OLGHAM Entscheidung vom 1997-06-16
In der Entscheidung des OLG Hamm ging es um einen Provisionsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus einem Maklervertrag. Das Gericht wies die Berufung der Beklagten zurück und verurteilte sie, zusätzlich zu einem bereits zugesprochenen Betrag, weitere 172,50 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch gemäß § 652 BGB präzisiert und klarstellt, dass auch bei fehlerhaften Namensangaben im Vertrag ein wirksamer Maklervertrag zustande kommen kann, wenn die Umstände dies nahelegen.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen wurde zurückgewiesen.
- 2"Die Beklagten wurden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin zusätzlich 172,50 DM nebst Zinsen zu zahlen.
- 3"Das Landgericht erkannte der Klägerin einen Provisionsanspruch in Höhe von 25.875,00 DM zu, der auf einem gültigen Maklervertrag basiert.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des OLG Hagen bekräftigt die Anwendung des § 652 Abs. 1 BGB, der die Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch im Rahmen eines Maklervertrags regelt. Sie ist insbesondere relevant für Fälle, in denen die Identität der Vertragsparteien und die Wirksamkeit von Vollmachten in Maklerverträgen strittig sind, sowie für die Beurteilung der Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Vertragsabschluss. Praktisch hat das Urteil zur Folge, dass auch bei formalen Mängeln, wie der Verwendung eines falschen Namens, ein Provisionsanspruch bestehen kann, wenn die Parteien durch ihr Verhalten einen Maklervertrag konkludent begründet haben.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. September 1996 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
- Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil abgeändert.
- Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 172,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. März 1997 zu zahlen.
- Die Kosten der ersten Instanz werden den Beklagten auferlegt.
- Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 95 % die Beklagten und zu 5 % die Klägerin.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Die Beschwer beider Parteien liegt unter der Revisionssumme.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg; die Anschlußberufung ist nur zu einem geringen Teil begründet.
I. Provisionsanspruch
-
Das Landgericht hat der Klägerin gegen beide Beklagte zu Recht einen Provisionsanspruch in Höhe von 25.875,00 DM nebst Zinsen zuerkannt. Die Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch gemäß § 652 Abs. 1 BGB sind erfüllt.
1. Zustandekommen des Maklervertrags
a) Zwischen der Klägerin und den Beklagten ist ein Maklervertrag zustande gekommen.
- Die Beklagte zu 2) hat am 12.03.1995 das ausgefüllte Formular "Objektnachweis und Courtage-Vereinbarung" unterzeichnet.
- Die Unterzeichnung mit dem falschen Namen steht dem nicht entgegen, da die Beklagte zu 2) sich als Ehefrau des Beklagten zu 1) ausgegeben hat.
- Die Unterschrift der Beklagten zu 2) hat den Erklärungswert, dass sie die Vereinbarung sowohl für sich selbst als auch im Namen des Beklagten zu 1) abschließen wollte.
b) Ein Maklervertrag ist auch zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) zustande gekommen.
- Die Beklagte zu 2) hat den Beklagten zu 1) gemäß den §§ 164 ff. BGB wirksam vertreten.
- Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2) eine entsprechende Vollmacht des Beklagten zu 1) besaß.
- Ein konkludenter Maklervertrag ist auch dann anzunehmen, wenn der Beklagte zu 1) mit dem Abschluss einer Provisionsvereinbarung durch die Beklagte zu 2) einverstanden war.
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Eine Nachweisleistung der Klägerin ist darin zu sehen, dass diese den Beklagten die Besichtigungen ermöglicht hat und den Kontakt zwischen diesen und den Verkäufern hergestellt hat.
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Infolge der Maklertätigkeit der Klägerin ist auch ein Hauptvertrag, nämlich der notarielle Kaufvertrag vom 09.10.1995, zustande gekommen.
a) Es ist unschädlich, dass nur der Bekannte zu 1) den Kaufvertrag auf Käuferseite abgeschlossen hat.
b) Die Kausalität zwischen der Nachweistätigkeit der Klägerin und dem Kaufvertragsabschluss ist vorliegend nicht zweifelhaft.
- Für die Kausalität spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn der Vertragsabschluss dem Nachweis in angemessener Zeit folgt.
- Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs ist nicht anzunehmen.
II. Anschlußberufung
-
Auf die Anschlußberufung ist der Klägerin lediglich ein weiterer Provisionsanspruch in Höhe von 172,50 DM nebst Zinsen zuzuerkennen.
- Der Kaufpreis für das Grundstück beläuft sich auf 755.000,00 DM, was einen Provisionsanspruch von insgesamt 26.047,50 DM ergibt.
- Nach Abzug des vom Landgericht ausgeurteilten Betrages verbleibt eine restliche Provisionsforderung von 172,50 DM.
-
Ein weitergehender Provisionsanspruch steht der Klägerin nicht zu, da der Kaufvertrag auch die Einbauküche zu einem weiteren Kaufpreis von 50.000,00 DM umfasste.
III. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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