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OLGOL Entscheidung vom 2003-09-26

OLGOL
Unbekannt
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In der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) vom 26. September 2003 ging es um die Frage, ob die Gemeinde bei der Erstellung eines Bebauungsplans eine Amtspflichtverletzung begangen hat, weil sie keine Altlasten auf dem Planungsgelände berücksichtigt hat. Das Gericht wies die Berufung der Klägerin zurück und stellte fest, dass der Gemeinde keine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei, da sie keine Kenntnis von einer Bodenbelastung hatte und auch nicht haben musste. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Anforderungen an die Pflicht der Gemeinden zur Berücksichtigung von Altlasten bei Bebauungsplänen präzisiert und klarstellt, dass eine Kenntnis von Gefahren notwendig ist, um Haftungsansprüche zu begründen.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück wurde zurückgewiesen.
  • 2"Das Gericht stellte fest, dass der Beklagten keine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist, da sie keine Kenntnis von einer Bodenbelastung hatte.
  • 3"Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Bebauungsplan nachträglich wegen Altlasten zu ergänzen, da keine Gesundheitsgefährdung vorlag.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des OLGOL bezieht sich auf die Amtspflicht der Gemeinde bei der Erstellung von Bebauungsplänen, insbesondere im Hinblick auf Altlasten. Der Rechtsgrundsatz, dass eine Gemeinde nur dann haftet, wenn sie Kenntnis von Gesundheitsgefährdungen hat oder diese hätte haben müssen, wurde angewendet. Diese Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Gemeinden für Altlasten in Bebauungsplänen verantwortlich gemacht werden, und hat praktische Auswirkungen auf die Planungssicherheit und Haftung von Kommunen, da sie verdeutlicht, dass eine Pflicht zur nachträglichen Kennzeichnung von Verdachtsflächen nicht besteht, solange keine erheblichen Gesundheitsgefahren bekannt sind.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Februar 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe

I. Tatbestand

  1. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II. Zulässigkeit und Erfolg der Berufung

  1. Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1) Amtspflichtverletzung der Beklagten

  1. Im Hinblick auf die Erstellung des Bebauungsplans Nr. ... im Jahre 1969 hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Beklagten, bzw. damals der Gemeinde H..., keine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Gründe hierfür sind:

    • Keine Kenntnis von einer Bodenbelastung des Planungsgeländes.
    • Eine solche Kenntnis musste auch nicht vorhanden sein.
    • Eventuelle Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Erstellung des Bebauungsplans 1969 sind verjährt.

2) Verpflichtung zur nachträglichen Ergänzung des Bebauungsplans

  1. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, den Bebauungsplan im Hinblick auf die streitgegenständlichen Altlasten nachträglich zu ergänzen. Der Bundesgerichtshof hat zur Überprüfungspflicht im Hinblick auf Altlasten ausgeführt:

    „Eine Gemeinde hat die Amtspflicht, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Gesundheitsgefährdungen zu verhindern, die zukünftigen Bewohnern des Plangebietes aus dessen Bodenbeschaffenheit drohen“ (BGH, NJW 1991, 2701).

    • Ein Amtshaftungsanspruch setzt voraus, dass die Gemeinde es versäumt hat, die durch Altlasten verursachte Gefahrensituation aufzuklären.
    • Was die planende Stelle nicht sieht und nach den gegebenen Umständen auch nicht zu sehen braucht, kann und muss von ihr nicht berücksichtigt werden.
  2. Letztlich kann dies hier jedoch dahinstehen, da nach den vom Landgericht getroffenen und vom Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Feststellungen:

    • Bei der Beklagten lag bis Juni 1999 keine positive Kenntnis über (gesundheitsgefährdende) Altlasten auf dem zu überplanenden Gelände vor.
    • Die festgestellten Altlasten beruhen auf sog. "wilden Ablagerungen" Dritter.
    • Die Beklagte war ohne konkreten Anlass nicht verpflichtet, das Gelände zu begehen, um zu überprüfen, ob es zu ungenehmigten Abfallablagerungen gekommen ist.
  3. Das Gutachten des Ingenieurbüros G. Ingenieure vom 16.09.1993 ergab:

    • Ablagerungen von Asche, Glas, Steinen und Ziegelresten.

    • Keine Hinweise auf andere Abfälle, insbesondere chemischer Art.

    • Die Folgerung der Beklagten, dass keine Gesundheitsgefahr bestand, ist daher nicht zu beanstanden.

  4. Der Umstand, dass das Grundstück in das sog. Altlastenkataster aufgenommen wurde, ändert nichts an der Situation:

    • Das Grundstück wurde als "Verdachtsfläche" eingestuft, jedoch ohne festgestellte Altlasten.
    • Eine Pflicht, diesen Verdacht im Bebauungsplan zu kennzeichnen, bestand nicht.

3) Schriftsätze der Klägerin

  1. Die Schriftsätze der Klägerin vom 22. und 23. September 2003 geben keinen Anlass, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten (§ 156 ZPO).

    • Der Umstand, dass die Tonkuhle H... in einem Zeitungsartikel als "Deponie" bezeichnet wurde, steht der Feststellung, dass dort im Wesentlichen nur Trümmerschutt abgelagert wurde, nicht entgegen.
    • Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch aus §§ 24 Abs. 2, 4 BBodSchG sind nicht dargetan.

III. Kostenentscheidung

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 2 Satz 1, 544 ZPO n.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EG-ZPO.

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