OLGD - 4 O 94/04 vom 2007-06-19
In der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 19. Juni 2007 ging es um die Haftung von Architekten und Statikern für Rissbildungen an neu errichteten Wohnhäusern, die auf Planungsfehler zurückzuführen waren. Das Gericht gab der Klägerin recht und verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 69.645 Euro sowie zur Übernahme weiterer Schäden, die durch die mangelhafte Konstruktion entstanden sind. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Verantwortung von Planern für die Einhaltung bautechnischer Standards und die Notwendigkeit von Dehnungsfugen in der Bauplanung unterstreicht.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Das OLGD hat das Urteil des Landgerichts Wuppertal abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner zu einer Zahlung von 69.645,00 € verurteilt.
- 2"Die Beklagten sind verpflichtet, darüber hinaus jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch Mängel an den Bauobjekten entsteht.
- 3"Die Rissbildungen an den Balkonbrüstungen wurden als Folge von Planungsfehlern der Beklagten identifiziert, die eine unzureichende Berücksichtigung von Dehnungsfugen beinhalteten.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 19. Juni 2007 bezieht sich auf die Haftung von Architekten und Statikern für Planungsfehler, die zu Rissbildungen in einem Bauwerk führten. Hierbei wurden die Grundsätze der Gesamtschuldnerschaft und der Haftung für Planungsmängel gemäß § 635 BGB a.F. angewendet, was für ähnliche Bau- und Architektenrecht-Fälle von Bedeutung ist, insbesondere wenn es um die Verantwortung von Fachplanern geht. Praktisch führt das Urteil dazu, dass Architekten und Statiker verpflichtet sind, auf potenzielle Konstruktionsfehler hinzuweisen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu vermeiden, was die Sorgfaltspflichten in der Bauplanung erheblich beeinflusst.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Urteil
Tenor
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Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22.02.2004 - 4 O 94/04 – abgeändert.
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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 69.645,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen:
- Beklagte zu 1), 2) und 3) seit dem 31.03.04
- Beklagte zu 4) seit dem 01.04.04
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Es wird festgestellt, dass die Beklagten darüber hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, jeden weiteren, über den Betrag von 67.045,00 € hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Mängel sowie durch die Beseitigung der Mängel an den Objekten T.....str. ..., W.....str. ... in D.....-M..... entsteht.
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Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Sachverhalt
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Auftraggeber und Bauvorhaben
- Die Klägerin erstellte im Auftrag der P..... P.....-Baubetreuungsgesellschaft mbH (im Folgenden P..... GmbH) auf den Grundstücken T.....straße ... und W.....straße ... in D..... dreigeschossige Mehrfamilien-Wohnhäuser.
- Die obersten Geschosse waren als zurückversetzte Staffelgeschosse ausgebildet.
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Schadensersatzansprüche
- Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1. und 2. als planende Architekten sowie die Beklagten zu 3. und 4. als Statiker auf Schadensersatz und Minderung in Anspruch, nachdem es bei den Häusern im Bereich der Balkonbrüstungen der Staffelgeschosse zu Rissbildungen im Mauerwerk gekommen ist.
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Planungs- und Ausführungsfehler
- Die Balkonbrüstungen bestehen aus Porotonmauerwerk, das mit einem umlaufenden Beton-Ringbalken abgedeckt ist.
- Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Rissbildungen nicht auf Planungs-, sondern auf Ausführungsfehler zurückzuführen seien.
II. Berufung der Klägerin
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Zulässigkeit der Berufung
- Die Berufung war nicht wegen formeller Mängel der Berufungsbegründung gemäß § 522 Abs.1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
- Die Berufungsbegründung erfüllt die inhaltlichen Anforderungen von § 520 Abs. 3 Nr. 2-4 ZPO.
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Inhaltliche Änderung des Feststellungsantrages
- Die inhaltliche Änderung des Feststellungsantrages zu 2) stellt keine Klageänderung dar, sondern eine Klarstellung des bisherigen Klageantrages.
III. Entscheidung des Gerichts
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Erfolg der Berufung
- Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Minderung in Höhe von insgesamt 69.645 €.
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Schadensersatzansprüche
- Die Rissbildungen an den Balkonbrüstungen sind von den Beklagten zu vertreten.
- Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz in Höhe von 67.045 € gemäß § 635 BGB a.F. verlangen.
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Planungsfehler
- Die Kombination von Porotonmauerwerk mit einem umlaufenden Ringbalken ohne Dehnungsfugen stellt einen Planungsfehler dar, für den sowohl die Beklagten zu 1) und 2) als Architekten als auch die Beklagten zu 3. und 4. als Statiker verantwortlich sind.
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Verjährung
- Die Beklagten zu 3) und 4) haben die Einrede der Verjährung erhoben, die jedoch nicht durchgreift.
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Mängelbeseitigungskosten
- Die Klägerin kann die vom Sachverständigen festgestellten Mängelbeseitigungskosten für die Risse als Mindestschaden ersetzt verlangen.
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Mitverschulden
- Die Klägerin muss sich kein Mitverschulden anrechnen lassen, da die Risse unabhängig von einer ausreichenden Vermörtelung entstanden wären.
IV. Kostenentscheidung
- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO.
V. Streitwert
- Der Streitwert für die 1. Instanz wird auf € 90.000,-- festgesetzt.
Hinweis: Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.
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