OLGK - 26 O 170/14 vom 2015-09-10
In der Entscheidung des OLG Köln ging es um die Berufung einer Klägerin, die eine Minderung des Kaufpreises für ein Mehrfamilienhaus aufgrund abweichender Wohn- und Nutzflächen geltend machte. Das Gericht entschied, die Berufung zurückzuweisen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Minderung hatte, da ein umfassender Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag vereinbart worden war. Diese Entscheidung hat rechtliche Bedeutung, da sie die Grenzen von Gewährleistungsansprüchen bei Immobilienkäufen und die Wirksamkeit von Gewährleistungsausschlüssen klarstellt.
Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.
Kernpunkte der Entscheidung
- 1"Die Berufung der Klägerin wird voraussichtlich zurückgewiesen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
- 2"Die Klage wurde abgewiesen, da der Kaufpreis nicht aufgrund einer geringeren Wohn- und Nutzfläche gemindert werden kann.
- 3"Ein umfassender Gewährleistungsausschluss im notariellen Kaufvertrag schließt Gewährleistungsansprüche der Klägerin aus.
Rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung des OLG Köln bezieht sich auf die Anwendung der §§ 434, 437 Nr. 2, 441 BGB in Verbindung mit einem Gewährleistungsausschluss in einem Kaufvertrag. Der Beschluss ist insbesondere relevant für Fälle, in denen Käufer von Immobilien aufgrund von Abweichungen in der Wohn- und Nutzfläche Gewährleistungsansprüche geltend machen möchten, insbesondere wenn ein umfassender Gewährleistungsausschluss im Vertrag vereinbart wurde. Praktisch hat die Entscheidung zur Folge, dass Käufer bei Vertragsabschluss besonders auf die Formulierungen und Ausschlüsse im Vertrag achten müssen, da sie im Falle von Abweichungen in der Fläche möglicherweise keine Ansprüche geltend machen können.
Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 02.03.2015 - 26 O 170/14 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
I. Zulässigkeit der Berufung
- Die zulässige Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).
- Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
- Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).
- Eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO).
- Ebenso ist aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).
II. Begründetheit der Klage
- Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
- Die Berufungsbegründung sowie die Berufungserwiderung geben lediglich zu folgenden Ausführungen Anlass:
A. Zulässigkeit der Teilklage
- Die als Teilklage in Höhe von 10.000 € nebst Zinsen erhobene Klage ist zulässig.
- Der Antrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist hinreichend bestimmt, da ausdrücklich „ein erstrangiger Teilbetrag“ eines einzigen möglichen Zahlungsanspruchs geltend gemacht wird.
- Gegenstand und Grund der Klage sind konkret angegeben. Die Klageforderung ist somit hinreichend individualisiert.
B. Unbegründetheit der Klage
- Die Klägerin ist nicht berechtigt, gemäß §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 441 BGB den Kaufpreis zu mindern.
- Das Landgericht hat die Frage, ob die tatsächlich vorhandene Wohn- und Nutzfläche geringer ist als die im Kaufvertrag angegebenen 1020 m², zu Recht offen gelassen.
- Selbst wenn die von der Klägerin angegebene Fläche von 995,47 m² richtig ist, würde daraus kein Gewährleistungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten folgen.
„Die Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. …“
- Dieser Gewährleistungsausschluss ist eindeutig und umfassend und bezieht sich auch auf die Wohn- und Nutzfläche des Objekts.
C. Garantie und Beschaffenheitsvereinbarung
- Die in Ziff. IV. 2. S. 5 des Notarvertrags übernommene Garantie bezieht sich nicht auf die Wohn- und Nutzfläche des Kaufobjekts.
- Eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) ist nicht zu erkennen.
D. Relevanz der Wohn- und Nutzfläche
- Die Wohn- bzw. Nutzfläche ist aus Sicht des Erwerbers ein zentrales Beschaffenheitsmerkmal.
- Der Beklagte hat jedoch das Vorhandensein einer konkreten Wohn- und Nutzfläche weder garantiert noch zugesagt.
- Die Berechnung der Wohn-/Nutzfläche kann auf verschiedene Weise erfolgen, und es ist unklar, welche Berechnungsmethode der Beklagte zugrunde gelegt hat.
III. Arglistige Täuschung
- Dass der Beklagte arglistig falsche Angaben über die Wohn- und Nutzfläche gemacht hätte (§ 444 Alt. 1 BGB), ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden.
IV. Schadensersatzanspruch
- Aufgrund des wirksamen und umfassenden Gewährleistungsausschlusses zu Ziff. V. 1. des Notarvertrags kommt auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch (§§ 434, 437 Nr. 3 BGB) nicht in Betracht.
- Mangels einer Hauptforderung entfällt auch der geltend gemachte Zinsanspruch.
V. Hinweis zur Kostenersparnis
Auf die dem Rechtsmittelführer bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO verloren gehende Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme wird vorsorglich hingewiesen.
Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.
Bewerten Sie diese Entscheidung
Problem melden
Haben Sie einen Fehler gefunden oder fehlen wichtige Informationen? Lassen Sie es uns wissen, damit wir die Qualität unserer Datenbank verbessern können.
Ähnliche Entscheidungen
Die folgenden Entscheidungen wurden automatisch auf Basis ähnlicher Themen vorgeschlagen.
Weiterführende Artikel
Diese Artikel könnten Sie im Zusammenhang mit dieser Entscheidung interessieren. Bitte beachten Sie, dass jeder Rechtsfall individuell zu bewerten ist.