OLGD - 1 U 75/02 vom 2007-12-21
In der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 21. Dezember 2007 (Az. 1 U 75/02) ging es um die Frage der Wirksamkeit einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung der Kläger, die sich gegen eine vollstreckbare notarielle Urkunde wandten. Das Gericht wies die Berufung der Kläger zurück und bestätigte die Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung, da die erteilte Vollmacht des Justitiars der Verkäuferin nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstieß und die Kläger sich der Zwangsvollstreckung wirksam unterworfen hatten. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Zulässigkeit von Vollstreckungsunterwerfungserklärungen in Verbindung mit Immobilienfinanzierungen und die Anforderungen an die Vollmachtserteilung in solchen Fällen präzisiert.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
- 2"Die Kläger müssen die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
- 3"Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde wurde als wirksam erachtet, da die Kläger sich wirksam der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 21. Dezember 2007 (Az. 1 U 75/02) befasst sich mit der Wirksamkeit einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung und der damit verbundenen Vollmachtserteilung im Kontext eines Immobilienkaufvertrags. Die angewendeten Rechtsgrundsätze umfassen insbesondere die Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes sowie des AGB-Rechts, wobei das Gericht feststellte, dass die Vollmacht zur Abgabe der Zwangsvollstreckungsunterwerfung nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, da sie sich auf die Abwicklung eines bereits abgeschlossenen Vertrages beschränkt. Diese Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Käufer von Immobilien sich der Zwangsvollstreckung unterwerfen und dabei die Wirksamkeit solcher Erklärungen sowie die damit verbundenen Vollmachten prüfen müssen, was erhebliche Auswirkungen auf die Durchsetzbarkeit von Kreditsicherheiten und die Rechte
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Entscheidungsgründe
Tenor
- Die Berufung der Kläger gegen das am 13. September 2006 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
- Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.
- Die Revision wird zugelassen.
I. Sachverhalt
Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Die Beklagte hat im Wege der Hilfswiderklage Rückzahlung eines ausgereichten Darlehens verlangt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
-
Kaufangebot: Die klagenden Eheleute wurden im Jahr 1996 von einem Vermittler geworben, um ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung zu erwerben. Am 25. November 1996 unterbreiteten sie der Verkäuferin ein notarielles Kaufangebot.
"III. Finanzierungsvollmacht
- Dem Verkäufer ist bekannt, dass der Käufer beabsichtigt, den Kaufpreis durch Aufnahme von Darlehen zu finanzieren..."
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Darlehensvertrag: Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen die Kläger mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 175.000,00 DM, der durch eine Grundschuldeintragung gesichert werden sollte.
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Notarielle Urkunde: Am 2. Dezember 1996 nahm die Verkäuferin das Kaufvertragsangebot an und es wurde eine Grundschuld in Höhe von 175.000,00 DM zuzüglich 12 % Jahreszinsen bestellt.
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Haftung: Die Kläger übernahmen die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrages und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
II. Klageantrag und Vorbringen der Parteien
A. Kläger
Die Kläger beantragen, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde für unzulässig zu erklären, da die Unterwerfungserklärung unwirksam sei. Sie führen an:
- Unwirksamkeit der Vollmacht: Die Vollmacht sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam.
- Verstoß gegen das AGB-Gesetz: Die Klausel zur sofortigen Zwangsvollstreckung sei unwirksam, da sie die Beklagte ohne Nachweispflicht bevorteile.
- Keine vertragliche Verpflichtung: Sie hätten sich nicht vertraglich verpflichtet, eine persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung abzugeben.
B. Beklagte
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und führt aus:
- Keine Rechtsverletzung: Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liege nicht vor.
- AGB-Gesetz: Der Nachweisverzicht sei wirksam und beeinflusse die materielle Rechtslage nicht.
- Zwangsvollstreckung: Die Unterwerfungserklärung sei wirksam und die Kläger hätten die Vollmacht erteilt.
III. Entscheidung des Landgerichts
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt:
- Wirksamkeit der Unterwerfung: Die Kläger hätten sich wirksam der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.
- Vollmacht: Die Vollmacht sei nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam.
- AGB-Gesetz: Die Klausel zur Zwangsvollstreckung sei nicht unwirksam.
IV. Berufung der Kläger
Die Kläger haben Berufung eingelegt und argumentieren, dass das Landgericht eine Klauselvereinbarung zugrunde gelegt habe, die nicht existiere. Sie führen an:
- Fehlender Rechtsgrund: Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung sei ohne Rechtsgrund erfolgt.
- Unzulässigkeit der Vollstreckung: Die Beklagte habe keinen Anspruch auf die persönliche Haftungsübernahme.
V. Entscheidung des Senats
Die Berufung ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Der Senat hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und die Argumente der Kläger als unbegründet erachtet.
A. Klagebegehren
Die Kläger haben zulässigerweise eine Gestaltungsklage erhoben, die sich auf die Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckung bezieht.
B. Unbegründetheit der Klage
- Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung: Die Unterwerfungserklärung ist wirksam, da die Kläger den Justitiar der Verkäuferin bevollmächtigt haben.
- Vollmacht: Die Vollmacht ist nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam.
- AGB-Gesetz: Die Klauseln in der Urkunde sind nicht unwirksam und benachteiligen die Kläger nicht unangemessen.
VI. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 8, § 711 ZPO.
VII. Revision
Die Revision wird zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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