OLGD - 9 U 6553/91 vom 2003-05-22
In der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 22. Mai 2003 ging es um die Frage, ob die Beklagte für Mängel am Gemeinschaftseigentum eines sanierten Wohnhauses haftet. Das Gericht entschied, dass die Beklagte zur Zahlung von 163.994,76 EUR nebst Zinsen an die Klägerin, die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft, verpflichtet ist, da die Mängel durch die Beklagte zu verantworten sind. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Bauträger bekräftigt und die Ermächtigung des Verwalters zur Klageerhebung in Prozessstandschaft bestätigt.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Das OLGD ändert teilweise das Versäumnisurteil vom 15. November 2000 und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 163.994,76 EUR an die Klägerin.
- 2"Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen, bis auf die abgewiesenen Klagepunkte.
- 3"Die Klägerin ist als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum ermächtigt.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf bezieht sich auf die rechtlichen Grundlagen der Gewährleistung im Wohnungseigentumsrecht und die Prozessstandschaft des Verwalters. Der Senat stellte fest, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen Beschluss den Verwalter ermächtigen kann, Schadensersatzansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum geltend zu machen, was für ähnliche Fälle von Bedeutung ist, in denen Wohnungseigentümergemeinschaften gegen Bauträger oder Handwerker vorgehen möchten. Praktisch bedeutet dies, dass die Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften nun klarer legitimiert sind, in solchen Angelegenheiten zu handeln, was die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen erleichtert und die rechtliche Position der Eigentümergemeinschaft stärkt.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Entscheidungsgründe
Tenor
- Das am 15. November 2000 verkündete Versäumnisurteil des Senates wird teilweise geändert.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 163.994,76 EUR nebst 4 % Zinsen vom 27. Mai 1999 zu zahlen.
- Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. November 1999 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
- Im Übrigen bleibt es bei der Abweisung der weitergehenden Klage.
- Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 53 % und die Klägerin 47 %, mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin veranlassten Kosten, die die Klägerin zu tragen hat.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abwenden gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin ist Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage H... in D... und verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum.
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Das Objekt H... in D... ist ein ca. um 1900 erbautes Patrizierhaus mit Haupthaus und jüngerem Anbau.
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Die Beklagte hat das Objekt saniert, in acht Wohnungseigentumseinheiten umgewandelt und verkauft. Bestandteil der Veräußerungsverträge war eine Baubeschreibung, die das Objekt wie folgt beschreibt:
- Haupthaus: massives, herkömmliches 4 1/2-geschossiges Mehrfamilienhaus
- Anbau: 2-geschossig, als "Haus im Haus" konzipiert
- Eigentumswohnungen: acht separate Eigentumswohnungen, teilweise als Galeriewohnungen oder als Haus im Haus
- Keller: sowohl Haupthaus als auch Anbau sind voll unterkellert
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In der Baubeschreibung sind die durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen detailliert aufgeführt, einschließlich der Innentüren und Sanitärinstallationen.
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Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht derzeit aus sechs Ersterwerbern und zwei Folgeerwerbern (Dr. S... und Dr. S...).
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Die Klägerin hat Mängel am Gemeinschaftseigentum beanstandet, deren Beseitigung nach Schätzung eines Privatgutachters 650.000 DM kosten würde.
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In der Wohnungseigentümerversammlung vom 29. Juli 1996 wurde beschlossen, ein gerichtliches Verfahren zur Wahrung der Ansprüche wegen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum gegen die Firma C... GmbH einzuleiten.
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Mit Schreiben vom 16. Dezember 1997 forderten die Prozessbevollmächtigten der Wohnungseigentümergemeinschaft die Beklagte auf, die Mängel bis zum 9. Januar 1998 zu beseitigen.
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Die Klägerin hat 600.000 DM als Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten in Prozessstandschaft für die Wohnungseigentümergemeinschaft eingeklagt.
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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung von 163.994,76 EUR nebst 4 % Zinsen vom 27. Mai 1999 verlangen; im Übrigen ist die Klage unbegründet.
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Für die Berufung gilt das Zivilprozessrecht in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, da die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.
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Materiellrechtlich richtet sich das Rechtsverhältnis der Parteien nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
Zulässigkeit der Klage
- Die Klage ist zulässig.
- Die Klägerin macht als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft Schadensersatzansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum geltend.
- Die erforderliche Ermächtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt vor, da die Wohnungseigentümer durch Beschluss vom 11. Mai 2000 klargestellt haben, dass die Klägerin aufgrund des Beschlusses vom 29. Juli 1996 ermächtigt war, in Prozessstandschaft die Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.
Begründetheit der Klageforderung
- Die Klageforderung ist in Höhe von 163.994,76 EUR begründet.
- Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist aktivlegitimiert, den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte durchzusetzen.
- Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte liegen vor, da die Gewährleistungsrechte der Wohnungseigentümer hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums sich nach Werkvertragsrecht richten.
Mängel und Schadensersatz
- Die Werkleistung der Beklagten ist mangelhaft, und die Beklagte wurde zur Mängelbeseitigung aufgefordert.
- Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB ist erfolgt.
- Die Höhe des Schadensersatzanspruchs der Klägerin ergibt sich aus den Feststellungen des Sachverständigen.
Kosten und Zinsen
- Die Zinsen sind als Prozesszinsen gerechtfertigt.
- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Revision
- Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Streitwert
- Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren: 306.775,13 EUR
- Beschwer für beide Parteien: über 20.000 EUR
"Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO."
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