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OLGD - 1 U 38/06 vom 2007-04-30

OLGD
1 U 38/06
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In der Entscheidung des OLG Düsseldorf ging es um die Frage, ob der Kläger von einem Kaufvertrag über einen gebrauchten Geländewagen zurücktreten konnte, da das Fahrzeug bei Übergabe Mängel aufwies. Das Gericht entschied, dass der Kläger nicht zum Rücktritt berechtigt sei, da die festgestellten Mängel als unerheblich eingestuft wurden, da die Mängelbeseitigungskosten nur einen geringen Teil des Kaufpreises ausmachten. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Kriterien für die Erheblichkeit von Mängeln im Gebrauchtwagenkauf präzisiert und die Toleranzgrenzen für Käufer von gebrauchten Fahrzeugen klarstellt.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Das OLGD hat das Urteil des Landgerichts Duisburg abgeändert und die Klage des Klägers abgewiesen.
  • 2"Der Kläger war nicht berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, da die festgestellten Mängel als unerheblich eingestuft wurden.
  • 3"Die Mängelbeseitigungskosten von ca. 200 € lagen unter der Bagatellgrenze für einen Rücktritt.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf befasst sich mit der Frage der Mangelhaftigkeit eines Gebrauchtfahrzeugs und den Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 323 BGB. Der Gerichtshof stellte fest, dass trotz der festgestellten Mängel, die als konstruktionsbedingt und nicht ungewöhnlich für das Fahrzeugmodell gelten, der Rücktritt des Käufers nicht gerechtfertigt war, da die Mängel als unerheblich eingestuft wurden. Diese Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Käufer von Gebrauchtfahrzeugen Mängel reklamieren und die Erheblichkeit dieser Mängel im Hinblick auf einen Rücktritt vom Vertrag beurteilt werden muss; sie hat praktische Auswirkungen auf die Rechtsprechung zur Bagatellgrenze bei Mängeln und die Abwägung zwischen Mängelbeseitigungskosten und Kaufpreis.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Entscheidungsgründe

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Oktober 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert; die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  4. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
  5. Die Revision wird zugelassen.

I. Sachverhalt

Der Kläger nimmt das beklagte Autohaus auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug in Anspruch. Die Parteien streiten vor allem darüber, ob der Wagen bei Auslieferung mangelhaft war und ob eine etwaige Mangelhaftigkeit den erklärten Rücktritt vom Kauf rechtfertigt.

1. Kaufvertrag und Mängelrügen

  • Die Beklagte verkaufte Ende Juni/Anfang Juli 2004 an den Kläger für 12.150 € einen gebrauchten Geländewagen vom Typ Range Rover.
  • Der Wagen war im April 1996 erstmals zum Straßenverkehr zugelassen worden; der Kilometerstand bei Auslieferung betrug 101.500.
  • Der Kläger reklamierte bereits kurz nach der Auslieferung am 2. Juli 2004, dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eintrete.
  • Nach Absprache mit der Beklagten ließ der Kläger den Wagen zur Mängelbeseitigung in die Firma W. in Marl bringen. Die Kosten sollten im Verhältnis 75:25 zu Lasten der Beklagten verteilt werden.

2. Weitere Mängelrügen

  • Mit Schreiben vom 7. Mai 2005 informierte der Kläger die Beklagte über erneute Wasserundichtigkeiten und kündigte die Rückgabe des Fahrzeugs an.
  • Der Rücktritt wurde mit Schreiben vom 1. Juni 2005 erklärt.

3. Beweisaufnahme und Urteil des Landgerichts

  • Das Landgericht hat Beweis durch ein schriftliches Gutachten erhoben und der Klage im Wesentlichen stattgegeben.
  • Es stellte fest, dass das Fahrzeug bei Auslieferung mangelhaft war und der Kläger zum Rücktritt berechtigt sei.

II. Berufung der Beklagten

Die Beklagte wendet sich gegen das Urteil und argumentiert:

  1. Der Kläger habe kein Recht zum Rücktritt.
  2. Ein möglicher Sachmangel sei ein Bagatellfall, der einen Vertragsrücktritt nicht rechtfertigen könne.
  3. Die Mängelbeseitigungskosten lägen bei ca. 200 €.

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angefochtene Urteil.

III. Entscheidung des Senats

Die zulässige Berufung führt zur Klageabweisung. Der Kläger ist nicht berechtigt, vom Kauf zurückzutreten.

1. Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs

  • Der Senat stimmt mit dem Landgericht überein, dass das Fahrzeug bei Übergabe mangelhaft war.
  • Es handelt sich um einen Anwendungsfall des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, da das Fahrzeug sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.

2. Feuchtigkeitsproblematik

a) Beifahrerfußraum

  • Bei Beregnungsversuchen wurde Feuchtigkeit im Beifahrerfußraum festgestellt.
  • Der Sachverständige identifizierte mögliche Ursachen und stellte fest, dass Undichtigkeiten mit zunehmendem Alter häufiger auftreten.

b) Wasserabläufe Schiebedach

  • Der Sachverständige entdeckte eine Knickstelle der Schlauchführung und verunreinigte Abläufe, die zu Wassereintritt führten.
  • Die Mängelbeseitigung wurde als möglich, jedoch nicht als erheblich eingestuft.

3. Erheblichkeit der Pflichtverletzung

  • Der Rücktritt ist nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die Pflichtverletzung als unerheblich angesehen wird.
  • Die Mängelbeseitigungskosten liegen unter der Bagatellgrenze von 10 % des Kaufpreises.

4. Gebrauchstauglichkeit

  • Der Kläger hat ein Gebrauchtfahrzeug erworben, das bereits 8 Jahre alt war und über 100.000 km gelaufen ist.
  • Die Toleranzgrenze für Mängel ist bei Geländewagen höher als bei normalen PKWs.

5. Schlussfolgerung

  • Die verbliebenen Feuchtigkeitserscheinungen sind nicht erheblich genug, um einen Rücktritt zu rechtfertigen.
  • Der Senat hat entschieden, dass die Mängelbeseitigungskosten von ca. 200 € angemessen sind und die Interessen des Klägers ausreichend berücksichtigen.

IV. Kostenentscheidung

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision hat ihre Grundlage in § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den Kläger: 11.376,61 €.

Dr. E. K. E.

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