OLGHAM Entscheidung vom 2002-11-22
In der Entscheidung des OLG Hamm ging es um die Klage der Kläger, die von der Beklagten eine Freistellung von Ansprüchen Dritter aufgrund von Altlasten auf ihrem Grundstück forderten. Das Gericht wies die Berufung der Kläger zurück, da es kein ausreichendes Feststellungsinteresse sah; die Kläger konnten nicht nachweisen, dass eine konkrete Inanspruchnahme durch Dritte drohte. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Anforderungen an das Feststellungsinteresse bei Freistellungsansprüchen verdeutlicht und zeigt, dass eine bloße Besorgnis ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Inanspruchnahme nicht ausreicht, um eine Klage zu rechtfertigen.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Essen wurde abgewiesen, da kein Feststellungsinteresse vorlag.
- 2"Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens und dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung abwenden.
- 3"Die Klage wurde als unzulässig erachtet, da die Kläger keine konkrete Besorgnis einer Inanspruchnahme durch Dritte nachweisen konnten.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des OLG Hamm befasst sich mit der Zulässigkeit einer Feststellungsklage in Bezug auf Freistellungsansprüche aufgrund von Altlasten auf einem Grundstück. Die Rechtsgrundsätze, die hier angewendet wurden, betreffen das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO, das eine begründete Besorgnis der Inanspruchnahme durch Dritte voraussetzt, was hier verneint wurde, da keine konkreten Ansprüche gegen die Kläger vorlagen. Diese Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Grundstückseigentümer sich gegen potenzielle Ansprüche Dritter aufgrund von Altlasten absichern möchten; sie zeigt, dass ohne konkrete Inanspruchnahme oder drohende Ansprüche keine Feststellungsklage zulässig ist, was praktische Auswirkungen auf die rechtliche Strategie von Grundstückseigentümern hat, die sich in ähnlichen Situationen befinden.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Entscheidungsgründe
Tenor
- Die Berufung der Kläger gegen das am 17. Juli 2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird unter Abweisung des Hilfsantrages zurückgewiesen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
- Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
- Die Beschwer der Kläger übersteigt 20.000 €.
1. Tatbestand
Die Kläger begehren mit ihrer Klage festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit die Kläger wegen Altlasten auf ihrem Grundstück in Anspruch genommen werden.
- Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
- Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
Begründung des Landgerichts
Das Landgericht hat ausgeführt, dass ein Feststellungsinteresse der Kläger nicht bestehe:
- Es sei nicht ersichtlich, dass die begründete Besorgnis der Inanspruchnahme der Kläger durch Dritte bestehe.
- Allein die Eintragung einer Baulast durch die Stadt F ergebe nicht die Befürchtung, dass weitere Dritte Ansprüche stellen werden.
- Der Klageantrag wiederhole lediglich die in Nr. 3 a des notariellen Kaufvertrages vereinbarte Freistellungsklausel.
"Ließe man die Feststellungsklage zu, müsste eine abstrakte Auslegung der Vereinbarung erfolgen, unter welchen Voraussetzungen die Kläger theoretisch Freistellung von künftigen, noch nicht konkretisierten Ansprüchen noch nicht bekannter Dritter verlangen könnten."
- Ein Feststellungsinteresse ergebe sich auch nicht aus der drohenden Verjährung, da die Verjährungsfrist hinsichtlich der Freistellungsvereinbarung 30 Jahre betrage.
Berufung der Kläger
Die Kläger wenden sich mit der Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts und verfolgen ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Hilfsweise stellen sie den Antrag, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von allen Lasten freizustellen, die ihnen aus der Eintragung einer Baulast durch die Stadt F entstehen.
- Die Kläger argumentieren, dass das Landgericht zu Unrecht die Voraussetzungen einer Feststellungsklage verneint habe.
- Sie betonen, dass das behauptete Bestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses vorliege.
2. Entscheidungsgründe
a) Zulässigkeit des Feststellungsantrags
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, da die begehrten Feststellungen infolge Fehlens des Feststellungsinteresses unzulässig sind.
- Rechtsverhältnis: Ein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, liegt vor.
- Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Beklagte für alle sich wegen der Altlasten an die Kläger gerichteten Ansprüche einzustehen hat.
b) Fehlendes Feststellungsinteresse
Das Feststellungsinteresse ist nicht gegeben, da:
- Die Kläger lediglich die bereits vertraglich geschlossene Vereinbarung gerichtlich bestätigt haben wollen.
- Die Beklagte die vertragliche Freistellungsvereinbarung in einem eingeschränkten Sinn auslegt und damit weitergehende Freistellungsansprüche der Kläger bestreitet.
"Das Interesse an alsbaldiger Feststellung erst mit der begründeten Besorgnis der Inanspruchnahme der Kläger durch einen Dritten gegeben ist."
Besorgnis der Inanspruchnahme
- Die Stadt F hat lediglich eine Bitte um Eintragung einer Baulast geäußert, was keine Inanspruchnahme darstellt.
- Eine Inanspruchnahme im Sinne der vertraglichen Regelung setzt durchsetzbare oder erzwingbare Ansprüche gegen die Kläger voraus.
c) Drohende Verjährung
Das Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus der drohenden Verjährung:
- Die Kläger vertreten die Auffassung, dass Ansprüche aus der vertraglichen Freistellungsvereinbarung nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nach drei Jahren verjähren.
- Richtig ist, dass die ursprüngliche Verjährungsfrist 30 Jahre betrug, die nun auf 3 Jahre verkürzt wurde.
"Die Verjährung beginnt daher nach § 199 Abs. 1 BGB n. F. erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Freistellungsanspruch entstanden ist."
d) Ergebnis
Da die Kläger nicht dargelegt haben, dass eine begründete Besorgnis der Inanspruchnahme durch die Stadt F vorliegt, ist die Klage mangels Feststellungsinteresse auch mit dem Hilfsantrag unzulässig.
3. Prozessuale Nebenentscheidungen
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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