OLGD - 17 O 64/06 vom 2010-10-28
In der Entscheidung des OLG Düsseldorf ging es um einen Rechtsstreit zwischen einem Vermieter und einem Mieter eines Rehazentrums, der sich um die Zahlung rückständiger Mieten und Nebenkosten drehte. Das Gericht erklärte das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Wuppertal für vorbehaltlos und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 124.800 EUR sowie weiteren Beträgen, wies jedoch die weitergehenden Forderungen des Klägers ab. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Voraussetzungen für Mietminderungen aufgrund von Mängeln des Mietobjekts und die Kenntnis des Mieters bei Vertragsschluss präzisiert und die Möglichkeit einer Anpassung der Betriebskostenverteilung im gewerblichen Mietrecht behandelt.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Das OLGD hat das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Wuppertal für vorbehaltlos erklärt und die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 124.800 EUR an den Kläger verurteilt.
- 2"Die Beklagte wurde zusätzlich verurteilt, 97.200 EUR sowie 79.370,28 EUR an den Kläger zu zahlen, wobei die Klage in weiteren Punkten abgewiesen wurde.
- 3"Die Beklagte konnte keine Mietminderung aufgrund von Mängeln des Mietobjekts geltend machen, da ihr die Mängel bei Vertragsabschluss bekannt waren.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf bezieht sich auf die rechtlichen Grundlagen des Mietrechts, insbesondere die Regelungen zur Mietminderung und zur Kenntnis von Mängeln (§ 536 BGB). Sie ist relevant für Fälle, in denen Mieter Mängel an Mietobjekten geltend machen und sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, insbesondere wenn diese Mängel bei Vertragsschluss bekannt waren. Praktisch hat das Urteil zur Klarstellung geführt, dass Mieter in solchen Fällen keine Mietminderung geltend machen können, wenn sie die Mängel kannten, und dass die Anpassung von Mietverträgen aufgrund geänderter Umstände (z.B. Leerstand) möglich ist, um grobe Unbilligkeiten zu vermeiden.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Entscheidungsgründe
Tenor
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Berufung des Klägers
- Das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 18. Januar 2010 wird teilweise abgeändert.
- Die Berufung der Beklagten sowie die weitergehende Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
a) Das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. Januar 2007 (17 O 64/06) wird vorbehaltlos erklärt, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 124.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 97.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
c) Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 79.370,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
- Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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Kosten des Rechtsstreits
- Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 %.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
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Vorläufige Vollstreckbarkeit
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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Revision
- Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Sachverhalt
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Mietvertrag
- Der Kläger vermietete am 30. Juni 2003 an die Beklagte Räumlichkeiten für den Betrieb eines Rehazentrums. Der Mietvertrag lief bis zum 1. Juli 2013.
- Die Parteien vereinbarten, dass die Räume ohne Umbaumaßnahmen 60 Rehabilitanden betreuen können.
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Zwangsverwaltung
- Das Objekt wurde im Juli 2006 unter Zwangsverwaltung gestellt und im April 2006 an die B. GmbH verkauft.
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Zahlungsansprüche
- Der Kläger fordert rückständige Mieten für die Zeit von Januar 2004 bis März 2006 sowie Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2003 bis 2006.
- Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis fristlos wegen Mängeln.
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Klage und Berufung
- Der Kläger erhob Klage im Urkundenprozess und verlangte die Zahlung von insgesamt 221.100,00 EUR.
- Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß, wobei ein Teil der Zahlungen an den Zwangsverwalter zu leisten war.
II. Begründung
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Zahlungsansprüche des Klägers
- Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung der vollen Miete in Höhe von monatlich 24.000,00 EUR verlangen.
- Die Beklagte kann keine Mietminderung wegen Mängeln des Mietobjekts beanspruchen, da ihr diese Mängel bei Vertragsabschluss bekannt waren.
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Mängel des Mietobjekts
- Die Beklagte hat verschiedene Mängel geltend gemacht, die jedoch nicht zu einer Mietminderung berechtigen.
- Die Mängel waren der Beklagten bekannt, und sie hat die Räume in einem Zustand übernommen, der die Nutzung als Rehazentrum zuließ.
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Betriebskostenabrechnung
- Der Kläger hat Anspruch auf Nachzahlung der Betriebskosten in Höhe von 79.370,28 EUR.
- Eine Anpassung des Verteilungsschlüssels für die Stromkosten ist gerechtfertigt, da die Tennishalle dauerhaft geschlossen wurde.
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Zinsen
- Der Kläger hat Anspruch auf Zinsen gemäß §§ 286, 288 BGB, da sich die Beklagte mit der Zahlung der Miete in Verzug befand.
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Hilfsaufrechnungen der Beklagten
- Die Beklagte hat ihre Hilfsaufrechnungen nicht weiter verfolgt, da keine erheblichen Mängel vorlagen.
III. Kostenentscheidung
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Kosten des Verfahrens
- Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 91 Abs. 1 ZPO.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, da die Klage auch insoweit zunächst zulässig und begründet war.
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Vorläufige Vollstreckbarkeit
- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Revision
- Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
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Streitwert
- Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt bis 155.000,00 EUR.
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