OLGK - 1 O 314/12 vom 2014-03-27
In der Entscheidung des OLG Köln ging es um die Berufung der Kläger gegen ein Urteil des Landgerichts Bonn, das eine Klage auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags abgewiesen hatte. Das Gericht entschied, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen, da die Kläger nicht nachweisen konnten, dass Mängel des Kaufobjekts vorlagen, die einen Rücktritt rechtfertigen würden. Die Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Anforderungen an den Nachweis von Mängeln und die Bedeutung von Gewährleistungsausschlüssen im Immobilienrecht verdeutlicht. Zudem wurde klargestellt, dass subjektive Empfindungen über Umwelteinflüsse nicht automatisch als Sachmängel anerkannt werden können.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn als unbegründet zurückzuweisen.
- 2"Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass Mängel des Kaufobjekts vorlagen, die einen Rücktritt rechtfertigen würden.
- 3"Die Beklagten haben keinen Mangel arglistig verschwiegen, sodass der vereinbarte Gewährleistungsausschluss greift.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des OLG Köln bezieht sich auf die Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere § 522, der die Zurückweisung von Berufungen regelt, die offensichtlich unbegründet sind. Diese Entscheidung ist relevant für Fälle, in denen Kläger Mängel an Immobilien geltend machen und dabei die Beweislast und die Anforderungen an die Darlegung von Mängeln gemäß § 434 BGB berücksichtigen müssen. Praktisch hat die Entscheidung zur Folge, dass Kläger in ähnlichen Fällen sorgfältig nachweisen müssen, dass Mängel tatsächlich vorliegen und dass diese Mängel für die Kaufentscheidung von Bedeutung waren, um erfolgreich Rückabwicklungsansprüche geltend zu machen.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Tenor
- Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 14.10.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 1 O 314/12 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
- Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die Berufung der Kläger hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).
1. Fehlende Rechtsverletzung
Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
2. Keine grundsätzliche Bedeutung
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).
3. Keine Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung
Eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) ist nicht geboten. Ebenso wenig sind andere Gründe für eine mündliche Verhandlung ersichtlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
4. Abweisung der Klage durch das Landgericht
Das Landgericht hat aus zutreffenden Gründen die auf Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages gerichtete Klage abgewiesen.
- Die Kläger haben nicht bewiesen, dass bei Übergabe Mängel des Kaufobjekts im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB bestanden hätten, die gemäß den §§ 440, 323, 346 Abs. 1 BGB zum Rücktritt berechtigten.
- Die Beklagten haben einen Mangel nicht gemäß § 444 BGB arglistig verschwiegen, sodass der vereinbarte Gewährleistungsausschluss greift.
5. Beeinträchtigung durch Tauben
a. Negative Beschaffenheit der Kaufsache
Zwar können auch über die Luft übertragene Umwelteinwirkungen eine negative Beschaffenheit der Kaufsache im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB darstellen.
„Eigenschaften einer Sache sind neben ihrer physischen Beschaffenheit alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse anzusehen, welche die Beziehungen der Sache zur Umwelt betreffen und wegen ihrer Art und Dauer die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache beeinflussen.“ (BGHZ 79, 183)
b. Feststellungen der Zeugen
- Eine derart sich physisch auswirkende Beeinträchtigung durch fliegende Tauben war nach der Vernehmung der von den Klägern benannten Zeugen nicht auszumachen.
- Selbst wenn das klägerische Grundstück gelegentlich von Taubenkot getroffen würde, wäre dies als normal hinzunehmen.
- Die Zeugen haben keine Häufung geschildert, die über das hinausgeht, was von wild lebenden Vögeln ausgeht.
c. Geräuschimmissionen
- Eine Störung durch das Gurren der Tauben wurde nur von einigen Zeugen geschildert, deren Empfindungen nicht objektivierbar sind.
- Die Bebauung ist nicht geschlossen, sodass Geräusche nicht in besonderem Maße in Richtung des Hauses der Kläger kanalisiert werden.
6. Mangelhafte Heizungs- und Solarpumpe
Die Kläger haben die Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 3, 323 BGB nicht geschaffen, da sie die Beklagten nicht vor Erklärung des Rücktritts zur Mängelbeseitigung aufgefordert haben.
- Sie haben die Mängel selbst durch ein Fachunternehmen für 1.283,12 € beheben lassen, was zeigt, dass diese Mängel nicht so erheblich sind, dass eine Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages gerechtfertigt wäre.
7. Fehlende Mängel bei Elektroinstallation
Das Landgericht hat zutreffend einen Mangel verneint.
- Die Kläger haben nicht schlüssig vorgetragen, dass die Beklagten von einer etwaigen Unzulänglichkeit der Elektroinstallation wussten.
- Ein Sachverständigengutachten ist ohne konkrete Anknüpfungstatsachen zur weiteren Sachaufklärung ungeeignet.
8. Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche nach den §§ 437, 280, 281 BGB wegen Reparaturaufwendungen stehen den Klägern nicht zu.
Schlussfolgerung
Die Kläger haben Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zur Frage der Rücknahme des Rechtsmittels – binnen der ihnen gesetzten Frist.
„Es wird auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zwecke der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug angefallenen Gerichtsgebühren hingewiesen.“
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