OLGK - 23 U 1/94 vom 2002-09-04
In der Entscheidung des OLG Hamm ging es um die Frage, ob der Kläger aufgrund von Mängeln an einem Fahrzeug, das ihm verkauft wurde, ein Wandlungsrecht oder Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Das Gericht hob die vorherige Entscheidung des Landgerichts auf, da wesentliche Verfahrensmängel vorlagen und das rechtliche Gehör des Klägers verletzt wurde. Die rechtliche Bedeutung dieser Entscheidung liegt darin, dass das Gericht klarstellte, dass bei fehlenden zugesicherten Eigenschaften, wie einem funktionierenden Tempomaten oder einer intakten Sitzheizung, der Käufer Anspruch auf Wandlung oder Schadensersatz hat, und dass das Landgericht die entsprechenden Tatsachen hätte aufklären müssen.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Berufung des Klägers wurde als zulässig erachtet und führte zur Aufhebung der vorherigen Entscheidung.
- 2"Wesentliche Verfahrensmängel und mangelhafte Tatsachenfeststellungen führten zur Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers.
- 3"Die Beklagte hatte dem Kläger zugesichert, dass das Fahrzeug über einen Tempomaten und beheizbare Sitze verfügt, was sich als falsch herausstellte.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des OLGK bezieht sich auf die Anwendung der §§ 459, 462 und 463 BGB, die dem Käufer bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ein Wandlungsrecht sowie einen Schadensersatzanspruch einräumen. Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen Käufer von Fahrzeugen oder anderen Waren auf zugesicherte Eigenschaften vertrauen und diese nicht erfüllt werden, da sie die rechtlichen Grundlagen für die Durchsetzung von Ansprüchen bei Mängeln und falschen Zusicherungen klärt. Praktisch führt die Entscheidung dazu, dass Gerichte in ähnlichen Fällen verpflichtet sind, die Tatsachen umfassend zu prüfen und sicherzustellen, dass das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt bleibt, wodurch die Rechte der Käufer gestärkt werden.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Tenor
1. Entscheidung
Die zulässige Berufung des Klägers führt gemäß § 539 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
2. Verfahrensmängel
Die angefochtene Entscheidung leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln:
- Mangelhafte Tatsachenfeststellungen
- Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers (vgl. Zöller - Gummer, ZPO, 20. Aufl., § 539 Rn 16).
3. Behauptungen des Klägers
Der Kläger hat bereits in der ersten Instanz unter Beweisantritt (Bl. 4, 22 d.A.) folgende Zusicherungen der Beklagten behauptet:
- Das Fahrzeug verfüge über einen Tempomaten
- Es habe beheizbare Sitze
- Es sei fahrbereit
4. Tatsächliche Feststellungen
- Tempomat: Das Fahrzeug verfügt unstreitig nicht über einen Tempomaten.
- Sitzheizung: Die Sitzheizung am Fahrersitz ist defekt; es besteht Streit darüber, ob dies bereits bei der Fahrzeugübergabe der Fall war.
- Fahrbereitschaft: Der Kläger behauptet, der Motor habe von Anfang an Kühlwasser verloren, was zu einem Schaden der Kurbelwelle geführt habe.
5. Argumentation des Landgerichts
Das Landgericht hat argumentiert, dass:
- Der Tempomat nach dem Vortrag des Klägers einbaubar sei und der Kläger die Reparatur der defekten Sitzheizung selbst veranlassen könne.
- Beides gewähre dem Kläger kein Wandlungsrecht.
Diese Argumentation missachtet die gesetzlichen Regelungen der §§ 459 Abs. 2, 462 BGB, die dem Käufer bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ausdrücklich ein Wandlungsrecht und einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung einräumen.
6. Zusicherung des Tempomaten
Wenn dem Kläger zugesichert wurde, dass das Fahrzeug über einen Tempomaten verfüge (in der Rechnung bei der Innenausstattung aufgeführt, Bl. 19 d.A.), dann fehlte ihm eine zugesicherte Eigenschaft. Der Kläger konnte gemäß §§ 459 Abs. 2, 462, 463 BGB wandeln oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Das Landgericht hätte diesen Punkt aufklären müssen, nachdem die Beklagte die entsprechende Zusicherung bestritt.
7. Sitzheizung
Gleiches gilt für die Sitzheizung:
- War sie bei Übergabe defekt, fehlte ebenfalls eine zugesicherte Eigenschaft.
- Ein Gebrauchtwagenhändler, der auf das Vorhandensein solcher Heizungen verweist, sichert stillschweigend zu, dass sie auch funktionieren.
8. Fahrbereitschaft des Fahrzeugs
Da die Beklagte dem Kläger vertraglich zugesichert hat, das Fahrzeug sei "fahrbereit", könnte ihm auch diese Eigenschaft gefehlt haben, wenn das Kühlsystem bereits bei Übergabe des Fahrzeugs undicht war und dies zu dem späteren Kurbelwellenschaden führte.
„Bei einem Fahrzeug, das zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen verkauft wird, ist die Erklärung, 'das Fahrzeug ist fahrbereit', so zu verstehen, dass es sich in einem Zustand befindet, der seine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaubt.“
9. Beweiserhebung
Die Beweiserheblichkeit kann nicht mit dem Argument verneint werden, dass ein Sachverständiger die Ursächlichkeit nicht mehr feststellen könne. Der Kläger hat Zeugenbeweis für seine Behauptung angeboten, dass das Fahrzeug schon bei der Überführung Kühlwasser verloren habe.
10. Entscheidung des Senats
Wegen der noch erforderlichen Beweiserhebungen (Zeugen- und Sachverständigenbeweis) hält es der Senat nicht für sachdienlich, von einer Zurückverweisung abzusehen (§ 540 ZPO) und selbst zu entscheiden.
Die Entscheidung des Landgerichts wird wegen der zu Unrecht unterbliebenen Aufklärung aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen (§ 539 ZPO).
11. Kosten des Berufungsverfahrens
Da die Kosten dieses Berufungsverfahrens bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, hat der Senat gemäß § 8 GKG von ihrer Erhebung abgesehen.
12. Beschwer für beide Parteien
Die Beschwer für beide Parteien beträgt 21.330,63 DM.
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