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OLGSH - 17 vom 2013-09-25

OLGSH
17
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In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein ging es um die Klage einer Käuferin, die von der finanzierenden Bausparkasse Schadenersatz für den Erwerb einer Eigentumswohnung verlangte, da sie sich durch falsche Angaben des Vermittlers über die Mieteinnahmen getäuscht fühlte. Das Gericht wies die Berufung der Klägerin zurück, da es keine eigene Pflichtverletzung der Beklagten nachweisen konnte und die Zurechnung der angeblichen Pflichtverletzungen des Vermittlers nicht gegeben war. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Ansprüche der Klägerin verjährt waren, da sie bereits seit 1999 von den Problemen mit den Mieteinnahmen wusste. Diese Entscheidung verdeutlicht die Grenzen der Haftung von Banken für die Beratung durch Vermittler und die Bedeutung der Verjährung im Schadensersatzrecht.

Diese Zusammenfassung dient ausschließlich der ersten Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.

Kernpunkte der Entscheidung

  • 1"Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadenersatz aufgrund einer arglistigen Täuschung über die prognostizierten Mieteinnahmen einer 1995 erworbenen Eigentumswohnung.
  • 2"Das Landgericht wies die Klage ab, da keine Pflichtverletzungen der Beklagten nachgewiesen werden konnten und die Ansprüche verjährt sind.
  • 3"Die Zurechnung von Pflichtverletzungen des Vermittlers T. an die Beklagte wurde abgelehnt, da diese nicht im Pflichtenkreis der Bank lagen.

Rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung des OLG Schleswig bezieht sich auf die rechtlichen Grundlagen der Zurechnung von Pflichtverletzungen eines Vermittlers an die finanzierende Bank gemäß § 278 BGB sowie die Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach §§ 195, 199 BGB. Diese Entscheidung ist insbesondere relevant für Fälle, in denen Anleger gegen Banken vorgehen, die in institutionalisierter Weise mit Vermittlern zusammenarbeiten, um Ansprüche wegen arglistiger Täuschung oder sittenwidriger Überteuerung geltend zu machen. Praktisch hat die Entscheidung zur Folge, dass Banken in solchen Konstellationen nicht automatisch für die Fehler von Vermittlern haften, wenn keine eigene Aufklärungspflicht besteht und die Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche streng ausgelegt werden.

Hinweis: Diese rechtliche Einschätzung dient nur zu Informationszwecken. Sie ersetzt keine professionelle Rechtsberatung. Für konkrete rechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Rechtsanwalt. Die Interpretation von Gerichtsentscheidungen kann je nach Einzelfall variieren.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Die Klägerin fordert von der Beklagten, einer finanzierenden Bausparkasse, die Zahlung von Schadenersatz im Austausch gegen die Übertragung einer im Jahr 1995 erworbenen Eigentumswohnung in G..

  • Empfehlung durch Zeugen T.: Der Zeuge T., selbständiger Handelsvertreter der Firma K.-KG, empfahl der Klägerin den Erwerb der Eigentumswohnung.
  • Kaufpreis: Der Kaufpreis betrug 204.900,00 DM.
  • Prognostizierte Mieteinnahmen: Die Klägerin behauptete, die monatlichen Mieteinnahmen würden 695,00 DM betragen und durch einen Mietpool gesichert sein.
  • Finanzierung: Die Beklagte sollte die Finanzierung des Kaufpreises übernehmen.

2. Entwicklung nach dem Kauf

  • Notarieller Kaufvertrag: Am 25. März 1995 erwarb die Klägerin die Eigentumswohnung.
  • Mietpoolausschüttungen: Nur in den Jahren 1995 bis 1997 wurden die prognostizierten Ausschüttungen realisiert. Ab 1998 musste die Klägerin insgesamt 5.676,60 DM an die Mietpoolgemeinschaft zahlen.
  • Aktuelle Ausschüttung: Zum Zeitpunkt der Klagerhebung im Dezember 2011 betrug die Ausschüttung nur noch etwa 117,79 € pro Monat.

3. Klagevorwürfe der Klägerin

Die Klägerin behauptet, dass:

  1. Der Zeuge T. sie arglistig über die prognostizierten Mieteinnahmen getäuscht habe.
  2. Die Beklagte sich diese Täuschung zurechnen lassen müsse.
  3. Der Kaufpreis sittenwidrig überhöht sei und nur zwischen 100.080,00 DM und 125.100,00 DM angemessen gewesen sei.
  4. Der Zeuge T. als Erfüllungsgehilfe der Beklagten agiert habe.

4. Urteil des Landgerichts

Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 3. Mai 2013 ab. Die Klägerin legte Berufung ein und argumentierte, dass:

  • Ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei.
  • Die Beklagte sich das Verhalten des Zeugen T. gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse.
  • Eine arglistige Täuschung vorliege.
  • Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht verjährt seien.

5. Berufungsrücknahme

Auf einen Hinweisbeschluss des Senats nahm die Klägerin ihre Berufung zurück.

6. Gründe für die Entscheidung

Die Berufung hat nach § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen der Klägerin rechtfertigen keine andere Entscheidung.

6.1. Keine Schadenersatzansprüche

Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder Schadenersatzansprüche wegen eigener Pflichtverletzungen des Darlehensvertrages noch aus der Kreditvermittlung durch den Zeugen T. gemäß c.i.c. i.V.m. § 278 BGB.

  • Anwendbarkeit des alten Schuldrechts: Auf Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2003 zu erfüllen waren, ist gemäß Art. 229 § 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB altes Schuldrecht anzuwenden.

6.2. Zurechnung von Pflichtverletzungen

  1. Voraussetzungen für Zurechnung: Die Voraussetzungen für eine Zurechnung etwaiger Pflichtverletzungen des Anlagevermittlers T. gemäß § 278 BGB liegen nicht vor.

    • Eine Bank haftet nur für das Fehlverhalten eines Vermittlers, wenn dieser im Pflichtenkreis der Bank handelt.
    • Die behauptete fehlerhafte Beratung betrifft nicht den Darlehensvertrag, sondern die Rentabilität des Anlagegeschäfts.
  2. Arglistige Täuschung: Eine Haftung der Beklagten wegen arglistiger Täuschung des Kreditvermittlers ist nicht nachvollziehbar dargelegt.

    „Die Klägerin hat bereits eine arglistige Täuschung durch evident unrichtige Angaben zu den prognostizierten Mieteinnahmen nicht hinreichend substantiiert dargelegt.“

  3. Sittenwidrig überhöhter Kaufpreis: Auch hinsichtlich der Behauptung eines sittenwidrig überhöhten Kaufpreises fehlen Anhaltspunkte für die erforderliche Kenntnis der Beklagten.

    • Die Bank ist nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Darlehensverwendung aufzuklären.

6.3. Verjährung der Ansprüche

Mögliche Schadenersatzansprüche sind gemäß §§ 195, 199 BGB n.F. verjährt.

  • Verjährungsfrist: Seit dem 1. Januar 2002 gilt eine dreijährige Regelverjährung.
  • Kenntnis der Klägerin: Die Klägerin hätte spätestens im Jahr 2005 Kenntnis von den Umständen erlangen müssen, die den Anspruch begründen.

7. Fazit

Nach alledem hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Die hier wiedergegebenen Entscheidungen stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit kann nicht übernommen werden.

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