Klageantrag zu 4): 10.170,88 €

Gesamt: 102.128,55 €

Die Klageanträge zu 1 b) und 2 a) wurden bei der Bemessung des Gesamtstreitwertes nicht berücksichtigt.

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Rechtlicher Hinweis

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