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OLGD Entscheidung vom 2011-03-17

OLGD
Unbekannt
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In der Entscheidung des OLG Düsseldorf ging es um die Berufung des Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts, das ihn zur Zahlung von 12.246,09 € verurteilt hatte. Das Gericht wies die Berufung einstimmig zurück, da das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler aufwies und die Voraussetzungen für eine abweichende Entscheidung nicht gegeben waren. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie klarstellt, dass eine vorbehaltlose Rückzahlung der Kaution nicht automatisch als Verzicht auf weitere Mietforderungen interpretiert werden kann und die Anforderungen an einen Verzicht streng sind.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf einstimmig zurückzuweisen.
  • 2"Das Landgericht hat den Beklagten zu einer Zahlung von 12.246,09 € verurteilt und seine Widerklage abgewiesen.
  • 3"Der Beklagte konnte keinen Verzicht des Klägers auf Mietforderungen durch die Rückzahlung der Kaution nachweisen.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf bezieht sich auf die rechtlichen Grundsätze des Verzichts und der Verwirkung im Mietrecht, insbesondere im Zusammenhang mit der Rückzahlung von Kautionen. Sie ist relevant für Fälle, in denen Vermieter und Mieter über die Abgeltung von Mietforderungen und die Auslegung von Rückzahlungsvereinbarungen streiten. Praktisch hat die Entscheidung zur Folge, dass eine vorbehaltlose Rückzahlung der Kaution nicht automatisch als Verzicht auf weitergehende Forderungen des Vermieters interpretiert werden kann, was die rechtliche Sicherheit in Mietverhältnissen erhöht und die Anforderungen an die Annahme eines Verzichts präzisiert.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Tenor

I. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 3. Dezember 2010 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen.

II. Es wird Gelegenheit gegeben, zu dem Hinweis bis 05.04.2011 Stellung zu nehmen.

III. Streitwert: 12.246,09 €


Entscheidungsgründe

  1. Zulässigkeit der Berufung

    • Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
    • Das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Entscheidung.
    • Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
  2. Begründung des Landgerichts

    • Das Landgericht hat den Beklagten mit zutreffender Begründung zur Zahlung von 12.246,09 € verurteilt und seine Widerklage, die nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, abgewiesen.
    • Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils nach Maßgabe der folgenden durch das Berufungsvorbringen veranlassten Ausführungen.

1. Verzicht auf Mietforderungen

a. Vorbehaltlose Rückzahlung der Kaution

  • Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kläger weder durch vorbehaltlose Rückzahlung der Kaution auf die geltend gemachten Mietforderungen verzichtet.

  • An die Feststellung eines Verzichtswillens, der nicht vermutet werden darf, sind nach der Rechtsprechung des BGH strenge Anforderungen zu stellen:

    • Beispiele:
      • BGH, Urt. v. 3.6.2008, XI ZR 353/07
      • BGH, Beschl. v. 19.9.2006, X ZR 49/05
  • Bei Erklärungen, die als Verzicht oder Erlass gewertet werden sollen, ist das Gebot einer interessengerechten Auslegung zu beachten.

„Wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass eine Forderung entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Gläubiger habe sein Recht einfach wieder aufgegeben.“

  • Eine verallgemeinernde Betrachtungsweise kommt nicht in Betracht.
  • Ein Verzicht oder Forderungserlass setzt grundsätzlich ein unzweideutiges Verhalten voraus.

b. Abgeltung der Mietforderungen

  • Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt im Streitfall nicht vor:
    • Der notarielle Erwerbsvertrag enthält die Regelung: „Das Mietverhältnis erlischt mit dem Tage der vollständigen Kaufpreiszahlung; die Kaution wird erstattet.“
    • Diese Regelung könnte als Indiz für eine Abgeltung der wechselseitigen Ansprüche gewertet werden, wird jedoch durch die Beweisaufnahme widerlegt.

„Die Parteien vor Abschluss des Kaufvertrages über die offenen Mietforderungen des Klägers verhandelt und den noch im ersten Entwurf des Notarvertrages enthaltenen Zusatz, ‚Gegenseitige Ansprüche zwischen den Parteien sind abgegolten‘, mangels Einigung hierüber ausdrücklich gestrichen haben.“

2. Verwirkung des Anspruchs

  • Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete ist auch nicht verwirkt.

  • Der Rechtsgedanke der Verwirkung gilt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens:

    • Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat.
  • Es fehlt an Umständen, die geeignet sind, ein Vertrauen des Beklagten darauf zu begründen, der Kläger werde die Mietrückstände nicht mehr abrechnen.

3. Minderung der Miete

  • Der Beklagte wendet sich auch gegen die festgestellte Minderung in Höhe von lediglich 5 %.
  • Seine nicht näher begründete Auffassung, die gravierenden Mängel rechtfertigten eine Minderung von 50 %, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Insgesamt wurde die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, da die vorgebrachten Argumente nicht ausreichend waren, um die Entscheidung des Landgerichts zu ändern.

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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