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OLGHAM Entscheidung vom 2012-02-16

OLGHAM
Unbekannt
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In der Entscheidung des OLG Hamm vom 16. Februar 2012 ging es um die Schadensersatzansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung, die durch die Beklagte finanziert wurde. Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass keine Pflichtverletzung der Beklagten vorlag und die Ansprüche des Klägers verjährt waren. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Anforderungen an die Darlegung von arglistiger Täuschung und die Aufklärungspflichten von Banken bei Immobilienfinanzierungen präzisiert und die Verjährungsfristen für solche Ansprüche klarstellt.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
  • 2"Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  • 3"Das Landgericht hat festgestellt, dass dem Kläger keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen, da keine Pflichtverletzung erkennbar ist und etwaige Ansprüche verjährt sind.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des OLG Hamm befasst sich mit der Abweisung von Schadensersatzansprüchen des Klägers im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung, wobei die rechtlichen Grundsätze der arglistigen Täuschung und der Verjährung von Ansprüchen angewendet wurden. Die Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Käufer von Immobilien aufgrund von fehlerhaften Informationen über Mieteinnahmen oder Provisionen Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, insbesondere im Kontext von strukturierten Immobilienverkäufen. Praktisch hat das Urteil zur Folge, dass Käufer, die sich auf solche Ansprüche stützen möchten, sorgfältig auf die Verjährungsfristen achten müssen und dass Banken in der Regel keine Aufklärungspflichten über Provisionen haben, wenn sie nicht als Berater auftreten.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Entscheidungsgründe

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Mai 2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  4. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
  5. Die Revision wird nicht zugelassen.
  6. Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 Euro.

A. Sachverhalt

Die Parteien streiten über das Bestehen von Schadensersatzansprüchen des Klägers und seiner Ehefrau im Zusammenhang mit dem von der Beklagten finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung.

Details zum Erwerb

  1. Eigentumswohnung: Nr. ## im 3. OG des Hauses B-Straße in B2

    • Größe: 54 qm
    • Kaufpreis: 129.060 DM (entspricht 65.987,33 €)
    • Notarieller Kaufvertrag: 31.01.1997
    • Verkäuferin: Fa. C & Co. KG
    • Käufer: Kläger und Ehefrau
  2. Finanzierung:

    • Vorausdarlehensvertrag mit der D-Bank vom 13./15.02.1997 über 120.000 DM netto (entspricht 61.355,03 €)
    • Tilgung durch zwei Bausparverträge über je 60.000 DM
  3. Musterrentabilitätsrechnung:

    • Ersteller: Vermittler F, Mitarbeiter der Fa. C
    • Positionen:
      • Mieteinnahme: 378 DM
      • Nebenkosten (Verwaltung): 50 DM
    • Eigenanteil nach Steuern: 132 DM monatlich

Klage und Argumentation des Klägers

  • Der Kläger forderte die Beklagte zur Rückabwicklung der Geschäfte und zum Schadensersatz auf.
  • Begründung:
    1. Täuschung über die zu erwartenden Mieteinnahmen
    2. Sittenwidrig überhöhter Kaufpreis
    3. Verschweigen von Provisionen

B. Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und folgende Gründe angeführt:

  1. Kein Anspruch aus Pflichtverletzung:

    • Keine erkennbaren Pflichtverletzungen der Beklagten.
    • Etwaige Ansprüche seien verjährt.
  2. Arglistige Täuschung:

    • Keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung des Verkäufers oder Vermittlers.
    • Fehlende Angaben zum Erhaltungszustand der Wohnung und zu tatsächlich erzielten Mieten.
  3. Täuschung über den Verkehrswert:

    • Verlangen eines bestimmten Kaufpreises impliziert nicht, dass dieser dem Verkehrswert entspricht.
    • Keine Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Überteuerung.
  4. Provisionen:

    • Keine Pflicht zur Aufklärung über gezahlte Provisionen, da diese nicht zu einer sittenwidrigen Überteuerung führten.
  5. Verjährung:

    • Ab 2005, spätestens 2006, grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers über anspruchsbegründende Tatsachen.

C. Berufung des Klägers

Der Kläger wendet sich gegen das Urteil und führt folgende Argumente an:

  1. Schadensersatzanspruch aufgrund von Aufklärungspflichtverletzungen.
  2. Beratungsvertrag zwischen ihm und der Fa. C, die eine falsche Mietkalkulation erstellt habe.
  3. Provisionen: Die Beklagte hätte über die gezahlte Provision aufklären müssen.
  4. Verjährung: Die Ansprüche seien nicht verjährt, da er keine grob fahrlässige Unkenntnis habe.

D. Entscheidung des Berufungsgerichts

Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und folgende Punkte festgestellt:

  1. Arglistige Täuschung:

    • Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass eine arglistige Täuschung vorlag.
    • Die Musterrentabilitätsrechnung mindert die Mieteinnahmen durch Nebenkosten.
  2. Verjährung:

    • Ansprüche auf arglistige Täuschung sind verjährt, da der Kläger spätestens 2006 Kenntnis von den Tatsachen hätte erlangen müssen.
  3. Aufklärungspflicht über Provisionen:

    • Keine Aufklärungspflicht der Beklagten über die Provisionen, da kein Beratungsvertrag zustande kam.

E. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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Rechtlicher Hinweis

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