OLGD - 2 O 149/07 vom 2012-02-02
In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ging es um die Frage, ob die Kläger aufgrund eines angeblichen Mangels an der Fußbodenheizung eines gekauften Hauses einen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises geltend machen können, obwohl im Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Das Gericht wies die Berufung der Kläger zurück, da es keinen Nachweis für ein arglistiges Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer gab und die Kläger die erforderlichen Beweise nicht erbringen konnten. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Grenzen der Gewährleistung bei gebrauchten Immobilien und die Anforderungen an den Nachweis von Mängeln und arglistigem Verhalten verdeutlicht.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg wurde zurückgewiesen.
- 2"Die Kläger haben keinen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises aufgrund des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses.
- 3"Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Erblasser oder seine Ehefrau einen Mangel der Fußbodenheizung arglistig verschwiegen haben.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf bekräftigt die Rechtsgrundsätze des Gewährleistungsausschlusses und der Beweislast im Kaufrecht, insbesondere in Bezug auf arglistiges Verschweigen von Mängeln. Sie ist relevant für Fälle, in denen Käufer von gebrauchten Immobilien Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz aufgrund angeblicher Mängel geltend machen, insbesondere wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Praktisch bedeutet dies, dass Käufer in solchen Fällen eine hohe Beweislast tragen und klar nachweisen müssen, dass dem Verkäufer Mängel bekannt waren und diese arglistig verschwiegen wurden, um Ansprüche durchzusetzen.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Tenor
- Die Berufung der Kläger gegen das am 13.01.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
- Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
I. Sachverhalt
Die Kläger kauften am 22.04.2004 von dem am 06.10.2010 verstorbenen ursprünglichen Beklagten (Erblasser) den im Grundbuch des Amtsgerichts M eingetragenen Grundbesitz S in M zum Kaufpreis von € 520.000,00.
1. Kaufvertrag
Im Kaufvertrag heißt es unter anderem:
"Dem Käufer ist bekannt, dass er ein gebrauchtes Haus erwirbt. Die Verkäuferin versichert, dass ihr versteckte Mängel nicht bekannt sind. Der Käufer hat den Vertragsgegenstand eingehend besichtigt. Er wird von ihm gekauft im gegenwärtigen altersbedingten Zustand. Die Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels des Grundstücks und des Gebäudes sind ausgeschlossen…"
Die Übergabe des Kaufobjektes erfolgte am 01.07.2004.
2. Mängelrüge
Die Kläger erklärten Minderung und forderten mit Anwaltsschreiben vom 25.01.2007 die Zahlung von € 50.000,00 vom Erblasser, da die Fußbodenheizung auf einer Fläche von ca. 120 qm irreparabel defekt sei. Sie behaupteten, dieser Mangel sei dem Erblasser sowie seiner Ehefrau, die als seine Betreuerin fungierte, bekannt gewesen.
3. Klageabweisung
Das Landgericht wies die Klage ab und führte aus, dass den Klägern aufgrund des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses kein Anspruch auf Minderung zustehe. Der Sachvortrag zur arglistigen Täuschung sei nicht ausreichend.
II. Berufung
Die Kläger legten form- und fristgerecht Berufung ein und verfolgten ihren Antrag auf Verurteilung zur Zahlung von € 50.000,00 nebst Zinsen weiter. Sie argumentierten, dass der Erblasser und seine Ehefrau vor Vertragsschluss über den Mangel informiert waren.
1. Anträge der Parteien
- Kläger: Unter Abänderung des Urteils die unbekannten Erben des Erblassers zur Zahlung von € 50.000,00 nebst Zinsen verurteilen.
- Beklagte: Berufung zurückweisen.
2. Verteidigung der Beklagten
Die Beklagten verteidigten das angefochtene Urteil und führten an, dass die Kläger nicht substantiiert zum vermeintlich arglistigen Verhalten des Erblassers vorgetragen hätten.
III. Entscheidung des Gerichts
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend einen Erstattungsanspruch der Kläger aufgrund des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses verneint.
1. Voraussetzungen des arglistigen Verschweigens
Das Verschweigen eines Mangels erfüllt die Voraussetzungen von § 444 BGB nur, wenn eine Aufklärungspflicht des Verkäufers bestand. Der Verkäufer muss über alle Umstände aufklären, die für den Vertragszweck von Bedeutung sind.
2. Mangel der Fußbodenheizung
Die Kläger haben nicht bewiesen, dass die Fußbodenheizung irreparabel defekt war. Der benannte Zeuge K bestätigte im Senatstermin, dass die Heizung nicht ausgelaufen und nicht irreparabel defekt gewesen sei.
3. Fehlkonstruktion der Heizung
Ein arglistiges Verschweigen wird nicht angenommen, da die Kläger nicht nachweisen konnten, dass der Erblasser oder die Zeugin J die Konstruktion der Fußbodenheizung als Mangel ansahen.
4. Prozessuale Nebenentscheidungen
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da keine Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen.
5. Streitwert der Berufung
Der Streitwert der Berufung beträgt € 50.000,00.
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